Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

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ARAG: Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

+++ Stückzahl statt Gewicht: Was beim Verkauf von Backwaren gilt +++
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Brötchen und ähnliche Backwaren in verschlossenen Verkaufsverpackungen ohne Angabe des Füllgewichts verkauft werden dürfen, sofern die enthaltene Stückzahl für Verbraucher leicht sichtbar und zählbar ist oder auf der Verpackung angegeben wird. Ein Bußgeldverfahren des Landesamts für Mess- und Eichwesen gegen eine Supermarktbetreiberin war daher nicht gerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es entscheidend auf die Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Da Brötchen üblicherweise nach Stückzahl und nicht nach Gewicht gekauft werden, ist eine Gewichtsangabe entbehrlich. Dies gilt sowohl für Aufbackbrötchen als auch für bereits verzehrfertig aufgebackene Backwaren (Az.: 6 A 11758/25.OVG).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OVG.

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+++ Eisdiele in einem Wohngebiet zumutbar +++
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine Eisdiele auch in oder nahe einem Wohngebiet baurechtlich zulässig ist und daher trotz Beschwerden von Anwohnern betrieben werden darf. Im vorliegenden Fall hatten sich Nachbarn über den Lärm der Kundschaft sowie zahlreiche abgestellte Fahrräder beschwert. Beides hatte es vorher, als die Eisdiele noch eine Bäckerei war, nicht gegeben. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die gemessenen Geräuschwerte mit maximal 54 Dezibel unter dem zulässigen Richtwert von 55 Dezibel lagen. Auch besonders lautes Verhalten einzelner Kunden könne der Eisdiele nicht zugerechnet werden und sei gegebenenfalls durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu behandeln. Die Nutzungsänderung von einer Bäckerei zu einer Eisdiele verletze daher weder das baurechtliche Rücksichtnahmegebot noch andere nachbarschützende Vorschriften. Auch die von den Kunden abgestellten Fahrräder begründeten keinen Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde (Az.: 2 K 13142/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des VG Karlsruhe.

+++ Inflationsausgleich im Arbeitsvertrag: Automatische Lohnerhöhung
unwirksam +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln, nach der automatische Anpassungen von Löhnen an die Inflation in Arbeitsverträgen gegen das sogenannte Preisklauselgesetz verstoßen und daher unwirksam ist. Die Unwirksamkeit gilt jedoch nur für die Zukunft. Gehaltserhöhungen, die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit bereits entstanden waren, bleiben bestehen. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber die Löhne per Gesamtzusage an die Inflationsentwicklung gekoppelt, die Regelung später aber widerrufen. Das Gericht hielt diesen Widerrufsvorbehalt für zu ungenau und damit unwirksam. Zudem war die Gesamtzusage bereits mit ihrer Bekanntgabe Teil der Arbeitsverträge geworden. Der betroffene Arbeitnehmer durfte die inflationsbedingten Gehaltssteigerungen daher behalten (Az.: 7 SLa 567/25).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • anpassung (Wikipedia)
    Anpassung steht für: Preisanpassung, gängiger Euphemismus für Inflation Anpassung von Lebewesen an eine veränderte Umwelt, siehe evolutionäre Anpassung individuelle Anpassung an gesellschaftliche Verhaltensmuster, siehe Sozialisation Klimaanpassung, siehe Anpassung an die globale Erwärmung Anpassung (Elektrotechnik), Veränderung einer elektrischen Größe bei der Kopplung von Bauteilen mathematische Anpassung von Messdaten an ein Modell oder eine Funktion, siehe Ausgleichungsrechnung Anpassung (Montanindustrie), sozialverträglicher Stellenabbau in der Steinkohleförderung Anpassung (Betriebswirtschaftslehre), die Umstellung eines Unternehmens auf wirtschaftliche Veränderungen Sprecheranpassung in der Phonetik Siehe auch: Adaption (Begriffsklärung) Akkommodation (Begriffsklärung) Anpassungsfähigkeit Assimilation (Begriffsklärung) Passung Resilienz (Begriffsklärung)
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • Arbeitsvertrag (Wikipedia)
    Ein Arbeitsvertrag ist nach deutschem Recht ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die beiden Vertragspartner werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt. Das Recht des Arbeitsvertrages ist Bestandteil des Arbeitsrechts.
  • Backwaren (Wikipedia)
    Backwaren ist der Oberbegriff für Lebensmittel mit Getreide oder Getreideerzeugnissen als Hauptbestandteil, die gebacken werden. Hergestellt werden sie in der Regel von Bäckereien oder Konditoreien. Grob eingeteilt werden sie in zwei Hauptgruppen: Brot und Kleingebäck sowie feine Backwaren inklusive Dauerbackwaren.
  • Brötchen (Wikipedia)
    Brötchen (verselbständigtes Diminutiv von Brot) oder Semmel sind Bezeichnungen für Kleingebäcke verschiedener Art. In den unterschiedlichen deutschsprachigen Gebieten gibt es eine Vielzahl anderer Wörter dafür, die aber im Wesentlichen alle dasselbe bedeuten. Brötchen ist ein Sammelbegriff für meist ungesüßte kleine Gebäcke aus hellem oder dunklem Weizen- oder Roggenmehl, bzw. Mischungen von beiden Mehlsorten. Als Schüttflüssigkeit wird überwiegend Wasser verwendet (Wasserbrötchen), bisweilen aber auch Milch (Milchbrötchen). Als Lockerungsmittel kommen traditionell überwiegend Backhefe oder Sauerteig zur Anwendung. In Deutschland werden gemäß den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck Brötchen nicht über 250 g gehandelt. 1957 wurde die gesetzliche Vorschrift für ein Mindestgewicht abgeschafft. Ein durchschnittliches Brötchen hat einen Energiewert von ungefähr 586 kJ (etwa 140 kcal). Ein Brötchen von 50 Gramm entspricht zwei Broteinheiten (BE). Das Innere eines Brötchens nennt man Krume.
  • Eisdiele (Wikipedia)
    Eine Eisdiele oder ein Eiscafé, in Österreich Eissalon, ist ein Gastronomie­betrieb, in dem vorwiegend Speiseeis serviert wird. In der Schweiz – auch in der Deutschschweiz – herrscht die italienische Bezeichnung Gelateria vor. Neben Eis in Waffeln (in der Schweiz Cornet) und Bechern erhält man in Eisdielen auch Milchshakes, Kaffee aller Art und andere Getränke.
  • Gerichtsurteil (Wikipedia)
    Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die das Prozessrecht ausdrücklich unter dieser Bezeichnung vorsieht (Beispiel: § 300 Abs. 1 ZPO).
  • Inflationsausgleich (Wikipedia)
    Als Inflationsausgleich wird in der Mikroökonomie die Forderung von Gewerkschaften bei Tarifverhandlungen bezeichnet, die darauf abzielt, dass die Erhöhung der Realeinkommen (Reallöhne) nicht hinter der Steigerung der Inflationsrate zurückbleiben darf. Im Bankwesen ist im Nominalzins ebenfalls ein Inflationsausgleich enthalten.
  • Lärm (Wikipedia)
    Als Lärm oder auch Krach werden Geräusche (Schall) bezeichnet, die durch ihre Struktur (meist Lautstärke) auf die Umwelt (insbesondere Menschen) störend (Störschall), belastend oder gesundheitsschädigend wirken. Ob Geräusche als Lärm bewusst wahrgenommen werden, hängt besonders von der Bewertung der Schallquelle durch den Hörer ab. Trotz akustischer Gewöhnung kann Lärm unbewusst weiter auf Körper und Psyche wirken. Lärm kann den biologischen Rhythmus (siehe auch Tag-Nacht-Rhythmus) stören (Ruhestörung) und Schlafstörungen verursachen bzw. fördern.
  • Recht (Wikipedia)
    Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden. Solche Verhaltensnormen entstehen entweder als Gewohnheitsrecht, indem Regeln, die von der Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert werden, fortdauernd befolgt werden, oder als gesetztes („positives“) Recht, das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder von satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wird. Das Recht umfasst damit alle Regeln zur Konfliktverhütung und -lösung, damit ein geordnetes und friedliches Miteinander möglich ist, weil sie von allen Mitgliedern einer Gesellschaft eingehalten werden sollen. Diese generellen Regeln werden als objektives Recht bezeichnet. Es ist zu unterscheiden von subjektiven Rechten, den konkreten Rechten des Einzelnen, etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen. Das subjektive Recht kann sich entweder unmittelbar aus dem allgemeinen objektiven Recht ergeben oder in ihm seine (Ermächtigungs-)Grundlage haben. Zu solchen subjektiven Rechten gehören insbesondere die individuellen Freiheitsrechte, die sich aus den generellen Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden kann) und schließlich Ansprüche, von einem anderen etwas zu verlangen. Die rechtliche Gewährleistung für solches „Verlangenkönnen“ liegt darin, dass der Berechtigte vor Gericht klagen und dieses dadurch verpflichten kann, ihm zur Durchsetzung seines Rechts zu verhelfen (ubi actio ibi ius). Eine wesentliche Komponente eines subjektiven Rechts ist also eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative. Objektives Recht und subjektives Recht gelten als „zwei verschiedene Seiten derselben Medaille“.
  • Richtwert (Wikipedia)
    Der Richtwert ist eine Kennzahl der Metrologie, die als Soll-Vorschrift eine unverbindliche Empfehlung und Orientierungshilfe ausspricht. Ein Richtwert unterscheidet sich von einem Grenzwert dadurch, dass er eingehalten werden soll, während ein Grenzwert als Muss-Vorschrift eingehalten werden muss. Die Einhaltung eines Richtwertes ist erwünscht und soll angestrebt werden. Für die Unterscheidung der modalen Hilfsverben müssen, sollen, dürfen und können gibt es die DIN 820-2 (2000-01) Anhang E „Normungsarbeit - Teil 2: Gestaltung von Normen“. Einem Richtwert entspricht nach dieser Sprachregelung in etwa das Verb „sollen“.
  • Stückzahl (Wikipedia)
    Die Anzahl ist eine physikalische Größe oder ein Rechenwert, als Maß dafür, aus wie vielen Objekten eine Menge besteht. Sie wird durch Zählen bestimmt. Sie ist eine Angabe der Quantität. Eine zählbare Größe (siehe Abzählbarkeit) ist eine physikalische Größe, für die sich eine Anzahl als Maß feststellen lässt. Nur bei solchen Größen kann der wahre Wert exakt gemessen werden. Die Voraussetzung der Abzählbarkeit hat zur Folge, dass die Größe nur ganzzahlige Werte größer oder gleich 0 annehmen kann, also nur natürliche Zahlen als Werte hat. Aufgrund des festen Nullpunkts und der unveränderlichen Einheit ist die Anzahl absolutskaliert. Der gleichbedeutende stochastische Begriff zu Anzahl ist absolute Häufigkeit. Die Bezeichnung absolute Häufigkeit lässt sich ebenso wie die Bezeichnung Anzahl sowohl auf physikalische Objekte, Ereignisse eines Zufallsexperiments oder Merkmalsausprägungen von Merkmalen anwenden.
  • Verkaufsverpackung (Wikipedia)
    Fertigpackungen sind Verpackungen (meist von Lebensmitteln), die in Abwesenheit des Endverbrauchers verpackt und verschlossen wurden, so dass der Inhalt nicht mehr ohne sichtbare Änderungen der Verpackung manipuliert werden kann.
  • Wohngebiet (Wikipedia)
    Ein Wohngebiet ist ein Baugebiet, das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient.
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