ARAG Experten informieren, was Arbeitnehmer wirklich wissen müssen

Urlaub, Resturlaub, Überstunden - das gilt rechtlich

ARAG Experten informieren, was Arbeitnehmer wirklich wissen müssen

Kaum ist das alte Jahr vorbei, denken viele Arbeitnehmer bereits an den nächsten Urlaub. Oder daran, welche Urlaubstage aus 2025 noch auf dem Konto schlummern. Dabei gibt es eine Menge Regeln zu beachten. Die ARAG Experten erklären, was Arbeitnehmern gesetzlich zusteht, welche Rechte sie bei Resturlaub haben und wie Überstunden, Sonderurlaub oder Brückentage gehandhabt werden.

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Gesetzlicher Anspruch auf Jahresurlaub
Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer bezahlter Erholungsurlaub zu. Laut Bundesurlaubsgesetz beträgt der Mindesturlaub vier Wochen im Jahr. Bei einer Sechs-Tage-Woche entspricht das 24 Werktagen, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. Auch Teilzeitkräfte, Praktikanten, Auszubildende, Zeitarbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte haben laut ARAG Experten Anspruch auf Urlaub, wobei sich der Umfang nach den Arbeitstagen pro Woche richtet.

Urlaub nehmen – wann geht das?
Arbeitnehmer können grundsätzlich selbst bestimmen, wann sie ihren Urlaub nehmen. Allerdings muss der Arbeitgeber die Belange anderer Mitarbeiter berücksichtigen. Vorrang haben oft Kollegen mit schulpflichtigen Kindern, ältere Beschäftigte oder solche mit längerer Betriebszugehörigkeit. Auch betriebliche Notwendigkeiten, wie Hochsaison, Inventur oder Jahresabschluss, können den Urlaubswunsch beeinflussen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Urlaub nicht einfach verweigert werden darf, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen. Und mündliche Zusagen sollten Arbeitnehmer sich schriftlich bestätigen lassen. So haben beide Seiten Klarheit.

Resturlaub: Verfall oder Mitnahme ins neue Jahr
Nicht genommene Urlaubstage sollten möglichst im laufenden Jahr genommen werden. Kann das aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht geschehen, darf der Resturlaub in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Seit mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C-619/16 und C-684/16) und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 541/15) gilt jedoch: Urlaub darf nicht automatisch verfallen. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter aktiv auf offene Urlaubstage hinweisen und sicherstellen, dass diese genommen werden können. Unterlässt der Arbeitgeber dies, können Resturlaubstage auch über die dreijährige Verjährungsfrist hinaus bestehen. Die ARAG Experten nennen einen konkreten Fall: Eine Steuerfachangestellte hatte nach mehr als 20 Jahren über 100 Resturlaubstage. Ihr Arbeitgeber wollte nur 14 Tage auszahlen. Nach vier Instanzen mussten ihr schließlich 76 Tage abgegolten werden, da der Arbeitgeber nicht für die Urlaubsnahme gesorgt hatte (EuGH, Az.: C-120/21).

Auszahlung von Resturlaub, Überstunden und halbe Urlaubstage
Resturlaub wird laut ARAG Experten grundsätzlich nicht ausgezahlt, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer auf Erholung verzichten. Eine Auszahlung ist nur bei Ausscheiden aus dem Unternehmen möglich. Diese sogenannte Urlaubsabgeltung umfasst dann auch die noch offenen Urlaubstage.

Überstunden verfallen nicht automatisch. In der Regel müssen sie innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist. Arbeitgeber können Überstunden entweder vergüten oder in Freizeit ausgleichen, aber auch das muss vertraglich geregelt sein. Steht eine Freizeitausgleichsklausel nicht im Arbeitsvertrag, bleibt nur die Vergütung.

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, halbe Urlaubstage zu gewähren. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wird eine betriebliche Übung daraus, also über mehrere Jahre regelmäßig praktiziert, kann ein Anspruch entstehen. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer erhielt jahrelang zehn halbe Urlaubstage für die Weinernte. Später genehmigte der Chef nur noch sechs. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah hierin trotz des langen Zeitraums keine betriebliche Übung, denn dazu hätte die Halbe-Tage-Regelung für die gesamte Belegschaft oder zumindest für eine große Gruppe der Arbeitnehmer gelten müssen (Az.: 4 Sa 73/18).

Feiertage, Brückentage und Sonderurlaub
Heiligabend und Silvester sind laut ARAG Experten keine gesetzlichen Feiertage, daher hängt die Freistellung vom Arbeitgeber ab. Der 25. und 26. Dezember und der 1. Januar sind dagegen gesetzlich geschützt. Auch auf Brückentage gibt es laut ARAG Experten keinen Rechtsanspruch. Häufig gilt dabei das Prinzip „wer zuerst kommt“. Sozial relevante Belange wie Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder Betriebszugehörigkeit müssen allerdings auch bei Brückentagen berücksichtigt werden.

Sonderurlaub kann in Ausnahmesituationen, wie z. B. der eigenen Hochzeit, der Geburt eines Kindes oder eines Todesfalls in der Familie, beantragt werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Bildungsurlaub in fast allen Bundesländern gesetzlich verankert ist, Bayern und Sachsen ausgenommen. Die Freistellung sollte aber rechtzeitig beantragt werden. Der Arbeitgeber kann nur ein Veto einlegen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • arbeitgeber (Wikipedia)
    Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen.
  • Arbeitnehmer (Wikipedia)
    Arbeitnehmer, in Österreich auch unselbständig Beschäftigte oder Dienstnehmer, sind natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Arbeitsentgelt ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitstag (Wikipedia)
    Arbeitstag ist im Arbeitsrecht ein Tag, an dem tatsächlich, betriebsüblich oder branchenüblich die Arbeit aufgenommen werden muss. In der Regel ist dies von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche), nicht aber am Feiertag.
  • Ausnahme (Wikipedia)
    Eine Ausnahme (Lehnübersetzung aus lateinisch ex-ceptio) ist ein Umstand oder Ereignis, das nicht von einer Regel abgedeckt ist oder sich im Widerspruch zu einer gegenwärtigen Regel befindet. Der Ausdruck findet in der Alltagssprache Verwendung sowie als Fachwort vorrangig in der Philosophie und der Jurisprudenz.
  • Betriebszugehörigkeit (Wikipedia)
    Dienstalter (auch Beschäftigungszeit, Betriebszugehörigkeit oder Beschäftigungsdauer) ist im Personalwesen die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber.
  • Brückentag (Wikipedia)
    Als Brückentag bezeichnet man in der Arbeitswelt in Deutschland einen Arbeitstag, der zwischen einem Feiertag und einem (zumeist) ohnehin arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag) liegt. In Österreich heißt er Fenstertag, in Oberösterreich hat sich daneben auch die Bezeichnung Zwickeltag eingebürgert. In der Schweiz wird unter französisch-italienischem Einfluss nur von Brücke gesprochen.
  • Freistellung (Wikipedia)
    Freistellung steht für: Freistellung (Arbeitsrecht), die Entbindung eines Arbeitnehmers von der Arbeitsleistungspflicht Freistellung vom militärischen Dienst, eine Maßnahme zur Berufsförderung von Soldaten auf Zeit in Deutschland Freistellung (AEG), ein Verfahren zur Entlassung einer stillgelegten Eisenbahnfläche ins kommunale Planungsrecht Freistellung von einer Verbindlichkeit bei zivilrechtlichen Befreiungsansprüchen, siehe Befreiungsanspruch Befreiung (eines Teils) des Kapitalvermögens von der Kapitalertragsteuer in Deutschland, siehe Freistellungsauftrag Freistellung (Bild), die Separierung eines Motivs von seinem Hintergrund Keying, in der Videotechnik die Freistellung eines Motivs von seinem Hintergrund Freistellung (Kartografie), eine Maßnahme zur Verbesserung der Kartenlesbarkeit bei Signaturen und Beschriftung Siehe auch Unabkömmlichstellung und Zurückstellung eines Wehrpflichtigen
  • Hochzeit (Wikipedia)
    Die Eheschließung – auch Hochzeit, Heirat, Vermählung und Trauung – umfasst in Abhängigkeit von den jeweiligen religiösen, rechtlichen und kulturellen Rahmenbedingungen einer Gesellschaft vielfältige soziale und privatrechtliche Verträge, religiöse und weltliche Riten, Zeremonien und Hochzeitsbräuche sowie begleitende Feiern zu Beginn einer Ehe. Eine Eheschließung begründet umfangreiche soziale und ökonomische Rechte und Pflichten zwischen den dadurch verbundenen Partnern und ihren Familien, Abstammungsgruppen oder Clans. Die Hochzeitszeremonie hat die Funktion, die Rechtmäßigkeit der Beziehung zu bestätigen, um die gegenseitige Fürsorge sowie die Legitimität möglicher innerhalb der Ehe gezeugten Nachkommen abzusichern; in vielen Kulturen bedingt die Ehe deren Geburtsrechte. Die Hochzeit kann als Übergangsritus für das Brautpaar betrachtet werden. Bei Hochzeitsfeiern findet in vielen Kulturen ein ritueller Austausch von Gütern oder Diensten statt (wie Mitgift, Brautpreis, Brautgabe, Brautbuch, Brautdienst, Morgengabe).
  • Jahresurlaub (Wikipedia)
    Der Jahresurlaub (engl. Annual leave / frz. Congé annuel) ist die Anzahl von Tagen, die ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr höchstens als Urlaub nehmen kann. Nach der Terminologie des Art. 7 der Arbeitszeit-Richtlinie RL 2003/88 ist der Jahresurlaub der dort geregelte jährliche Mindesturlaub. In ähnlicher Bedeutung wird der Begriff in Art. 31 Abs. 2 GRC und im Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (IAO Übk. 132) verwendet. Andernorts wird hingegen als Jahresurlaub der dem Arbeitnehmer insgesamt für das Jahr zustehende Urlaubsanspruch bezeichnet, rechtlich aufgegliedert in gesetzlichen Mindesturlaub (in Deutschland in § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 08.01.1963 und in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als Erholungsurlaub bezeichnet), ggf. Zusatzurlaub (insbes. nach § 208 SBG IX und einen etwaigen tariflichen und einzelvertraglichen Mehrurlaub). Die begriffliche Ambivalenz bleibt in der Praxis folgenlos, weil Rechtsvorschriften und Rechtsprechung stets die Unterscheidung zwischen Mindest- und Mehrurlaub klarstellen und beachten, z. B. EuGH Bauer (2018) Rn. 39, EuGH TSN (2019), Rn, 52, BAG 9 AZR 341/21 (2022), Rn. 48, BAG 9 AZR 219/22 (2023), Rn. 14 ff. Indem die Gewährung von Mehrurlaub grundsätzlich dem privatautonomen, tarifvertraglichen oder individualrechtlichen Handeln überlassen ist, stehen die staatlichen Rechtsvorschriften zum ‚Mindesturlaub‘ im Fokus der Rechtsprechung. Oftmals ist der Gleichlauf der privat- bzw. tarifautonomen Urlaubsregelung zum Gesetzesrecht indiziert, so BAG 9 AZR 310/20 (2021),, Rn 15, und BAG 9 AZR 321/16 (2019), Rn. 52.
  • Kinderbetreuung (Wikipedia)
    Kindertagesbetreuung, kurz Tagesbetreuung, auch Ganztagsbetreuung, ist ein Sammelbegriff für alle Formen der Betreuung von Kindern außerhalb der Familien. Die Kinderbetreuung ist als zusammenfassender Begriff für die pflegende, beaufsichtigende Tätigkeit Erwachsener gegenüber Kindern zu verstehen. Heute ist neben der Betreuung in der Familie, durch Eltern, Geschwister, Großeltern und so weiter oder durch Kindertagespflegepersonen (Tageseltern, Tagesmutter, Tagesvater) oder Kindermädchen (auch Au-pair) die Form der öffentlich oder privat organisierten Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten, Kinderkrippen und durch Kindertagespflege vorherrschend. In Österreich und der Schweiz wird hierfür ebenfalls der Begriff „Kinderbetreuung“ oder auch „familienexterne Tagesbetreuung“ verwendet. Vereinzelt kommt der Begriff „fremdbetreut“ vor, der jedoch häufig in negativem Zusammenhang genutzt wird. Die Sicherung der Betreuungsräume als Schutzzonen, in denen sich die Kinder frei von ernsthaften Gefahren bewegen können, die Versorgung der leiblichen Bedürfnisse wie Essen und Trinken, Schlaf und Erholung sowie ein minimales Maß an emotionaler Zuwendung sind Voraussetzungen für Bildung und Erziehung. Die Kontroversen zur öffentlichen Kinderbetreuung werden politisch, ideologisch und fachlich geführt. Die Einstellungen zur Betreuung von Kindern variieren erheblich von Staat zu Staat.
  • Rechtsanspruch (Wikipedia)
    Der Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen. Der Anspruch gehört wie die Persönlichkeits-, Sachen- und Gestaltungsrechte zu den subjektiven Rechten. Im Gegensatz zum objektiven Recht geben diese dem Einzelnen eine konkrete Rechtsmacht. Die subjektiven Rechte werden unmittelbar vom objektiven Recht abgeleitet.
  • Resturlaub (Wikipedia)
    Resturlaub bezeichnet den Übertrag von Urlaubstagen in das neue Kalenderjahr, siehe Bundesurlaubsgesetz Resturlaub ist Titel von Resturlaub (Roman) von Tommy Jaud, Polizeiruf 110: Resturlaub, deutscher TV-Krimi (2005) Resturlaub (Film), deutsche Spielfilmkomödie von Gregor Schnitzler (2011) Siehe auch
  • Sonderurlaub (Wikipedia)
    Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, der für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gewährt wird. Sonderurlaub dauert in der Regel nur wenige Tage und wird als Ausnahme von dem arbeitsrechtlichen Grundsatz Ohne Arbeit kein Lohn nur dann vergütet, wenn es dafür im Einzelfall eine Anspruchsgrundlage gibt.
  • Überstunde (Wikipedia)
    Mehrarbeit, auch Überstunden oder Plusstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, Kollektivvertrag bzw. Gesamtarbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz. Unter dem in Deutschland häufig in diesem Sinne verwendeten Begriff „Mehrarbeit“ verstehen Arbeitsrechtler jedoch meist Arbeitszeit, die über die gesetzlich maximale regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche (§ 3 ArbZG) hinausgeht. Bei Beamten wird in Deutschland von Mehrarbeit, in Österreich von Mehrdienstleistung gesprochen, wenn sie die im Beamtenrecht festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten. Gibt es keine besondere Regelung zur Mehrarbeit, ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten; Ausnahmen ergeben sich aus der Treuepflicht bei Notfallarbeiten. Bei hochbezahlten leitenden Angestellten wird aufgrund der Höhe ihrer Vergütung in der Regel davon ausgegangen, dass sie bei Bedarf auch Überstunden leisten müssen. Wird die vereinbarte Arbeitszeit unterschritten (als Gegenteil von Mehrarbeit), wird von Minderarbeit, auch Minderstunden oder Minusstunden, gesprochen.
  • Urlaub (Wikipedia)
    Urlaub ist die Zeit, in der eine arbeitsfähige Person von der Arbeit freigestellt ist. In Deutschland und Österreich wird unter Urlaub in der Regel der Erholungsurlaub verstanden (Schweiz: Ferien), in der Schweiz umgekehrt nur andere Urlaubsarten als Ferien.
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