Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell…

 +++ Insektenstich kann Dienstunfall sein +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, welches bestätigte, dass ein Insektenstich während des Pendelns mit
dem Fahrrad grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt werden kann. Entscheidend
ist, dass der Weg überwiegend dienstlich veranlasst ist. Auch wenn ein Beamter
im vorliegenden Fall regelmäßig die 20 Kilometer lange Strecke zur Arbeit mit
dem Fahrrad fuhr und dabei zugleich seine Fitness fördern wollte, bleibt der
Zusammenhang mit dem Dienstweg bestehen. Das Gericht stellte klar, dass durch das
Pendeln mit dem Rad kein ungewöhnlich erhöhtes Risiko entsteht, da
Insektenstiche zu den allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs zählen. Ein
Ausweichen vor Insekten ist im Verkehr praktisch nicht möglich, und selbst
Schutzmaßnahmen wie Kleidung bieten keine vollständige Sicherheit. Daher fällt
ein solcher Vorfall in den Bereich der Risiken, die dem Dienstherrn zuzurechnen
sind (Az.: 1 A868/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OVG Münster.

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+++ Kein Erbe für die Ehefrau +++
Der Bundesgerichtshof hat nach Auskunft der ARAG Experten
entschieden, dass eine noch bestehende Ehe nicht automatisch ein Erbrecht
begründet, wenn vor dem Tod einer der Ehepartner bereits ein
Scheidungsverfahren lief. Hat der Verstorbene der Scheidung zugestimmt und
lagen die Scheidungsvoraussetzungen vor, ist das Ehegattenerbrecht nach Paragraf 1933
Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen – auch dann, wenn das Scheidungsverfahren
viele Jahre geruht hat. Eine Rücknahme des Scheidungsantrags nach dem Tod des
Partners ist ohne Zustimmung des anderen wirkungslos. Folge im vorliegenden
Fall: Die verwitwete Ehefrau ging trotz formell bestehender Ehe leer aus (Az.: IV
ZB 7/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die
aktuelle Entscheidung des BGH.
 

+++ Kein Vertrag trotz Unterschrift +++
Ein Kaufvertrag über eine Einbauküche ist nur wirksam,
wenn sich beide Seiten über die wesentlichen Bestandteile und den Preis einig
sind. Fehlt es daran – etwa weil Geräte und Preis nur ungenau beschrieben sind
– kommt trotz Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande. Im konkreten Fall
lehnte laut ARAG Experten das Landgericht Frankenthal Schadensersatzansprüche eines
Möbelhauses ab, weil keine klare Einigung über Inhalt und Kosten der Küche
vorlag (Az.: 2 S 132/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die
aktuelle Pressemitteilung des LG Frankenthal.

Sie wollen mehr von den
ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • Dienstunfall (Wikipedia)
    Dienstunfall bezeichnet einen Arbeitsunfall einer Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis; dazu zählen vor allem Beamte, Soldaten und Richter. Der Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis (Unfall), das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Auch Erkrankungen können als Dienstunfall gelten. Der Dienstunfall ist in § 31 Beamtenversorgungsgesetz für Bundesbeamte und § 27 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz für Soldaten legaldefiniert. Für Bundesrichter gelten die Bestimmungen für Bundesbeamte nach § 46 Deutsches Richtergesetz entsprechend. Nachdem 2006 die Gesetzgebungskompetenz zum Versorgungsrecht den Ländern zufiel, haben diese entsprechende Landesgesetze erlassen. Sie entsprechen inhaltlich weitgehend den bundesgesetzlichen Regelungen. Ein Spezialfall des Dienstunfalls bei Soldaten ist die Wehrdienstbeschädigung. Die Dienstunfallfürsorge der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) nachgebildet. Sie entspringt dem Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Für die Bestimmung, ob ein Dienstunfall vorliegt, gehören auch zum Dienst Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (auswärtiges Dienstgeschäft), die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme eine Pflicht besteht oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht (§ 31 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG). Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle (Wegeunfall). Wurde wegen der Entfernung zwischen ständiger Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft bezogen, liegt ein Wegeunfall auch auf dem Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle vor. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt in bestimmten Fällen als nicht unterbrochen, wenn von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem …
  • Ehefrau (Wikipedia)
    Die Ehe (von althochdeutsch ēwa ‚Gesetz‘) oder der Ehestand, auch die Eheschließung oder Heirat (von althochdeutsch hīrāt ‚Hausversorgung‘, ‚Vermählung‘, von rāt ‚Vorrat‘, ‚Rat‘, ‚Heirat‘, mit der germanischen Wurzel hīwa-, ‚zur Hausgenossenschaft gehörig‘, ‚Lager‘) ist eine förmliche, gefestigte Verbindung zwischen zwei Personen (in manchen Kulturen auch mehreren), die durch Naturrecht, Gesellschaftsrecht oder Religionslehren begründet und anerkannt ist, meist rituell oder gesetzlich geregelt wird und ihren Ausdruck in Zeremonien findet (Hochzeit, Trauung). Die rechtsgültige Auflösung der Ehe ist ihre Scheidung oder Aufhebung. Die Bedeutung einer Ehe hängt von jeweiligen gesellschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen ab und hat sich im Laufe der Geschichte oft verändert. Einige Religionen und Staaten erlauben die Mehrehe von einer Person mit anderen (Polygamie in verschiedenen Ausführungen), auf Hawaii gab es die Gruppenehe von mehreren Personen miteinander (Punalua-Ehe). Im europäischen Kulturraum wird die Ehe traditionell als dauerhafte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden, in der beide Verantwortung füreinander übernehmen. Seit dem 21. Jahrhundert ist in manchen Ländern die Zivilehe als vom Staat geregelte und vermittelte Ehe auch für Partner gleichen Geschlechts geöffnet (gleichgeschlechtliche Ehe); in anderen Ländern besteht ein eheähnliches Rechtsinstitut mit teils eingeschränkten Rechten unter Titeln wie „eingetragene Partnerschaft“. Der in Deutschland vorgesehene gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft; darüber hinausgehende oder abweichende Regelungen werden vertraglich vereinbart (Ehevertrag). Die Beteiligten sind Ehepartner, Eheleute, Ehepaar oder Ehegatten (vergleiche „Begattung“). Weibliche Ehepartner werden Ehefrau oder umgangssprachlich kurz Frau genannt, in gehobener Sprache Gattin oder Gemahlin, historisch auch Weib, ohne beabsichtigte Abfälligkeit. In der Zeit vor der Eheschließung und während der Hochzeit ist die Frau eine Braut. Männliche Ehepartner werden vor und bei der Hochzeit Bräutigam und danach Ehemann oder umgangssprachlich kurz Mann genannt sowie Gatte oder Gemahl. Historisch war vom Gespons …
  • Ehegattenerbrecht (Wikipedia)
    Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat. Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens wirksam letztwillig verfügt, tritt in Ansehung des anderen Teils die gesetzliche Erbfolge ein. Werden mehrere Personen Rechtsnachfolger, so wird im gesetzlichen Erbrecht auch geregelt, wie groß der Anteil der einzelnen Miterben am gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft ist. Als Begriff ist auch Intestaterbfolge geläufig, so beispielsweise im Internationalen Privatrecht, oder für die gesetzliche Erbfolge des römischen Rechts.
  • Erbe (Wikipedia)
    Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Tode einer anderen Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) übergeht. Erbe zu werden, setzt Erbfähigkeit voraus. Wird der Erblasser nur von einer Person beerbt, ist sie alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers, auch Allein-, Gesamt- oder Universalerbe. Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Miterben sind eine Erbengemeinschaft. Testamentarisch kann ein Nacherbe in der Weise eingesetzt werden, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Ein Ersatzerbe ist ein für den Fall eingesetzter Erbe, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Während im deutschen Erbrecht und in der Schweiz der Erbe seine Rechtsstellung unmittelbar kraft Gesetzes erlangt (§ 1922 BGB), ist in Österreich dazu ein Verlassenschaftsverfahren erforderlich. Erbe wird man erst mit einem besonderen Hoheitsakt nach Abschluss dieses Verfahrens, der Einantwortung. Für grenzüberschreitende Erbsachen gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die EU-Erbrechtsverordnung. Als Grunderbe (eindeutiger: Grunderbschaft) wird dagegen die sozialpolitische Forderung bezeichnet, allen Angehörigen eines Rechtsraums einen festgelegten Betrag zukommen zu lassen, der den Anstoß zu einer selbstständigen Lebensführung geben soll. Darunterfallende Vorschläge sehen in der Regel ein Mindestalter zur Inanspruchnahme sowie eine Finanzierung über Teile der Erbschaftssteuer vor.
  • Gericht (Wikipedia)
    Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung (Judikative). In der Rechtsgeschichte sind etliche Formen als Vorläufer der heutigen Gerichte bekannt.
  • Insektenstich (Wikipedia)
    Ein Insektenstich oder Giftstich ist eine Abwehrhandlung von mit einem Giftstachel bewehrten Insekten, meist Hautflüglern wie etwa Honigbienen, Wespen und Hornissen, seltener auch Ameisen. Dabei wird dem Feind mit dem Stachel ein giftiges Sekret unter die Haut injiziert. Es kann sich um die unmittelbare Verteidigungsreaktion eines einzelnen Insekts, aber auch um die kollektive Reaktion auf eine Bedrohung der Niststätte handeln. Im Normalfall reagiert der menschliche Körper auf das Stichgift (etwa das Bienen- oder Hornissengift) dieser Insekten mit einer lokalen Entzündungsreaktion (Schwellung und Rötung), bei einem kleinen Kreis anfälliger Personen besteht darüber hinaus die Gefahr einer allergischen Reaktion.
  • Kaufvertrag (Wikipedia)
    Der Kaufvertrag ist die häufigste Form des Umsatzes von Gütern. Die Leistungspflichten bestehen darin, dass der Verkäufer dem Käufer die Rechtsinhaberschaft an einer Sache, einem Recht, einer Forderung oder sonstigen vermögenswerten Position verschafft. Im Gegenzug schuldet der Käufer dem Verkäufer die Gegenleistung in Form von Geld. Grundsätzlich ist der Kaufvertrag formfrei. Er kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden.
  • Recht (Wikipedia)
    Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden. Solche Verhaltensnormen entstehen entweder als Gewohnheitsrecht, indem Regeln, die von der Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert werden, fortdauernd befolgt werden, oder als gesetztes („positives“) Recht, das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder von satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wird. Das Recht umfasst damit alle Regeln zur Konfliktverhütung und -lösung, damit ein geordnetes und friedliches Miteinander möglich ist, weil sie von allen Mitgliedern einer Gesellschaft eingehalten werden sollen. Diese generellen Regeln werden als objektives Recht bezeichnet. Es ist zu unterscheiden von subjektiven Rechten, den konkreten Rechten des Einzelnen, etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen. Das subjektive Recht kann sich entweder unmittelbar aus dem allgemeinen objektiven Recht ergeben oder in ihm seine (Ermächtigungs-)Grundlage haben. Zu solchen subjektiven Rechten gehören insbesondere die individuellen Freiheitsrechte, die sich aus den generellen Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden kann) und schließlich Ansprüche, von einem anderen etwas zu verlangen. Die rechtliche Gewährleistung für solches „Verlangenkönnen“ liegt darin, dass der Berechtigte vor Gericht klagen und dieses dadurch verpflichten kann, ihm zur Durchsetzung seines Rechts zu verhelfen (ubi actio ibi ius). Eine wesentliche Komponente eines subjektiven Rechts ist also eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative. Objektives Recht und subjektives Recht gelten als „zwei verschiedene Seiten derselben Medaille“.
  • Unterschrift (Wikipedia)
    Eine Unterschrift (auch Signatur, von lateinisch signare ‚bezeichnen‘, zu lateinisch signum ‚Zeichen‘) ist die handschriftliche, eigenhändige Namenszeichnung auf Schriftstücken durch eine natürliche Person mit mindestens dem Familiennamen. Die Unterschriftsleistung ist zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die mindestens der Schriftform bedürfen, erforderlich.
  • Urteil (Wikipedia)
    Urteil steht für: Gerichtsurteil, siehe Urteil (Recht), Urteil (Deutschland) und Urteil (Österreich) im Sinne der Logik, siehe Urteil (Logik) im Sinne der Kognitionspsychologie, siehe Urteilen (Psychologie) Urteil ist der Familienname der folgenden Person: Andreas Urteil (1933–1963), österreichischer Bildhauer Siehe auch: Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel mit Urteil beginnt Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel Urteil enthält Das Urteil Urteilsvermögen
  • Vertrag (Wikipedia)
    Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (§ 311 BGB). Er basiert auf mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. In einer auf dem Grundsatz der Privatautonomie beruhenden Rechtsordnung wie der deutschen ist der Vertrag für den Einzelnen das wichtigste rechtliche Mittel zur Gestaltung der eigenen Lebensverhältnisse.
  • wirksam (Wikipedia)
    Wirksamkeit oder wirksam steht für: Wirksamkeit (Recht), Existenz eines Rechtsakts therapeutische Wirksamkeit (Vermögen medizinischer Maßnahmen, Krankheiten günstig zu beeinflussen) Impfstoffwirksamkeit Effektivität, Ausmaß eines Erfolges allgemein die Fähigkeit oder Eigenschaft, eine (bestimmte) Wirkung hervorzurufen, siehe Kausalität im Arbeitsstudium ein Kriterium bei der Beurteilung des Leistungsgrads Siehe auch: Wirkungsgrad (Maß für die Effizienz von Energiewandlungen und -übertragungen) Wirkung (Begriffsklärung) Effizienz (Begriffsklärung) Effekt (Begriffsklärung)
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