Forderungen beim Parlamentarischen Frühstück adressiert
Dresden, 21. September 2026 – Anlässlich eines Parlamentarischen Frühstücks im Deutschen Bundestag fordert der Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege e.V. (BHK), das weitere Verfahren zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) zu nutzen, um die Refinanzierungsbedingungen der außerklinischen Kinderintensivpflege im SGB V zu korrigieren. Im Mittelpunkt stehen drei Forderungen: keine zusätzliche Absenkung der Veränderungsrate für diesen Versorgungsbereich, die Gleichstellung tarifangelehnter und rÜE-zahlender Leistungserbringer bei der Refinanzierung sowie die Refinanzierbarkeit tatsächlich entstehender notwendiger Kosten.
Beim Parlamentarischen Frühstück am 9. September 2026 im Deutschen Bundestag diskutierte der BHK e.V. mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Politik über die aktuelle Situation und die Zukunft der außerklinischen Kinderintensivpflege. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Auswirkungen die gesetzlichen Rahmenbedingungen auf die Versorgung schwerstkranker und intensivpflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher haben können.
„Die außerklinische Kinderintensivpflege ist hochpersonalintensiv. Gleichzeitig fehlen Pflegefachkräfte, Personal- und Betriebskosten steigen und die Anforderungen an die Versorgung nehmen zu. Schwerstkranke und intensivpflegebedürftige Kinder und Jugendliche benötigen jedoch eine hochqualifizierte, verlässliche und häufig rund um die Uhr verfügbare Versorgung“, sagt Corinne Ruser, Geschäftsführerin des BHK.
Veränderungsrate bildet Kostenentwicklung nicht ausreichend ab
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verschärft die Begrenzung der Vergütungsentwicklung über die Veränderungsrate nach § 71 SGB V. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt. Aus Sicht des BHK bildet bereits die reguläre Veränderungsrate die tatsächliche Kostenentwicklung der außerklinischen Kinderintensivpflege nur unzureichend ab.
Hinzu kommt die Situation tarifangelehnter Leistungserbringer und derjenigen, die rÜE zahlen. Auch sie müssen konkurrenzfähige Gehälter zahlen, um qualifizierte Pflegefachkräfte zu gewinnen und zu halten. Die Kosten für qualifizierte Pflegefachkräfte entstehen unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber tarifgebunden oder tarifangelehnt ist.
„Die Versorgung eines intensivpflegebedürftigen Kindes richtet sich nach seinem medizinischen und pflegerischen Bedarf – nicht nach der Veränderungsrate“, sagt Ruser.
BHK fordert Korrektur im Rahmen des PNOG
Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt derzeit als Referentenentwurf vor. Der BHK fordert, das weitere Verfahren zu nutzen, um auch die Refinanzierungsbedingungen der außerklinischen Kinderintensivpflege im SGB V zu korrigieren. Denn die außerklinische Kinderintensivpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Aus Sicht des BHK ist daher im Rahmen des PNOG ein entsprechender Änderungsantrag zum SGB V erforderlich.
Konkret fordert der Verband, die zusätzliche Absenkung der Veränderungsrate um einen Prozentpunkt für die außerklinische Kinderintensivpflege aus der Regelung des § 71 SGB V herauszunehmen. Zudem sollen tarifangelehnte Leistungserbringer und rÜE-Zahlende bei der Refinanzierung tarifgebundenen Leistungserbringern gleichgestellt werden. Darüber hinaus müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen sicherstellen, dass notwendige und tatsächlich entstehende Kosten refinanzierbar bleiben.
Beitragssatzstabilität darf nicht zu Versorgungsinstabilität führen
Für Kinderintensivpflegedienste ist eine nicht auskömmliche Refinanzierung existenzbedrohend. Die hochspezialisierte Versorgung lässt nur begrenzte Möglichkeiten zu, steigende Kosten an anderer Stelle aufzufangen: Die hohen Qualifikationsanforderungen an die Pflegefachkräfte bleiben bestehen, ebenso die personellen und sachlichen Anforderungen an die Versorgung. Werden notwendige Personal-, Sach- und Leitungskosten dauerhaft nicht vollständig refinanziert, geraten Dienste wirtschaftlich zunehmend unter Druck – bis hin zur Insolvenz.
Die Folgen treffen unmittelbar die schwerstkranken Kinder und ihre Familien. Müssen Dienste Kapazitäten abbauen oder ihre Tätigkeit einstellen, steht nicht automatisch ein anderer Anbieter zur Verfügung. Auch eine stationäre Aufnahme ist angesichts begrenzter personeller Kapazitäten in Kinderkliniken nicht uneingeschränkt möglich. Zugleich wird der Versorgungsbedarf dadurch nicht geringer, sondern in andere Bereiche verlagert. Kann die professionelle Unterstützung nicht mehr sichergestellt werden, müssen Familien die entstehenden Lücken selbst auffangen – mit entsprechenden Folgen auch für die Berufstätigkeit der Eltern.
„Beitragssatzstabilität darf nicht zu Versorgungsinstabilität führen. Wir werden den beim Parlamentarischen Frühstück begonnenen Dialog mit der Politik auf unterschiedlichen Wegen fortsetzen und uns für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einsetzen“, sagt Ruser.
Der BHK ist der Verband für Einrichtungen und Dienste der ambulanten sowie außerklinischen teilstationären und stationären Kinderkrankenpflege sowie der sonstigen Einrichtungen und Dienste, die Kinder und Jugendliche mit chronischen, schweren und schwersten Erkrankungen und Behinderungen ambulant, außerklinisch teilstationär und stationär versorgen und betreuen. Er wurde 1998 in Frankfurt a. Main gegründet. Der Sitz der Bundesgeschäftsstelle ist in Dresden.
Der Verband ist der berufliche, politische und soziale Interessenvertreter seiner Mitglieder in Gesetzgebungsverfahren, gegenüber Kostenträgern und sonstigen Entscheidungsträgern sowie gegenüber der Politik und Öffentlichkeit. Der BHK nimmt die Interessen der ambulanten Dienste sowie teilstationären und stationären Einrichtungen auf Bundesebene und auf Landesebene wahr und setzt sich für die Verbesserung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit schweren Erkrankungen und Behinderungen sowie ihrer Familien und sonstigen Bezugspersonen ein.
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- Deutscher Bundestag (Wikipedia)
Der Deutsche Bundestag (Abkürzung BT) ist die gewählte Volksvertretung sowie als Parlament das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland. Der Deutsche Bundestag hat seinen Sitz in Berlin. Im politischen System Deutschlands wird der Deutsche Bundestag als einziges Verfassungsorgan des Bundes unmittelbar vom Staatsvolk der deutschen Staatsbürger gewählt. Als Repräsentationsorgan handelt der Bundestag bei Wahrnehmung seiner Aufgaben aus eigenem Recht, nicht kraft Delegation, Auftrags oder ihm von dritter Seite erteilter Vertretungsmacht. Die Entscheidungen, die er trifft, werden dem deutschen Volk – wie die Entscheidungen der übrigen Staatsorgane – zugerechnet; „der Wille des Parlaments gilt als (hypothetischer) Volkswille“. Die gesetzliche Anzahl seiner das ganze Volk vertretenden Mitglieder beträgt 630. Durch die Wahlrechtsreform vom 17. März 2023 kam es zu einer Fixierung auf diese Zahl, nachdem die zuletzt gültigen Regeln durch Überhang- und Ausgleichsmandaten zu unterschiedlichen Gesamtzahlen der Abgeordneten führten. Eine Legislaturperiode des Bundestages endet grundsätzlich nach vier Jahren oder davor durch Auflösung. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB), die ihre Wirkungsstätte auch Hohes Haus nennen, können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Präsident des Deutschen Bundestages (kurz: Bundestagspräsident) vor, der zugleich den Vorsitz in der Bundesversammlung und im Gemeinsamen Ausschuss führt. Aktuelle Bundestagspräsidentin ist Julia Klöckner (CDU). Als Vizepräsidenten und Stellvertreter des Präsidenten sind Andrea Lindholz (CSU), Josephine Ortleb (SPD), Omid Nouripour (Grüne) und Bodo Ramelow (Linke) gewählt. Der Alterspräsident, 2025 war dies Gregor Gysi (Linke), leitet gemäß Geschäftsordnung die erste Sitzung des Deutschen Bundestages zum Beginn einer neuen Legislaturperiode, aber nur solange, bis ein Präsident oder eine Präsidentin gewählt ist. Seit 2017 ist der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin das dienstälteste Mitglied, welches dafür bereit ist. Davor war es das an Lebensjahren älteste Mitglied. Der Bundestag …