BFH-Urteil zur Abziehbarkeit von Garagenkosten neben der Mietwohnung

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23, BStBl 2026 II, S. 219) entschieden hat, dass Stellplatz- oder Garagenkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten gehören, sondern, soweit notwendig, zusätzlich und unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar sind.

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Maßgeblich ist, dass diese Aufwendungen nicht für die Nutzung der Unterkunft selbst entstehen, sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut betreffen. Sie sind daher den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung zuzuordnen.

„Steuerpflichtige können neben der Miete und den Betriebskosten der Zweitwohnung laut BFH auch notwendige Stellplatzkosten geltend machen, ohne dass diese den Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich mindern. Das ist ein relevanter Vorteil, insbesondere in Städten mit angespannter Parksituation oder verpflichtend mitvermietetem Stellplatz“, resümiert Steuerberater Roland Franz.

Quelle: NWB-Verlag, NWB 16/2026

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • Doppelte Haushaltsführung (Wikipedia)
    Doppelte Haushaltsführung ist ein Begriff aus dem deutschen Einkommensteuerrecht. Sie liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Als Betriebsausgaben (§ 4 EStG) von Gewerbetreibenden und Freiberuflern sind sie denselben Regelungen unterworfen. Lohnsteuerrichtlinien und verschiedene BMF-Schreiben erläutern die Einzelheiten.
  • Werbungskosten (Wikipedia)
    Werbungskosten (Abk. WK) sind Aufwendungen/Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, die bei den Überschusseinkünften entstehen, die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden. Als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur das verfügbare Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen der Besteuerung unterworfen werden darf. Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor (vgl. Pauschbetrag), die dann abgezogen werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug. Dem Begriff der Werbungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte entspricht der Begriff der Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften.
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