Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Keine Kassenleistung für künstliche Befruchtung bei Alleinstehenden +++
Das Landessozialgericht Bayern hat laut ARAG Experten entschieden, dass alleinstehende Frauen keinen Anspruch auf Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung haben, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 27a Sozialgesetzbuch V nicht erfüllt sind. Die dort genannte Beschränkung auf verheiratete Paare sei nicht verfassungswidrig und stelle keine unzulässige Diskriminierung dar. Nach Auffassung des Gerichts verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Privilegierung von Ehepaaren sei sachlich gerechtfertigt, weil die Ehe als rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft eine besondere Grundlage für die gemeinsame Verantwortung gegenüber dem Kind und die Bewältigung der mit einer künstlichen Befruchtung verbundenen Belastungen biete (Az.: L 20 KR 62/26). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LSG Bayern.
+++ Schmerzen im Fuß sind kein Dienstunfall +++
Das Verwaltungsgericht Aachen hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass die Fußbeschwerden eines Bundeswehrbediensteten nach einem zwölf Kilometer langen Ausbildungsmarsch mit 15 Kilogramm Gepäck nicht als Dienstunfall anzuerkennen sind. Zwar traten die Schmerzen während des Marsches auf, nach Auffassung des Gerichts waren sie jedoch nicht durch die Übung verursacht worden. Maßgeblich seien vielmehr bereits bestehende Vorschädigungen der Füße gewesen, sodass der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen Dienstereignis und Gesundheitsschaden fehlte. Die diagnostizierten Mittelfußschmerzen seien daher lediglich „bei Gelegenheit des Marsches“ aufgetreten. Ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge bestand also nicht (Az.: 1 K 2337/25). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des VG Aachen.
+++ Keine neue Betriebsratsanhörung nach zweitem Kündigungsschreiben +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, das entschieden hat, dass eine Kündigung wirksam sein kann, auch wenn der Arbeitgeber nach einem erfolglosen Zustellungsversuch ein neues Kündigungsschreiben versendet, ohne den Betriebsrat erneut anzuhören. Da die erste Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zugegangen war, wurde sie rechtlich nicht wirksam. Die später zugestellte Kündigung galt deshalb nicht als zweite Kündigung, sondern lediglich als Umsetzung desselben ursprünglichen Kündigungsentschlusses. Die bereits zuvor ordnungsgemäß durchgeführte Betriebsratsanhörung reichte auch für das zweite Kündigungsschreiben. Eine erneute Anhörung war nicht erforderlich, weil sich weder die Kündigungsgründe noch die Kündigungsabsicht geändert hatten. Zudem stellte das Gericht klar, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht auf eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats ankommt (Az.: 19 Sa 6/26). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LAG Baden-Württemberg.
Weitere interessante Informationen unter: https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/
Sie wollen mehr von den
ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)
Dr. Matthias Maslaton
Wolfgang Mathmann
Dr. Shiva Meyer
Hanno Petersen
Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115

http://www.ARAG.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26

http://www.ARAG.de
- Alleinstehend (Wikipedia)
Als Alleinstehender oder umgangssprachlich auch Alleinlebender oder – als Anglizismus – Single wird eine erwachsene Person bezeichnet, die ohne feste soziale Bindung an eine Partnerin oder einen Partner sowie ohne minderjährige Kinder im Haushalt lebt. Nach dieser Definition sind Alleinerziehende keine Singles. „Alleinstehender“ ist ein statistischer Begriff für Einpersonen-Haushalte, das Attribut „ledig“ eine amtliche Bezeichnung für Personen, die nie verheiratet waren, und „Junggeselle“ eine umgangssprachliche Bezeichnung für denselben Sachverhalt. - ARAG (Wikipedia)
ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent - Dienstunfall (Wikipedia)
Dienstunfall bezeichnet einen Arbeitsunfall einer Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis; dazu zählen vor allem Beamte, Soldaten und Richter. Der Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis (Unfall), das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Auch Erkrankungen können als Dienstunfall gelten. Der Dienstunfall ist in § 31 Beamtenversorgungsgesetz für Bundesbeamte und § 27 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz für Soldaten legaldefiniert. Für Bundesrichter gelten die Bestimmungen für Bundesbeamte nach § 46 Deutsches Richtergesetz entsprechend. Nachdem 2006 die Gesetzgebungskompetenz zum Versorgungsrecht den Ländern zufiel, haben diese entsprechende Landesgesetze erlassen. Sie entsprechen inhaltlich weitgehend den bundesgesetzlichen Regelungen. Ein Spezialfall des Dienstunfalls bei Soldaten ist die Wehrdienstbeschädigung. Die Dienstunfallfürsorge der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) nachgebildet. Sie entspringt dem Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Für die Bestimmung, ob ein Dienstunfall vorliegt, gehören auch zum Dienst Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (auswärtiges Dienstgeschäft), die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme eine Pflicht besteht oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht (§ 31 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG). Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle (Wegeunfall). Wurde wegen der Entfernung zwischen ständiger Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft bezogen, liegt ein Wegeunfall auch auf dem Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle vor. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt in bestimmten Fällen als nicht unterbrochen, wenn von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem … - Diskriminierung (Wikipedia)
Diskriminierung bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel eine Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder einzelnen Personen nach Maßgabe bestimmter unterscheidender Wertvorstellungen oder aufgrund unreflektierter, z. T. auch unbewusster Einstellungen, Vorurteile oder emotionaler Assoziationen. In wertneutraler Bedeutung bezeichnet Diskriminierung die Trennung oder unterschiedliche Behandlung von Objekten. Diese Begriffsbedeutung wird in Fachsprachen außerhalb der Sozialwissenschaften verwendet (siehe Diskrimination). - Gerichtsurteil (Wikipedia)
Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die das Prozessrecht ausdrücklich unter dieser Bezeichnung vorsieht (Beispiel: § 300 Abs. 1 ZPO). - Recht (Wikipedia)
Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden. Solche Verhaltensnormen entstehen entweder als Gewohnheitsrecht, indem Regeln, die von der Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert werden, fortdauernd befolgt werden, oder als gesetztes („positives“) Recht, das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder von satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wird. Das Recht umfasst damit alle Regeln zur Konfliktverhütung und -lösung, damit ein geordnetes und friedliches Miteinander möglich ist, weil sie von allen Mitgliedern einer Gesellschaft eingehalten werden sollen. Diese generellen Regeln werden als objektives Recht bezeichnet. Es ist zu unterscheiden von subjektiven Rechten, den konkreten Rechten des Einzelnen, etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen. Das subjektive Recht kann sich entweder unmittelbar aus dem allgemeinen objektiven Recht ergeben oder in ihm seine (Ermächtigungs-)Grundlage haben. Zu solchen subjektiven Rechten gehören insbesondere die individuellen Freiheitsrechte, die sich aus den generellen Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden kann) und schließlich Ansprüche, von einem anderen etwas zu verlangen. Die rechtliche Gewährleistung für solches „Verlangenkönnen“ liegt darin, dass der Berechtigte vor Gericht klagen und dieses dadurch verpflichten kann, ihm zur Durchsetzung seines Rechts zu verhelfen (ubi actio ibi ius). Eine wesentliche Komponente eines subjektiven Rechts ist also eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative. Objektives Recht und subjektives Recht gelten als „zwei verschiedene Seiten derselben Medaille“. - Urteil (Wikipedia)
Urteil steht für: Gerichtsurteil, siehe Urteil (Recht), Urteil (Deutschland) und Urteil (Österreich) im Sinne der Logik, siehe Urteil (Logik) im Sinne der Kognitionspsychologie, siehe Urteilen (Psychologie) Urteil ist der Familienname der folgenden Person: Andreas Urteil (1933–1963), österreichischer Bildhauer Siehe auch: Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel mit Urteil beginnt Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel Urteil enthält Das Urteil Urteilsvermögen - Verfassungswidrig (Wikipedia)
Verfassungswidrigkeit ist die Unvereinbarkeit eines staatlichen Hoheitsakts mit der bestehenden Verfassung. Hoheitsakte in diesem Sinne sind Gesetze, Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen. Insbesondere bei Verletzung von Grundrechten ist die Verfassungswidrigkeit gegeben. Sofern die Verfassungswidrigkeit im Rechtssystem eines Staates überprüfbar ist, wird sie zumeist von Gerichten festgestellt. Dabei unterscheidet sich die Praxis dieser Feststellung zwischen verschiedenen Staaten. In einigen politischen Systemen kann die Verfassungswidrigkeit nur von besonderen dazu errichteten Gerichten festgestellt werden, während in anderen diese Befugnisse allen Gerichten zustehen. Das politische System des Vereinigten Königreichs kennt keine kodifizierte Verfassung, allerdings gelten Institutionen wie die Parlamentssouveränität oder die Magna Carta als beständig aufgefasst. Zudem wird im deutschen Recht auch von der Verfassungswidrigkeit von Parteien gesprochen. Dieser Begriff ist inhaltlich verwandt, beschreibt aber den Umstand, dass die verfassungsfeindlichen Ziele einer politischen Partei mit ausreichender politischer Macht der besagten Partei einhergehen und daraus die ernsthafte Gefahr der Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsteht.