ARAG Experten informieren über die Rechte von Arbeitnehmern

Tag der Arbeit: Was an Feiertagen arbeitsrechtlich gilt

ARAG Experten informieren über die Rechte von Arbeitnehmern

Der 1. Mai ist in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag – und für viele Menschen ein arbeitsfreier Tag. Historisch geht er auf die Arbeiterbewegung zurück, die sich über viele Jahrzehnte hinweg für bessere Arbeitsbedingungen, angemessene Löhne und geregelte Arbeitszeiten eingesetzt hat. Noch heute wird der „Tag der Arbeit“ international für Demonstrationen und Veranstaltungen genutzt. Doch wie sieht es rechtlich aus: Müssen Arbeitnehmer am Feiertag grundsätzlich frei haben? Und was gilt, wenn doch gearbeitet wird? Die ARAG Experten geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

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Gelten Feiertage bundesweit?
Viele Menschen gehen davon aus, dass gesetzliche Feiertage bundesweit einheitlich festgelegt sind. Tatsächlich gibt es laut ARAG Experten jedoch nur einen einzigen Feiertag, der bundesrechtlich geregelt ist: den Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober. Alle anderen Feiertage – auch der 1. Mai – werden von den einzelnen Bundesländern bestimmt. In der Praxis fallen sie zwar meist auf denselben Termin, rechtlich festgelegt werden sie jedoch durch die jeweiligen Landesgesetze.

Sind Feiertage grundsätzlich arbeitsfrei?
Für die meisten Arbeitnehmer gilt, dass an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf. Arbeitgebern ist es laut Arbeitszeitgesetz untersagt, Beschäftigte an diesen Tagen einzusetzen. Allerdings weisen die ARAG Experten auf insgesamt 16 Ausnahmen hin. In bestimmten Branchen muss der Betrieb auch an Feiertagen weiterlaufen. Dazu gehören beispielsweise das Gesundheits- und Pflegewesen, Sicherheitsdienste, Verkehrs- und Entsorgungsbetriebe sowie Gastronomie und Hotellerie.

Auch in Schichtbetrieben kann Feiertagsarbeit notwendig sein, wenn Produktionsprozesse nicht unterbrochen werden dürfen. Das betrifft etwa Industriebetriebe wie die Chemiebranche oder Anlagen, die kontinuierlich betrieben werden müssen, beispielsweise Hochöfen. In solchen Fällen dürfen Arbeitnehmer zwar am Feiertag eingesetzt werden, müssen dafür aber einen Ersatzruhetag erhalten.

Dieser Ersatzruhetag soll laut ARAG Experten sicherstellen, dass Beschäftigte trotz Feiertagsarbeit ausreichend Erholung erhalten. In der Regel muss er innerhalb von acht Wochen nach dem Feiertag gewährt werden.

Feiertag frei und trotzdem bezahlt?
Für die Mehrheit der Beschäftigten gilt: Der Feiertag ist arbeitsfrei und wird trotzdem bezahlt. Arbeitnehmer erhalten ihre Vergütung so, als hätten sie an diesem Tag gearbeitet. Bei einem üblichen Acht-Stunden-Arbeitstag werden dem Arbeitszeitkonto also auch acht Stunden gutgeschrieben, obwohl tatsächlich nicht gearbeitet wird. Grundlage dafür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Diese Regelung gilt übrigens auch für Minijobber.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Und die besteht laut ARAG Experten dann, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte. Das kann zum Beispiel bei Teilzeitkräften oder individuell vereinbarten Arbeitstagen der Fall sein. Wer beispielsweise grundsätzlich freitags frei hat, erhält für einen auf Freitag fallenden Feiertag keine zusätzliche Vergütung.

Ähnliche Regeln bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Häufig werden Sonn- und Feiertage rechtlich ähnlich behandelt. Auch an Sonntagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot mit vergleichbaren Ausnahmen für bestimmte Branchen und Tätigkeiten. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Arbeitnehmer regelmäßig Zeit zur Erholung und für ihr Privatleben haben. Wenn Beschäftigte an einem Sonntag arbeiten müssen, steht ihnen laut ARAG Experten ebenfalls ein Ersatzruhetag zu. Dieser muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.

Gibt es einen Zuschlag für Feiertagsarbeit?
Viele Arbeitnehmer erhalten für Feiertagsarbeit einen Zuschlag. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass es darauf keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Ob ein Zuschlag gezahlt wird, hängt in den meisten Fällen vom Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. In vielen Branchen sind solche Zuschläge üblich und können Arbeitnehmer finanziell deutlich besserstellen. Steuerlich kann sich Feiertagsarbeit ebenfalls lohnen: Zuschläge von 125 bis 150 Prozent des Grundlohns sind steuerfrei, solange der Grundlohn 50 Euro pro Stunde nicht überschreitet.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • Arbeit (Wikipedia)
    Arbeit bzw. Arbeiten steht für: Arbeit (Philosophie), Prozess der bewussten schöpferischen Auseinandersetzung des Menschen Arbeit (Betriebswirtschaftslehre), plan- und zweckmäßige, innerbetriebliche Tätigkeit von Arbeitspersonen Arbeit (Physik), Energiemenge, die bei einem Vorgang umgesetzt wird Arbeit (Sozialwissenschaften), zielbewusste, sozial durch Institutionen begründete menschliche Tätigkeit Arbeit (Volkswirtschaftslehre), einer der Produktionsfaktoren in der Volkswirtschaftslehre Erwerbstätigkeit, Tätigkeit zur Einkommenserzielung Lohnarbeit, Erwerbsarbeit eines abhängig Beschäftigten für Lohn oder Gehalt Beschäftigungsverhältnis, berufliche Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts Beruf, mit besonderer Fähigkeit oder spezieller Qualifikation ausgeübte Erwerbsarbeit wissenschaftliche Arbeit, Produkt einer Forschungstätigkeit Klassenarbeit, Leistungskontrolle in der Schule Kunstwerk, bezeichnet eine einzelne künstlerische Arbeit Arbeit (Thorsten Nagelschmidt), Roman aus dem Jahr 2020 Prozess des Schwindens und Quellens von Holz infolge von Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen Arbeit (Barnaul), deutschsprachige Zeitung in Barnaul in Westsibirien von 1955 bis 1957 Arbeit ist der Familienname oder Künstlername folgender Personen: Ekkart Arbeit (* 1941), deutscher Sportwissenschaftler und Leichtathletiktrainer Jochen Arbeit (Pseudonym von Joachim Stezelczyk; * 20. Jh.), Gitarrist der Einstürzenden Neubauten Siehe auch: Arbeit 4.0 (Arbeitsformen und -verhältnisse) Die Arbeit (Begriffsklärung) Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel mit Arbeit beginnt Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel Arbeit enthält Verarbeitung (Begriffsklärung)
  • arbeitgeber (Wikipedia)
    Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen.
  • Arbeitnehmer (Wikipedia)
    Arbeitnehmer, in Österreich auch unselbständig Beschäftigte oder Dienstnehmer, sind natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Arbeitsentgelt ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitsbedingung (Wikipedia)
    Arbeitsbedingung steht für: Voraussetzungen zur schöpferischen Auseinandersetzung des Menschen, siehe Arbeit (Philosophie) den sozialen Rahmen der Erwerbstätigkeit, siehe Arbeit (Sozialwissenschaften) die volkswirtschaftlichen Kofaktoren der Produktion, siehe Arbeit (Volkswirtschaftslehre) den betriebswirtschaftlichen Rahmen der Arbeit, siehe Arbeit (Betriebswirtschaftslehre) arbeitswissenschaftlich die Strukturen zur Arbeitsausführung, siehe Arbeitssystem, Arbeitsgestaltung und Ergonomie im deutschen Arbeitsrecht die für ein Arbeitsverhältnis wirksamen Konditionen, siehe Arbeitsbedingungen (Betriebsverfassungsgesetz) Siehe auch: Arbeit
  • Arbeitszeitgesetz (Wikipedia)
    Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz von Arbeitnehmern. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthält es Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Das Arbeitszeitgesetz dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 und der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in nationales deutsches Recht, außerdem der Vereinheitlichung des Arbeitszeitrechts nach der Herstellung der Einheit Deutschlands. Vor dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes war die Arbeitszeit der westdeutschen Beschäftigten in der Arbeitszeitordnung (AZO) sowie in mehreren Spezialgesetzen geregelt, in der DDR im 8. Kapitel des Arbeitsgesetzbuchs. Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG).
  • Arbeitszeitkonto (Wikipedia)
    Das Arbeitszeitkonto ist ein Instrument der Zeitbewirtschaftung. Arbeitszeitkonten dienen der Verteilung von Arbeitszeit auf Tage, Wochen oder Jahre. Hierbei wird die geleistete Arbeit (inklusive Urlaub, Krankheit, Überstunden etc.) der Beschäftigten mit der arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder betriebsüblich zu leistenden Arbeit abgeglichen und verrechnet. Aus positiven oder negativen Abweichungen werden Zeitguthaben bzw. Zeitschulden aufgebaut. Für den Abgleich ist eine zuverlässige und individuelle Messung der geleisteten Arbeit jedes Beschäftigten notwendig. Hierfür werden oft elektronische Zeiterfassungssysteme genutzt, eine papierbasierte (manuelle) Erfassung ist ebenfalls möglich.
  • Beschäftigungsverbot (Wikipedia)
    Das Beschäftigungsverbot ist im deutschen Arbeitsrecht das gesetzliche Verbot, einen Arbeitnehmer mit Erwerbstätigkeiten zu beschäftigen. Es befreit den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht. Beschäftigungsverbote dienen zumeist dem Schutz der Arbeitnehmer beispielsweise vor Gesundheitsrisiken, so u. a. im Rahmen des Mutterschutzes sowie des Kinder- und Jugendschutzes. Ferner gilt in Deutschland ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis zum Schutz des Arbeitsmarktes. Ein Beschäftigungsverbot kann auch aufgrund der wettbewerbswidrigen Abwerbung von Arbeitnehmern gerichtlich verhängt werden. Vom Beschäftigungsverbot ist das strafrechtliche Berufsverbot abzugrenzen, das gegen Personen verhängt werden kann, die unter Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes straffällig wurden. Beschäftigungsverbote wenden sich in Deutschland vorrangig an den Arbeitgeber, zuweilen aber auch an beide Parteien des Arbeitsverhältnisses. Weist ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verbotswidrig Arbeiten zu, so kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern, ohne seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu verlieren. Allerdings steht dem Arbeitnehmer bei Beachtung des Beschäftigungsverbots ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nur dann zu, wenn dies gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen ist. Beschäftigungsverbote dienen vorwiegend dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Das Gesetz will durch die zwingende Anordnung eines Beschäftigungsverbots einen Entscheidungsdruck vom Arbeitnehmer nehmen, ob er freiwillig einen überobligatorischen Einsatz zeigen oder den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen will.
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (Wikipedia)
    Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in Deutschland seit 1994 die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (Arbeitnehmer) sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
  • Ersatzruhetag (Wikipedia)
    Ruhetage (englisch closing day, day of rest) sind im Arbeitsrecht Wochentage, an denen die Arbeit ruht.
  • Feiertag (Wikipedia)
    Unter einem Feiertag (ahd. fîra aus lateinisch fēria ‚Festtag‘, ‚der religiösen Feier gewidmeter, arbeitsfreier Tag‘; dazu feiern, ursprünglich ‚die Arbeit ruhen lassen‘, ahd. fîrôn von lateinisch fēriāri; vgl. Feierabend, Ferien) oder Festtag (lateinisch dies fēstus, ‚ein der [öffentlichen] religiösen Feier gewidmeter Tag‘; vgl. Fest) wird im deutschen Sprachraum allgemein ein arbeitsfreier Tag mit besonderer Feiertagsruhe verstanden. Alle Kulturen und Völker feiern regelmäßig bestimmte Ereignisse von gesellschaftlichem oder religiösem Rang. Diese sind oft durch die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten besonders geschützt. Man spricht im deutschen Sprachraum dann von gesetzlichen Feiertagen.
  • Feiertagsarbeit (Wikipedia)
    Die Zuschläge zum Arbeitslohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (auch Zeitzuschläge) sind Zuschläge zum vereinbarten Arbeitsentgelt, die einen Ausgleich für Arbeit zu besonderen Zeiten bilden. Mit dem Zuschlag zum Grundlohn soll die Leistung des Arbeitnehmers zu Zeiten, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, finanziell vom Arbeitgeber honoriert werden.
  • Vergütung (Wikipedia)
    Vergütung, Vergüten als Vorgang, bezeichnet: die für eine Dienstleistung in Geld entrichtete oder zu entrichtende Gegenleistung wird auch als Entgelt bezeichnet als Bausteine bzw. Bestandteile von Entgeltsystemen bzw. Vergütungssystemen für ärztliche Leistungen das Honorar eine Stoffeigenschaftsänderung von Metallen, siehe Vergüten (Metallbearbeitung) eine Beschichtung mit dünnen Schichten in der Optik, siehe Antireflexbeschichtung Siehe auch: Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel mit Vergütung beginnt Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel Vergütung enthält
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