Kündigung erhalten? Wir prüfen Ihre Rechte und helfen, Ihre Wohnung zu behalten – schnell, verständlich und konsequent.
Eine Kündigung der eigenen Wohnung ist für viele Menschen ein Schock. Plötzlich steht die Frage im Raum: Muss ich wirklich ausziehen? Habe ich etwas falsch gemacht? Ist die Kündigung überhaupt wirksam? Gerade wenn Familien, ältere Menschen oder langjährige Mieter betroffen sind, ist die Unsicherheit groß.
Rechtsanwalt L. Ginter unterstützt Mieterinnen und Mieter, die eine Kündigung ihres Mietverhältnisses erhalten haben und dagegen vorgehen möchten.
Viele Mieter wissen nicht: Nicht jede Kündigung ist automatisch wirksam. Vermieter müssen strenge gesetzliche Voraussetzungen einhalten. Das gilt besonders bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs, wegen angeblicher Mietrückstände, wegen behaupteter Pflichtverletzungen oder wegen Störungen des Hausfriedens.
Häufig lohnt sich eine anwaltliche Prüfung. Schon kleine Fehler können eine Kündigung angreifbar machen. Wurde die Kündigung richtig begründet? Wurde sie von der richtigen Person unterschrieben? Gibt es tatsächlich Eigenbedarf? Sind die Mietrückstände überhaupt richtig berechnet? Wurde vor einer verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt? Wurde die Kündigungsfrist eingehalten? Besteht ein besonderer Härtefall, zum Beispiel wegen Krankheit, Alter, Kindern, langer Wohndauer oder fehlender Ersatzwohnung?
„Viele Mieter geben zu früh auf, obwohl sie gute Chancen haben, sich gegen die Kündigung zu verteidigen“, erklärt Rechtsanwalt Ginter. „Wichtig ist, schnell zu handeln und die Kündigung nicht einfach liegen zu lassen.“
Gerade bei Eigenbedarfskündigungen kommt es auf die genaue Begründung an. Der Vermieter muss nachvollziehbar erklären, wer in die Wohnung einziehen soll und warum diese Person die Wohnung benötigt. Pauschale oder vorgeschobene Gründe reichen nicht immer aus. Auch bei fristlosen Kündigungen wegen Mietrückständen gibt es Möglichkeiten, die Wohnung zu retten, wenn rechtzeitig reagiert wird.
Rechtsanwalt Ginter prüft für Mieter, ob die Kündigung wirksam ist und welche Schritte sinnvoll sind. Je nach Fall kann der Kündigung widersprochen, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt oder eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter verhandelt werden. Wenn bereits eine Räumungsklage eingegangen ist, übernimmt Rechtsanwalt Ginter auch die gerichtliche Verteidigung.
Für Betroffene ist wichtig: Eine Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass man sofort ausziehen muss. Auch nach Zugang einer Kündigung bestehen Rechte. Wer vorschnell auszieht oder etwas unterschreibt, kann seine Position verschlechtern. Deshalb sollten Mieter frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Mieter sollten alle Unterlagen bereithalten, insbesondere den Mietvertrag, die Kündigung, Schreiben des Vermieters, Zahlungsnachweise, Nebenkostenabrechnungen und mögliche Abmahnungen. Je früher der Fall geprüft wird, desto besser können Fristen eingehalten und Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.
**Rechtsanwalt Leonid Ginter** vertritt Mieter bundesweit bei Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen, Eigenbedarfskündigungen, fristlosen Kündigungen, Mietrückständen, Räumungsklagen und außergerichtlichen Verhandlungen mit Vermietern.
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- Eigenbedarf (Wikipedia)
Eigenbedarf steht für: Eigenbedarf (Mietrecht), ein rechtlicher Kündigungsgrund durch den Vermieter Drogenmenge zum eigenen Verbrauch, siehe Menge (Betäubungsmittelrecht) #Geringe Menge bei Cannabisprodukten Eigenbedarf (Kraftwerk), benötigte Energie zum Betrieb Siehe auch: Selbstbehalt (Unterhalt) Selbstversorgung (Eigenversorgung) - fristlose Kündigung (Wikipedia)
Die Kündigung ist im deutschen Recht der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat. Bei Schuldverhältnissen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann die eine von der anderen Vertragspartei eine Leistung oder Gegenleistung fordern, solange das Schuldverhältnis besteht. Schuldverhältnisse enden entweder mit der vereinbarten Laufzeit oder Fälligkeit, der vereinbarten Frist, dem Rücktritt oder durch Kündigung. Dauerschuldverhältnisse wie Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Handyvertrag, Kreditvertrag, Leasing, Leihe, Miete, Mobilfunkvertrag, Pacht oder Versicherungsvertrag sind häufig unbefristet und können daher ausschließlich durch Kündigung beendet werden (wie bei der Kündigung des Arbeitsvertrags). Die Kündigung steht zwischen dem Prinzip des „pacta sunt servanda“ (einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten) einerseits und dem Prinzip der Privatautonomie, der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, andererseits. Aus diesem Grund wird das Institut der Kündigung zwar von der Rechtsordnung vorgesehen, jedoch hinsichtlich seiner Wirksamkeit an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknüpft, die das Interesse des Vertragspartners an einer Verlässlichkeit vertraglicher Beziehungen angemessen berücksichtigen sollen. Zu einer wirksamen Kündigung gehört ein Kündigungsgrund einerseits und eine wirksame Kündigungserklärung andererseits. Letztere wird unter anderem durch die einzuhaltende Kündigungsfrist und durch Formerfordernisse für die Kündigungserklärung, beispielsweise die Schriftform, bestimmt. Es kann auch Kündigungsverbote, Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsschutzbestimmungen geben. - Kündigung (Wikipedia)
Kündigung (lateinisch renuntiatio; englisch termination, französisch résiliation) ist der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat. - Mietrecht (Wikipedia)
Mietrecht steht für: Mietrecht in Deutschland, siehe Mietvertrag (Deutschland) Mietrecht in Österreich, siehe Mietvertrag (Österreich) und Mietrechtsgesetz Mietrecht in der Schweiz, siehe Mietvertrag (Schweiz) Siehe auch: Der Miet-Rechts-Berater, juristische Fachzeitschrift - Mietrückstand (Wikipedia)
Ein Mietausfall liegt vor, wenn die tatsächlichen Mieteinnahmen eines Vermieters geringer sind als die in einem Mietvertrag vereinbarten Mieten. Der Mietausfall wird im Rechnungswesen als Forderungsausfall verbucht. - Räumungsklage (Wikipedia)
Die Zwangsräumung (auch: Räumungsvollstreckung oder Herausgabevollstreckung) ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, um die Räumung und Herausgabe einer unbeweglichen Sache zu erwirken. Sie stellt die zwangsweise Durchsetzung einer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung mit den Machtmitteln des Staates dar. Diese Verpflichtungen können sich etwa aus der wirksamen Beendigung eines Mietverhältnisses – etwa durch Kündigung oder Vergleich – ergeben (§ 546 BGB). Im Rahmen der Räumung hat der Mieter alle Sachen und Einrichtungen, die er eingebracht oder vom Vormieter übernommen hat, vom Grundstück oder aus den Räumen zu entfernen, soweit sie nicht vereinbarungsgemäß vom Vermieter oder Nachmieter übernommen werden. Zur Erfüllung seiner Herausgabeverpflichtung hat der Mieter weiterhin dem Vermieter oder einer von diesem bestimmten Person den unmittelbaren Besitz – in der Regel durch Übergabe der Schlüssel – einzuräumen. Erfüllt der Schuldner diese Verpflichtungen nicht freiwillig, so kann der Gläubiger diese durch die Zwangsräumung durchsetzen. Die Herausgabevollstreckung erfolgt dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist (§ 885 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckung der Räumungsverpflichtung wird dadurch bewirkt, dass bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft, und dem Schuldner, oder wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen oder einer in der Familie beschäftigten Person übergeben oder zur Verfügung gestellt werden. Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen (§ 885 Abs. 2 und 3 ZPO). Zwangsgeräumt wird ein Objekt, wie etwa ein Grundstück oder eine Wohnung; delogiert oder exmittiert wird ein Subjekt, also der Schuldner bzw. der Mieter. Der englische Ausdruck eviction umfasst auch den Wiedereintritt des Vermieters (Gläubigers) in seine ursprünglichen Rechte.