ARAG verzeichnet seit 2021 ein Plus von 63 Prozent bei Arbeitsrechtsfällen
Der ARAG Trendmonitor Recht zeigt einen deutlichen Anstieg im Arbeitsrecht: Wirtschaftliche Unsicherheit, steigende Insolvenzen und angekündigte Stellenstreichungen machen den Arbeitsplatz für viele Menschen in Deutschland zunehmend zum Unsicherheitsfaktor. Im Arbeitsrechtsschutz stieg die Zahl der Leistungsfälle bei der ARAG SE in den vergangenen fünf Jahren um 63 Prozent. Allein 2025 verzeichnete der Rechtsschutzversicherer ein Plus von 11,1 Prozent; die Zahlen des ersten Halbjahrs 2026 bestätigen den Trend.
Neben der generell sehr stark angestiegenen Zahl der Arbeitsrechtsschutzfälle seit 2021 um 63 Prozent identifiziert der ARAG Trendmonitor Recht eine besondere Zunahme bei den Kündigungsschutzklagen: Diese legten 2025 gegenüber dem Vorjahr um 33 Prozent zu. Im Arbeitsrecht setzt sich die Dynamik auch im ersten Halbjahr 2026 fort. Dort sind die Rechtsschutzfälle erneut um 9,8 Prozent gewachsen. Die Zahlen machen sichtbar, was viele Beschäftigte derzeit erleben: Der Arbeitsmarkt wird rauer, wirtschaftliche Krisen kommen in den Betrieben an und rechtliche Unterstützung gewinnt an Bedeutung.
Mittlerweile sind Menschen aller Einkommensklassen betroffen „Wir stellen fest, dass nicht mehr vornehmlich Kunden mit niedrigen Einkommen betroffen sind, sondern zunehmend auch mittlere und höhere Einkommensgruppen“, sagt Hanno Petersen, Vorstandsmitglied der ARAG SE. „Der Peak ist noch lange nicht erreicht. Es zeichnet sich ab, dass das Modell Deutschland – lange Beschäftigung, sichere Arbeitsplätze – bröckelt.“
Arbeitsrechtliche Konflikte haben für Betroffene eine besondere persönliche und wirtschaftliche Tragweite. Die häufigsten Auslöser im Arbeitsrecht sind bei der ARAG Kündigungen, Streit um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Aufhebungsverträge. So unterschiedlich diese Fälle im Einzelnen sind: Für die Betroffenen geht es häufig nicht nur um Einkommen und berufliche Perspektiven, sondern um wirtschaftliche Existenzfragen. Hinzu kommt, dass insbesondere Kündigungsschutzverfahren mit hohen Streitwerten in Höhe mehrerer Monatsgehälter sehr teuer sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kosten des eigenen Rechtsanwalts auch dann nicht vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gewonnen wird.
Arbeitsrecht wird zur ExistenzfrageWie existenziell solche Konflikte werden können, zeigt ein Fall aus der ARAG Praxis: Ein Stahlbauer, dreifacher Vater und Hauptverdiener seiner Familie, erhielt nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit überraschend die Kündigung. Der Arbeitgeber verwies auf eine angeblich schlechte Auftragslage. Mithilfe der ARAG ging der Versicherte erfolgreich vor dem Arbeitsgericht gegen die ordentliche Kündigung vor und konnte seinen Arbeitsplatz behalten. Das Gericht sah die Kündigung als sozialwidrig an und wertete die wirtschaftlichen Gründe als vorgeschoben.
Zahl der Arbeitsrechtsschutzfälle nimmt auch im 1. Halbjahr 2026 weiter zu Der ARAG Trendmonitor Recht bündelt erstmals zentrale Erkenntnisse aus den jährlich gemeldeten Rechtsschutzfällen in Deutschland. Als weltweit größter Rechtsschutzversicherer zeigt die ARAG, welche rechtlichen Konflikte Verbraucherinnen und Verbraucher im Alltag besonders belasten und wie sich gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Umbrüche in Leistungsfällen niederschlagen. Insgesamt unterstützte die ARAG ihre Kundinnen und Kunden 2025 in Deutschland in mehr als 765.000 Rechtsschutzfällen. Besonders stark zugenommen hat seit 2021 neben dem Bereich Arbeit auch der Lebensbereich Miete und Wohnen; Die Entwicklung rund um das Arbeitsrecht unterstreicht: Rechtsschutz wird in Krisenzeiten zunehmend zu einem Instrument, mit dem Menschen nicht nur ihre berufliche Existenz, sondern auch ihren Lebensstandard verteidigen.
Weitere Zahlen und Einordnungen zum Schwerpunkt Arbeitsrecht sowie zum ARAG Trendmonitor Recht finden sich auf der Landingpage
arag.com/de/trendmonitor-recht/.
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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- ARAG (Wikipedia)
ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent - arbeitsmarkt (Wikipedia)
Der Arbeitsmarkt ist ein Markt, an dem die Nachfrage nach Arbeitskräften mit dem Angebot von Arbeitskräften zusammentrifft. In der Arbeitsmarktökonomik wird in den Wirtschaftswissenschaften die Funktionsweise von Arbeitsmärkten untersucht. Grundlage des Arbeitsmarktes ist die eigentumsrechtliche Trennung arbeitender Menschen von den zur Arbeit notwendigen Produktionsmitteln. Der Arbeitsmarkt setzt Menschen voraus, die ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Produktionsmitteln (Boden und Kapital) sichern können und deswegen gezwungen sind, ihre Arbeitskraft an die Eigentümer der Produktionsmittel zu verkaufen (siehe Lohnarbeit in der marxistischen Theorie). Eine Klasse solcher Menschen – das sogenannte Industrieproletariat – entstand in der europäischen Neuzeit im Zuge der Bevölkerungsexplosion während der industriellen Revolution. Das damit entstandene Problem der Arbeitslosigkeit (Erwerbslosigkeit und Armut mangels eigener Produktionsmittel und mangels einer Person, die den eigentums- und damit arbeitslosen Menschen für sich arbeiten lassen will) bildete einen der wichtigsten Aspekte der „sozialen Frage“ (Pauperismus) und stellt eines der wichtigsten Strukturmerkmale der europäischen („westlichen“) Neuzeit dar. Während nach neoklassischer Sicht der Arbeitsmarkt wie ein Gütermarkt funktioniert, unterscheidet er sich nach institutionalistischer und arbeitsökonomischer Sicht in charakteristischer Weise vom Gütermarkt. Für Robert M. Solow ist „Arbeit als Ware etwas Besonderes […] und daher auch der Arbeitsmarkt“. Auch die keynesianische Kritik an der Neoklassik sieht dies so (siehe Arbeitsmarktpolitik). Anders als das umgangssprachliche Verständnis rekrutiert sich das Arbeitsangebot aus den arbeitswilligen und arbeitsfähigen Arbeitskräften, die Arbeitsnachfrage resultiert aus den offenen Stellen der Arbeitgeber. - Arbeitsplätze (Wikipedia)
Als Arbeitsplatz (englisch work place) bezeichnet man in der Organisationslehre eine räumlich eingegrenzte, mit Arbeitsmitteln ausgestattete Stelle in einer Wirtschaftseinheit, an der eine Arbeitskraft ihre Arbeitsaufgaben verrichten kann. - Arbeitsrecht (Wikipedia)
Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Als Sonderform aus dem (freien) Dienstrecht entstanden, trifft es Regelungen auf den Rechtsfeldern Individualarbeitsrecht, Kollektivarbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren und dem Sondergebiet Arbeitsschutz. Es regelt insbesondere Fragen der wechselseitigen Rechts- und Pflichtenstruktur des Arbeitsverhältnisses, beginnend mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages, über dessen - auf die weisungsgebundene persönliche Erbringung der Arbeitsleistung gerichtete - Vollziehung bis hin zur Vertragsbeendigung. Bedeutung: Üblicherweise gehen rechtsstaatliche Wirtschaftssysteme von der privatautonomen Festlegung von Leistung und Gegenleistung sowie des Äquivalenzverhältnisses zwischen beiden aus. Dem Interesse des Arbeitgebers, zur funktionellen Gestaltung und Rentabilität seiner unternehmerischen Betätigung den Arbeitnehmer zu möglichst kostengünstigen Bedingungen beschäftigen zu können, steht das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers an für ihn vorteilhafte Vergütungs- und Arbeitsbedingungen und dem Bestand des (seinen Lebensunterhalt und -standard bestimmenden) Arbeitsverhältnisses entgegen. Die Typik dieser Interessenlage ist gekennzeichnet durch die strukturelle Überlegenheit des Arbeitgebers und damit die ihm durch die Vertragsfreiheit gebotene Möglichkeit, ihm einseitig günstige Vertragsbestimmungen durchzusetzen und entsprechend zustehende Organisations- und Weisungsbefugnisse auszuüben. Dem Arbeitsrecht ist darum aufgegeben, durch normative Klärung der konfliktiven Interessen Rechtsfrieden zu schaffen, auch um das auf Kontinuität und persönliche Zusammenarbeit der Beteiligten angelegte Dauerschuldverhältnis symbiotisch „zum gegenseitigen Nutzen und in gegenseitiger Abhängigkeit“ zu stabilisieren. Rechtsakte: Die Entwicklung und Ausgestaltung des Arbeitsrechts fand zunächst auf nationaler Ebene in staatlichen Rechtsvorschriften und untergesetzlichen Regelwerken, namentlich in Kollektivverträgen wie Tarifverträgen, statt. Weitere Arbeitsrechtsnormen sind im Völkerrecht vorzufinden, die dort - als soft law – keine … - Aufhebungsvertrag (Wikipedia)
Durch einen Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) wird ein Schuldverhältnis beendet. Aufgrund der Privatautonomie sind die Vertragsparteien Herren des Schuldverhältnisses und können es daher jederzeit einvernehmlich ändern bzw. aufheben, auch ohne dass dies ausdrücklich vorher vertraglich vereinbart wäre (vgl. § 311 BGB). Es handelt sich neben der durch Zeitablauf oder Bedingungseintritt selbständig eintretenden oder durch einseitige Ausübung eines Gestaltungsrechts (z. B. Kündigung, Widerruf oder Rücktritt) um eine dritte Art der Vertragsbeendigung. Für diese ist kennzeichnend, dass sie einvernehmlich erfolgt und deshalb näher ausgestaltet werden kann. Typische Abreden im Rahmen eines Auflösungsvertrages sind die Vereinbarung einer Abfindung, Abstand oder eines Wettbewerbsverbots. Aufhebungsverträge sind insbesondere im Bereich des Arbeitsrechtes verbreitet, um den für eine Kündigung im Arbeitsrecht geltenden Kündigungsschutz zu umgehen. - Einkommen (Wikipedia)
Als Einkommen wird in den Wirtschaftswissenschaften und in der Wirtschaft die einem Wirtschaftssubjekt aufgrund des Einsatzes von mindestens einem Produktionsfaktor in Geld oder Gütern zufließende Stromgröße bezeichnet. Wirtschaftssubjekte, die Einkommen beziehen, sind Privathaushalte, Unternehmen und der Staat. Um Einkommen zu beziehen, wird im Regelfall ein Produktionsfaktor eingesetzt (beispielsweise die Arbeitskraft beim Produktionsfaktor Arbeit). Die bei der Nutzung der Produktionsfaktoren anfallenden Kosten heißen Faktorkosten, ihr Pendant ist das Faktoreinkommen. Dieses wird bei Privathaushalten als Arbeitseinkommen, bei Unternehmen als Unternehmerlohn und beim Staat (sowie dessen untergeordneten Gebietskörperschaften und Staatsunternehmen) in Form von Abgaben, Beiträgen und Gebühren (nicht aber Steuern) als Gegenleistung für von ihm erbrachte öffentliche Aufgaben (Daseinsvorsorge) vereinnahmt. Bei der Definition des Einkommensbegriffs kommt es auf die Sichtweisen in Mikroökonomie, Haushaltstheorie oder Volkswirtschaftslehre an, die unterschiedlich sind. In der Volkswirtschaftslehre werden alle Faktoreinkommen zum Volkseinkommen aggregiert. Die gängige Definition „Einkommen ist der Gegenwert einer Leistung“ trifft nicht immer zu, da Transfereinkommen ohne Gegenleistung erbracht werden. - Job (Wikipedia)
Job steht für: Job (Arbeit), vorübergehende oder gelegentliche Erwerbstätigkeit Job (EDV), einzelner vom Computer abzuarbeitender Auftrag Job (Bischof) (1946–2009), orthodoxer Erzbischof Job von Telmessos (* 1974), orthodoxer Erzbischof eine Gestalt des Alten Testaments, siehe Ijob Künstlername von André Jobin (Comicautor) (1927–2024) Werktitel: Der Job (Film), italienisches satierisches Filmdrama von Ermanno Olmi (1961) Job: A Masque for Dancing, Ballettmusik von Ralph Vaughan Williams (1930) Der Job (Fernsehserie), US-amerikanische Comedy-Krimiserie von ABC (2000–2001) Ein Job, deutscher Spielfilm von Christian Görlitz (2008) Geografie: Job (Puy-de-Dôme), Gemeinde im Département Puy-de-Dôme, Frankreich Job (Ger), Fluss in den Pyrenäen, Nebenfluss des Ger Job ist der Familienname folgender Personen: Alexander Job (* 1976), deutscher Handballspieler und -trainer André Job (1870–1928), französischer Chemiker Barbara Frank-Job (* 1960), deutsche Romanistin Bertram Job (* 1959), deutscher Journalist und Autor Brian Job (1951–2019), US-amerikanischer Schwimmer Christian Job (* 1967), deutscher Radiomoderator Dickson Job (* 2000), tansanischer Fußballspieler Elvis Job (* 1988), kamerunischer Fußballspieler Emma Lübbecke-Job (1888–1982), deutsche Pianistin und Ehefrau von Fried Lübbecke Enrico Job (1934–2008), italienischer Kunst- und Kostümdesigner Felix Alaba Adeosin Job (* 1938), nigerianischer Geistlicher, Erzbischof von Ibadan Finn Job (* 1995), deutschsprachiger Autor Herbert Keightley Job (1864–1933), US-amerikanischer Ornithologe und Fotograf Hubert Job (* 1958), deutscher Geograph und Regionalforscher Jakob Job (1891–1973), Schweizer Reiseschriftsteller und Radiointendant Jeff Job (* 1963), Eishockeytrainer Johannes Job (1664–1736), deutscher Beamter, evangelischer Theologe und Kirchenlieddichter Joseph-Désiré Job (* 1977), kamerunischer Fußballspieler Lynn Job (* 1959), US-amerikanische Komponistin und Lyrikerin Maria Manuela Job de Francis (1897–1971), Botanikerin Michael Job (* 1948), deutscher Sprachwissenschaftler Patrick Dalzel-Job (1913–2003), britischer Marineoffizier Peter Job (* 1941), britischer Manager Richard Job (1921–2010), deutscher … - Kündigungsschutzklage (Wikipedia)
Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG (materielle Präklusion). Das gilt auch im Fall einer Wiederholungskündigung. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung gerichtet. Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse enden durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Die Wirksamkeit einer Kündigung wird unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und insbesondere an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vom Arbeitsgericht überprüft, soweit sich die klagende Partei auf rechtlich relevante Unwirksamkeitsgründe beruft. Das Gesetz spricht von der „sozialen Rechtfertigung“ der Kündigung. - Rechtsfrage (Wikipedia)
Eine aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich mit Hilfe der Rechtsanwendung, Subsumtion und Auslegung der Rechtsnormen und/oder der vorhandenen Rechtsprechung durch die rechtliche Würdigung des vorliegenden Tatbestands beantworten. Komplementärbegriff ist die Tatfrage.