ARAG Experten erklären, worauf Hinterbliebene beim Erbe achten müssen
Ein Erbfall bringt nicht nur Erinnerungen, sondern auch wichtige rechtliche Entscheidungen mit sich. Für viele Hinterbliebene stellt sich zunächst die Frage, ob ein Erbe tatsächlich Vermögen bedeutet oder finanzielle Risiken birgt. Besonders bei möglichen Schulden, kurzen Fristen und unklaren Vermögensverhältnissen hilft es, die Handlungsmöglichkeiten zu kennen. Die ARAG Experten erläutern, wie Erben richtig vorgehen, welche Optionen bestehen und welche Fehler vermieden werden sollten.
Wann wird ein Erbe automatisch angenommen?
Viele Erben wissen nicht, dass ein Nachlass auch ohne ausdrückliche Erklärung als angenommen gilt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bereits bestimmtes Verhalten rechtlich als Annahme gewertet wird. Dazu zählt etwa einen Erbschein zu beantragen, Wertgegenstände zu verkaufen oder Bankgeschäfte im Namen des Nachlasses zu tätigen, die über die bloße Bezahlung der Bestattung hinausgehen.
Welche Frist gilt für die Ausschlagung eines Erbes?
Die Frist für das Ausschlagen eines Erbes beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt, sobald der Erbe vom Todesfall und seiner Erbenstellung erfährt. Die Frist kann sich auf sechs Monate verlängern, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt. Wird innerhalb dieser Frist keine Ausschlagung beim Nachlassgericht erklärt, gilt das Erbe automatisch als angenommen.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei der Ausschlagung eines Erbes die nächsten Erbberechtigten, häufig die eigenen Kinder, nachrücken. Sind diese minderjährig, müssen beide Elternteile für sie handeln und gegebenenfalls ebenfalls eine Ausschlagung erklären. Schlagen alle gesetzlichen Erben aus, fällt der Nachlass an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Das Land übernimmt dann sowohl Vermögen als auch Schulden.
Warum kann ein Erbe zur finanziellen Belastung werden?
Mit dem Erbe gehen nicht nur Vermögenswerte, sondern auch sämtliche rechtlichen Verpflichtungen des Erblassers auf den Erben über. Dazu gehören Schulden, wie Darlehen oder laufende Kredite, aber auch langfristige Immobilienfinanzierungen, Bürgschaften für Dritte oder noch nicht festgesetzte Steuerschulden. Hinzu kommen bestehende Vertragsverhältnisse, etwa Mietverträge mit allen Vermieterpflichten sowie schon fällige Unterhaltsrückstände oder mögliche Schadensersatzansprüche. Besonders problematisch sind laut ARAG Experten Nachlässe, die auf den ersten Blick werthaltig erscheinen – etwa durch eine Immobilie –, tatsächlich aber mit erheblichen laufenden Belastungen verbunden sind.
Kann eine Ausschlagung rückgängig gemacht werden?
Eine einmal erklärte Ausschlagung lässt sich grundsätzlich nicht widerrufen. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, in der eine Erbin nachträglich keine Rechte mehr geltend machen konnte, obwohl sich der Nachlass später als deutlich werthaltiger herausstellte (Az.: 8 W 102/23). Nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa bei einem nachweisbaren Irrtum über den Inhalt der eigenen Erklärung oder bei arglistiger Täuschung, kommt eine Anfechtung in Betracht. Dass sich ein Nachlass später als lukrativer oder wirtschaftlich attraktiver erweist als zunächst angenommen, reicht dafür jedoch nicht aus.
In welchen Fällen ist eine Ausschlagung strategisch sinnvoll?
Nicht immer ist das Annehmen eines Erbes die beste Lösung. Die ARAG Experten erläutern, dass für Ehepartner in Zugewinngemeinschaft eine Ausschlagung in bestimmten Konstellationen rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Das gilt etwa dann, wenn der verstorbene Ehepartner während der Ehe einen deutlich höheren Vermögenszuwachs erzielt hat und der überlebende Partner durch den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil finanziell bessergestellt ist als durch das Erbe selbst. Eine weitere typische Konstellation betrifft Erben mit eigenen hohen Schulden. Nimmt ein solcher Erbe den Nachlass an, können Gläubiger unmittelbar darauf zugreifen. Wird das Erbe hingegen ausgeschlagen, können die Kinder als nächste Erben nachrücken und den Nachlass unbelastet von den Schulden des Elternteils erhalten.
Gibt es Möglichkeiten, ein riskantes Erbe abzusichern?
Eine Ausschlagung ist nicht die einzige Option. Die ARAG Experten erklären, dass Erben ihre Haftung auf den Nachlass begrenzen können. Dafür kommen Instrumente wie die Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht. Diese Maßnahmen sorgen dafür, dass Gläubiger nur auf den Nachlass zugreifen können, nicht auf das Privatvermögen des Erben. Sinnvoll kann dieses Vorgehen etwa sein, wenn noch unklar ist, wie hoch die Schulden tatsächlich sind oder ob dem Nachlass bislang unbekannte Vermögenswerte gegenüberstehen, etwa aus Versicherungen, Rückforderungsansprüchen oder dem Verkauf einer Immobilie. Auch wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind, kann eine geordnete Abwicklung über den Nachlass dazu dienen, Haftungsrisiken zu begrenzen. Voraussetzung ist jedoch, dass Erben rechtzeitig handeln. Wer zu lange abwartet oder bereits wie ein Eigentümer auftritt, verliert diese Schutzmöglichkeiten.
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- Anfechtung (Wikipedia)
Der Rechtsbegriff Anfechtung bezeichnet die nachträgliche einseitige Beseitigung von Rechtsfolgen durch einen Betroffenen. Sie ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht beliebig statthaft und nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Einhaltung von Fristen, zulässig. Ob die Rechtsfolgen nur für die Zukunft („ex nunc“) oder auch für die Vergangenheit („ex tunc“) beseitigt werden, hängt von der jeweiligen Regelung ab. - ARAG (Wikipedia)
ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent - Ausschlagung (Wikipedia)
Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Anders als bei Verträgen geht die Erbschaft nach deutschem Recht von selbst auf den Erben über (Vonselbsterwerb). Das heißt, man wird Erbe, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung des Erben bedarf. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch ggf. für die Schulden aufkommen. Dies kann aber durch eine Ausschlagung der Erbschaft vermieden werden. - Erbe (Wikipedia)
Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Tode einer anderen Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) übergeht. Erbe zu werden, setzt Erbfähigkeit voraus. Wird der Erblasser nur von einer Person beerbt, ist sie alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers, auch Allein-, Gesamt- oder Universalerbe. Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Miterben sind eine Erbengemeinschaft. Testamentarisch kann ein Nacherbe in der Weise eingesetzt werden, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Ein Ersatzerbe ist ein für den Fall eingesetzter Erbe, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Während im deutschen Erbrecht und in der Schweiz der Erbe seine Rechtsstellung unmittelbar kraft Gesetzes erlangt (§ 1922 BGB), ist in Österreich dazu ein Verlassenschaftsverfahren erforderlich. Erbe wird man erst mit einem besonderen Hoheitsakt nach Abschluss dieses Verfahrens, der Einantwortung. Für grenzüberschreitende Erbsachen gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die EU-Erbrechtsverordnung. Als Grunderbe (eindeutiger: Grunderbschaft) wird dagegen die sozialpolitische Forderung bezeichnet, allen Angehörigen eines Rechtsraums einen festgelegten Betrag zukommen zu lassen, der den Anstoß zu einer selbstständigen Lebensführung geben soll. Darunterfallende Vorschläge sehen in der Regel ein Mindestalter zur Inanspruchnahme sowie eine Finanzierung über Teile der Erbschaftssteuer vor. - Erblasser (Wikipedia)
Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, des Erblassers, ein. Mit dem Erbfall geht nach § 1922 Abs. 1 BGB das gesamte Vermögen des Erblasser auf den oder die Erben über. Der Nacherbfall hingegen tritt nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern gemäß § 2106 BGB typischerweise mit dem Tod des Vorerben ein. - Hinterbliebene (Wikipedia)
Als Hinterbliebener wird eine Person bezeichnet, die zu einem Verstorbenen in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stand. - Nachlass (Wikipedia)
Nachlass bezeichnet im archivarischen Sinne archivwürdiges Schriftgut und andere Materialien, die von einer natürlichen Person nach deren Tod von einer Bibliothek, einem Archiv oder einer anderen (wissenschaftlichen) Institution übernommen werden. Wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmte Sachen zur Archivierung vererbt, ist dies im juristischen Sinne ein Vermächtnis. - Nachlassinsolvenzverfahren (Wikipedia)
Das Nachlassinsolvenzverfahren stellt im deutschen Insolvenzrecht neben der Gesamtgutsinsolvenz eine besondere Art des Insolvenzverfahrens dar. Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren wird erreicht, dass die Nachlassgläubiger gemeinschaftlich und gleichmäßig aus dem Nachlass befriedigt werden und zugleich die Erben nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen (Nachlass plus Eigenvermögen), sondern nur noch beschränkt mit dem Nachlass haften. Dies geschieht durch eine Absonderung des Nachlasses vom sogenannten Eigenvermögen der Erben durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. - Nachlassverwaltung (Wikipedia)
Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist in Deutschland eine Form der Nachlasspflegschaft. Es handelt sich um eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft. Sie hat unter anderem das Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger und dient insbesondere bei unübersichtlichem Nachlass der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass. Damit kann die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden (siehe § 1981 ff BGB). Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft geht die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, auf den Nachlasspfleger über (§ 1984 BGB). Antragsberechtigt für die Anordnung der Nachlassverwaltung sind die Erben und die Gläubiger. Ist kein Erbe bekannt, so ordnet das zuständige Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft an. Falls mehrere Erben existieren, können die Miterben den Antrag nur gemeinschaftlich und vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen (§ 1981 BGB). Nachlassgläubiger können einen entsprechenden Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft stellen, wenn die Befriedigung ihrer gegen den Nachlass gerichteten Forderungen gefährdet erscheint. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht von der Erbschaftssteuer abzugsfähig. - Pflichtteil (Wikipedia)
Der Pflichtteil im Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen, insbesondere den Kindern und Ehegatten, eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil wird unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt, schränkt also die Testierfreiheit des Erblassers ein. - Vermögen (Wikipedia)
Vermögen steht für: Vermögen (Fähigkeit), das Vermögen und das Können einer Person, eine bestimmte Handlung vornehmen zu können Vermögen (Wirtschaft), die Gesamtheit aller Wirtschaftsgüter, die einer Person zustehen Vermögen (Recht), alle geldwerten Rechte, die einer Person durch die Rechtsordnung zugewiesen sind Vermögenspsychologie, philosophische Annahme selbstständiger Grundkräfte der Seele Siehe auch: - Zugewinnausgleich (Wikipedia)
Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich geregelt. Sie ist eine Variante der Gütertrennung. Dabei bleiben die Vermögensgegenstände beider Ehegatten während der bestehenden Ehe voneinander getrennt; es kann jedoch ein Zugewinnausgleich gefordert werden, wenn der Güterstand beendet wird, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte stirbt oder die Ehe geschieden wird (§ 1363 BGB).