ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, was Arbeitnehmer wissen müssen
Mal eben die private WhatsApp-Nachricht beantworten, in der Mittagspause ein Video anschauen oder eine private App auf dem Diensthandy installieren: Solche Situationen kommen im Arbeitsalltag häufig vor. Doch Diensthandy und Firmen-Laptop gehören dem Arbeitgeber, nicht dem Arbeitnehmer. Was auf den ersten Blick harmlos wirkt, kann schnell Konsequenzen haben. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, worauf Beschäftigte achten sollten.
Darf ich mein Diensthandy oder meinen Firmen-Laptop eigentlich privat nutzen?
Tobias Klingelhöfer: Das kommt zunächst darauf an, was der Arbeitgeber erlaubt. Ein Dienstgerät gehört grundsätzlich dem Unternehmen. Eine private Nutzung sollte daher nicht einfach vorausgesetzt werden. Maßgeblich können beispielsweise der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, IT- oder Nutzungsrichtlinien oder konkrete Anweisungen des Arbeitgebers sein. Gibt es dazu keine klare Regelung, sollten Beschäftigte lieber nachfragen, bevor sie das Gerät privat nutzen.
Was gilt für private Apps und Programme?
Tobias Klingelhöfer: Hier sollten Arbeitnehmer besonders vorsichtig sein. Wer eigenmächtig private Software auf einem Firmen-Laptop oder Diensthandy installiert, kann gegen betriebliche Vorgaben oder Sicherheitsregeln verstoßen. Das kann auch dann problematisch sein, wenn die private Nutzung des Geräts grundsätzlich erlaubt ist. Schließlich können unbekannte Apps, Downloads oder Links Sicherheitsrisiken darstellen und beispielsweise Schadsoftware ins Unternehmensnetzwerk einschleusen.
Nehmen wir an, die private Nutzung ist erlaubt. Darf ich dann während der Arbeitszeit auch WhatsApp-Nachrichten schreiben?
Tobias Klingelhöfer: Erlaubt heißt nicht grenzenlos. Eine kurze private Nachricht in der Pause ist etwas anderes als stundenlanges Chatten während der Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit grundsätzlich untersagen darf (Az.: 1 ABR 24/22). Ein solches Verbot kann insbesondere gerechtfertigt sein, um Ablenkungen zu vermeiden und die Arbeitsleistung sicherzustellen.
Das heißt, auch auf dem Diensthandy gilt während der Arbeitszeit grundsätzlich Arbeit statt Social Media?
Tobias Klingelhöfer: Genau. Wer während der Arbeitszeit regelmäßig WhatsApp-Nachrichten schreibt, Videos schaut, online einkauft oder soziale Netzwerke nutzt, kann damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Gerät zur Verfügung gestellt hat und eine private Nutzung grundsätzlich erlaubt ist. Entscheidend sind die konkreten Regeln und der Umfang der Nutzung.
Und wie sieht es mit Netflix, YouTube oder anderen Streamingdiensten aus?
Tobias Klingelhöfer: Auch hier kommt es auf die Vorgaben des Arbeitgebers und den Umfang der Nutzung an. Streaming ist auf einem Dienstgerät nicht automatisch verboten, aber eine private Nutzung während der Arbeitszeit kann unzulässig sein. Außerdem können Arbeitgeber bestimmte Dienste oder Downloads aus Sicherheitsgründen untersagen. Wer beispielsweise eine unbekannte App installiert oder Dateien aus unsicheren Quellen herunterlädt, riskiert nicht nur Ärger wegen der privaten Nutzung, sondern möglicherweise auch einen Sicherheitsvorfall.
Darf der Arbeitgeber auch kontrollieren, was seine Mitarbeiter auf dem Dienstgerät machen?
Tobias Klingelhöfer: Nicht grenzenlos. Dass Laptop oder Smartphone dem Arbeitgeber gehören, bedeutet nicht automatisch, dass er sämtliche Aktivitäten seiner Beschäftigten überwachen darf. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen insbesondere die datenschutz- und arbeitsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Eine Kontrolle muss immer einen zulässigen Zweck haben und verhältnismäßig sein.
Sind Dateien auf einem Dienstrechner nicht als privat gekennzeichnet und besteht aufgrund der betrieblichen Regelungen keine berechtigte Privatheitserwartung, kann eine Einsichtnahme unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zulässig sein. Wenn dabei belastendes Material auftaucht, das zu einer Kündigung führen könnte, darf es im Kündigungsprozess verwertet werden, entschie das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 426/18).
Besonders sensibel wird es, wenn technische Systeme dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Besteht kein Verdacht auf eine Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung, darf Überwachungstechnik, wie beispielsweise ein sogenannter Software-Keylogger, mit dem alle Tastatureingaben am PC aufgezeichnet werden können, nicht zum Einsatz kommen (BAG, Az.: 2 AZR 681/16).
Darf der Chef also meine privaten WhatsApp-Nachrichten auf dem Diensthandy lesen?
Tobias Klingelhöfer: Allein weil das Handy dem Arbeitgeber gehört, darf er nicht einfach private Kommunikation mitlesen. Beschäftigte sollten allerdings auch nicht davon ausgehen, dass private Daten auf einem Dienstgerät genauso geschützt sind wie auf einem ausschließlich privat genutzten Smartphone. Deshalb ist es grundsätzlich sinnvoll, persönliche Nachrichten, Fotos und andere private Daten auf dem eigenen Gerät zu speichern und zu verwalten.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter gegen die Regeln verstößt? Droht gleich die Kündigung?
Tobias Klingelhöfer: Nein. Nicht jede unerlaubte private Nutzung rechtfertigt automatisch eine Kündigung. Entscheidend sind unter anderem die konkreten Vorgaben des Arbeitgebers, das Ausmaß und die Dauer des Verstoßes, die Häufigkeit und mögliche Folgen für das Unternehmen. Bei einem erstmaligen und eher geringfügigen Verstoß kommt grundsätzlich eine Abmahnung in Betracht. Damit beanstandet der Arbeitgeber das Verhalten und macht deutlich, dass bei einer Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Bei schweren Pflichtverletzungen oder wiederholten Verstößen kann allerdings auch eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Wann kann es sogar eine fristlose Kündigung geben?
Tobias Klingelhöfer: Dafür gelten besonders hohe Anforderungen. Eine fristlose Kündigung setzt regelmäßig einen wichtigen Grund voraus, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Das kann beispielsweise bei einer besonders schweren oder beharrlichen Pflichtverletzung in Betracht kommen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn im Urlaub mit dem Diensthandy erhebliche Kosten für private Gespräche verursacht werden. Die Rechtsprechung hat in Einzelfällen bei erheblichen privaten Kostenbelastungen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt gehalten (Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 17 Sa 153/11).
Gibt es eine einfache Faustregel für Arbeitnehmer?
Tobias Klingelhöfer: Ja: Dienstliche Geräte sollten in erster Linie dienstlich genutzt werden. Ist die private Nutzung erlaubt, sollten Beschäftigte die Vorgaben des Arbeitgebers genau beachten und Privates möglichst auf dem eigenen Smartphone oder Computer erledigen. Wer unsicher ist, sollte zunächst in die Nutzungs- oder IT-Richtlinien schauen oder einfach beim Arbeitgeber nachfragen. So lässt sich vermeiden, dass aus einer vermeintlich harmlosen WhatsApp-Nachricht oder einer schnell installierten App ein arbeitsrechtliches Problem wird.
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- ARAG (Wikipedia)
ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent - arbeitgeber (Wikipedia)
Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen. - Arbeitnehmer (Wikipedia)
Arbeitnehmer, in Österreich auch unselbständig Beschäftigte oder Dienstnehmer, sind natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Arbeitsentgelt ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. - Arbeitsvertrag (Wikipedia)
Ein Arbeitsvertrag ist nach deutschem Recht ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die beiden Vertragspartner werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt. Das Recht des Arbeitsvertrages ist Bestandteil des Arbeitsrechts. - Arbeitszeit (Wikipedia)
Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht der Zeitraum, in welchem ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommen muss, wobei Arbeitspausen meist nicht mitzählen. Für Selbständige ohne vertraglich festgelegte Arbeitszeit ist Arbeitszeit der Zeitraum, den sie an ihrer Arbeitsstätte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit verbringen. Komplementärbegriff ist die Freizeit. - Beschäftigte (Wikipedia)
Der Begriff Beschäftigter hat keine klare Definition und wird in verschiedenen Kontexten unterschiedlich verwendet. - Betriebsvereinbarung (Wikipedia)
Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der aber nicht nur Rechte und Pflichten dieser Betriebsparteien begründet, sondern auch (wie ein Gesetz oder Tarifvertrag) verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer eines Betriebes formuliert. Der Begriff der Betriebsvereinbarung im deutschen Arbeitsrecht wird im Gesetz nicht definiert. Der Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler bezeichnet sie als eine Art „Tarifvertrag im Kleinformat“. Das Betriebsverfassungsgesetz setzt dieses Rechtsinstitut, mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und individuelle Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern regeln, als vorhanden voraus. Es ordnet (wortgleich mit der entsprechenden Regelung des § 4 TVG) die unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung (= „normative Wirkung“) zugunsten der Arbeitnehmer eines Betriebs an (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Nur soweit einzelvertraglich für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vereinbart sind, gehen diese der Betriebsvereinbarung vor (Günstigkeitsprinzip). Im öffentlichen Dienst, dem Geltungsbereich des Personalvertretungsrechtes werden entsprechende Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststelle als Dienstvereinbarung bezeichnet. - experte (Wikipedia)
Ein Experte (auch Fachexperte oder Sachkundiger oder Spezialist) ist eine Person, die über überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder mehreren bestimmten Sacherschließungen oder über spezielle Fähigkeiten verfügt. Neben dem theoretischen Wissen kann dessen kompetente Anwendung, also praktisches Handlungswissen, für einen Experten kennzeichnend sein. Experten sind auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens imstande, „Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen“. Schlüsselbegriffe der Fachkompetenz sind danach Zielorientierung, Sachgerechtheit (Gegenstandsbezogenheit), Methodenkompetenz, Selbständigkeit und die Fähigkeit zu situationsgerechter Anwendung und Ergebnisbeurteilung. - Klingelhöfer (Wikipedia)
Klingelhöfer ist der Familienname folgender Personen: Erich Klingelhöfer (1919–1985), deutscher Historiker Ernst Klingelhöfer (* 1929), hessischer Landrat Friedrich Christian Klingelhöfer (1784–1838), evangelischer Pfarrer, Teilnehmer der Farrapen-Revolution in Südbrasilien Fritz Klingelhöfer (1832–1903), deutscher Landschaftsmaler Göstar Klingelhöfer (1956–2019), deutscher Physiker Gustav Klingelhöfer (1888–1961), Politiker (SPD), MdB, Senator in Berlin Heinrich Klingelhöfer (1860–1933), deutscher Mühlenbesitzer, Mitglied des Kurhessischen Kommunallandtags Katharina Klingelhöfer (1889–1977), Politikerin (SPD), Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin Konrad Ludwig Klingelhöfer (1841–1895), deutscher Landwirt, Mitglied des Kurhessischen Kommunallandtags Ludwig Otto August Klingelhöfer (* 1788; † ?), kurhessischer Verwaltungsbeamter, Landrat Paul Klingelhöfer (1887–1951), deutscher NS-Ministerialbeamter Renate Klingelhöfer (* 1933), deutsche Kommunalpolitikerin Waldemar Klingelhöfer (1900–1977), SS-Offizier Siehe auch: Klingelhöffer - Nutzung (Wikipedia)
Nutzung steht für: Nutzung (Recht), die Inanspruchnahme der Vorteile einer Sache oder eines Rechts (seiner Früchte) Nutzung (Technik), Verwendung eines Betriebsmittels zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe Nutzung (Gebäude), der Zweck, dem das Bauwerk durch seinen Gebrauch dient Bauliche Nutzung, in Deutschland die nach der Baunutzungsverordnung definierte Zweckbestimmung von Bauflächen und Baugebieten Landnutzung, die Art der Inanspruchnahme von Böden und Landflächen Siehe auch: Nutztier Nutzen Verwendung, Gebrauch - privat (Wikipedia)
Privat (von lateinisch privatus, PPP von privare, „abgesondert, beraubt, getrennt“, privatum, „das Eigene“ und privus, „für sich bestehend“) bezeichnet Gegenstände, Bereiche und Angelegenheiten, die in sich geschlossen sind, also nicht offenstehen. Im Kontext zu Personen gehört Privates nicht der Allgemeinheit, sondern nur einer einzelnen Person, einer eingegrenzten Gruppe von Personen, die untereinander in einem intimen bzw. einem Vertrauensverhältnis stehen oder gemeinsam in einem Verein Mitglied sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird privat meist als Gegensatz von „öffentlich“ gebraucht. Privat steht dabei stellvertretend für den Begriff „persönlich“ oder wird im Sinne von „im vertrauten Kreise“ verwendet. Dieser Wortstamm wird auch häufig in Kombination mit anderen Begriffen verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um eine öffentliche Angelegenheit handelt. Siehe dazu insbesondere auch Privatsphäre. Im ursprünglichen Sinn bezeichnet Privatheit nach Hannah Arendt die Sphäre des Eigentums (nicht zu verwechseln mit Besitz), namentlich den eigenen Haushalt (im Sinne des Erwerbslebens, der Familie einschließlich aller Sklaven, Besitzes etc.) des freien Bürgers, welche den Bereich der Lebensnotwendigkeiten meint. Sind diese Lebensnotwendigkeiten überwunden, kann er in die freie Sphäre der politischen Öffentlichkeit übergehen. Mit der Neuzeit verschwindet für Arendt die Grenzziehung zwischen den Sphären der Öffentlichkeit und der Privatheit mit dem Aufkommen der familienähnlich-ökonomisch strukturierten Gesellschaft, die zunehmend politische und private Topoi für sich beansprucht und sich insgesamt als alles umfassende Sphäre sieht. So sind z. B. Arbeit und Familie heute keineswegs nur noch „Privatsache“. Der ursprüngliche freie Politikdiskurs wird in Gesellschaftsverträgen auf die Erreichung bestimmter institutioneller Gesellschaftsziele ausgerichtet, was im Hegelschen Sinn die Idee der privaten Freiheit als „Einsicht in die Notwendigkeit“ einschließt. In vielen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft gibt es Bereiche, in denen entweder öffentliche oder private Organisationsformen möglich sind. Ob die eine oder die andere Organisationsform … - Schadsoftware (Wikipedia)
Als Schadprogramm, Schadsoftware oder zunehmend als Malware [ˈmalwɛːɐ̯] – englisch , evilware, junkware oder malware [ˈmælˌwɛə] (Kofferwort aus malicious ‚bösartig‘ und software) – bezeichnet man Computerprogramme, die entwickelt wurden, um, aus Sicht des Opfers, unerwünschte und gegebenenfalls schädliche Funktionen auszuführen. Der Begriff des Virus ist häufig nicht klar abgegrenzt. So ist die Rede von Virenschutz, womit viel allgemeiner der Schutz vor Schadsoftware jeglicher Art gemeint ist. Von Malware abzugrenzen ist fehlerhafte Software, obwohl auch diese selbst Schaden anrichten kann oder durch Sicherheitslücken beziehungsweise mangelnde Informationssicherheit zum Angriff auf Computersysteme ausgenutzt werden kann. Die Schadfunktionen sind gewöhnlich getarnt, oder die Software läuft gänzlich unbemerkt im Hintergrund (Typisierung siehe unten). Schadfunktionen können zum Beispiel die Manipulation oder das Löschen von Dateien oder die technische Kompromittierung der Sicherheitssoftware und anderer Sicherheitseinrichtungen (wie z. B. Firewalls und Antivirenprogramme) eines Computers sein, aber auch das ungefragte Sammeln von Daten zu Marketing-Zwecken. Es ist bei mancher Malware auch üblich, dass eine ordnungsgemäße Deinstallation mit den generell gebräuchlichen Mitteln fehlschlägt, so dass zumindest Software-Fragmente im System verbleiben. Diese können möglicherweise auch nach der Deinstallation weiterhin unerwünschte Funktionen ausführen. Die bisher bekannte Malware kann man grundsätzlich in drei verschiedene Klassen einteilen: Die Computerviren, die Computerwürmer und die Trojanischen Pferde. Ein Computervirus ist per Definition ein Programmcode, der sich selbstständig oder automatisiert weiterverbreiten kann, indem er Dateien infiziert. Der Begriff „computer virus“ wurde im Jahr 1981 durch den Informatiker Leonard M. Adleman etabliert, der die Bezeichnung erstmals öffentlich verwendete. Vergleiche von Programmcodes mit biologischen Viren gab es aber schon in den Jahren zuvor. Das erste bekannte Computervirus soll den meisten Quellen nach Elk Cloner für den Apple II im Jahr 1982 gewesen sein. Ein Computerwurm ist per Definition ein eigenständiges … - Unternehmensnetzwerk (Wikipedia)
Die Netzwerkorganisation ist eine Form der Aufbauorganisation in der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre. Sie ist eine Möglichkeit, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in einer Organisation zu verteilen. Die Netzwerkorganisation kann als „Organisation mit relativ autonomen Mitgliedern, die langfristig durch gemeinsame Ziele miteinander verbunden sind und koordiniert zusammenarbeiten“, beschrieben werden. Die Mitglieder der Netzwerkorganisation können Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen sein. Sofern Unternehmen sich auf diese Weise organisieren, spricht man von Unternehmensnetzwerken. Dieser Begriff bezeichnet eine auf die Erreichung von Vorteilen im Wettbewerb zielende Organisationsform ökonomischer Aktivitäten, die durch mittelfristig stabile, kooperative Beziehungen zwischen meist abhängigen, rechtlich jedoch selbständigen Unternehmen gekennzeichnet ist.