Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Auf die Truhe gelegt ist zugestellt +++
Eine Truhe im Hausflur kann eine wirksame Empfangsvorrichtung im Sinne des Gesetzes sein, wenn sie entsprechend genutzt wird. Jahrzehntelang legt der Postbote die Briefe einfach auf eine Truhe im Hausflur eines Bauernhauses. So auch einen Vollstreckungsbescheid. Nach Auskunft der ARAG Experten hat das Lübecker Landgericht die Ablage eines Vollstreckungsbescheids auf einer solchen Truhe als wirksame Zustellung angesehen und den verspäteten Einspruch verworfen (Az.: 15 O 191/24).
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+++ Erstattung eines Flugticketpreises muss auch Vermittlerprovision umfassen +++
ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welcher entschieden hat, dass bei einer Flugannullierung die Erstattung des Flugticketpreises auch die vom Vermittler erhobene Provision umfassen muss. Eine genaue Kenntnis der Höhe sei dafür nicht erforderlich (Az.: C-45/24).
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+++ Termine nur für Privatversicherte oder Selbstzahler +++
Die Online-Terminplattform Doctolib darf Kassenpatienten keine Arzttermine anzeigen, die tatsächlich nur für Privatpatienten oder Selbstzahler bestimmt sind. Das Landgericht Berlin II sieht nach Auskunft der ARAG Experten in der entsprechenden Filtergestaltung eine irreführende geschäftliche Handlung (Az.: 52 O 149/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Berlin.
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,8 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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- ARAG (Wikipedia)
ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent - Gerichtsurteil (Wikipedia)
Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die das Prozessrecht ausdrücklich unter dieser Bezeichnung vorsieht (Beispiel: § 300 Abs. 1 ZPO). - Kassenpatient (Wikipedia)
Kassenpatient oder Kassler sind umgangssprachliche Bezeichnungen für ein Mitglied einer der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). In Deutschland sind ca. 87 % der Bevölkerung Kassenpatienten. Man grenzt dort „Kassenpatienten“ von den Privatpatienten ab, die ihre Arzt-, Krankenhaus- und sonstigen Rechnungen über medizinische Leistung selbst (privat) bezahlen. In der Regel sind Privatpatienten bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert, die ihnen – je nach Tarif – die Kosten ganz oder teilweise erstattet oder sie haben zusätzlich Anspruch auf Beihilfe. Seit dem 1. Januar 2004 haben Kassenpatienten die Möglichkeit Kostenerstattung bei ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu wählen. - Recht (Wikipedia)
Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden. Solche Verhaltensnormen entstehen entweder als Gewohnheitsrecht, indem Regeln, die von der Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert werden, fortdauernd befolgt werden, oder als gesetztes („positives“) Recht, das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder von satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wird. Das Recht umfasst damit alle Regeln zur Konfliktverhütung und -lösung, damit ein geordnetes und friedliches Miteinander möglich ist, weil sie von allen Mitgliedern einer Gesellschaft eingehalten werden sollen. - Selbstzahler (Wikipedia)
Privatpatient ist die in Deutschland umgangssprachliche Bezeichnung für einen Patienten, der mit einem Arzt, Psychotherapeuten, Zahnarzt, Krankenhaus, einer Apotheke oder sonstigen Heilberufsangehörigen einen privaten Behandlungsvertrag abschließt. Honorare und Entgelte werden dem Privatpatienten unmittelbar in Rechnung gestellt. Diesem Selbstzahler steht der so genannte „Kassenpatient“ gegenüber, bei dem die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach dem Sachleistungsprinzip über den Umweg der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung dem Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt die Leistung nach schwankendem Punktwert vergütet oder eine Pauschale bezahlt. Die Patienten sind freiwillig bzw. bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert oder haben eine Zusatzversicherung für bestimmte Leistungen abgeschlossen. - Truhe (Wikipedia)
Eine Truhe ist ein meist aus Holz gefertigtes kastenförmiges Möbelstück mit aufklappbarem Deckel zur Aufbewahrung von Gegenständen oder deren Transport. - Vollstreckungsbescheid (Wikipedia)
Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros. Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Für Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gelten weitere Voraussetzungen (§ 688 Abs. 2 Nr. 1, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin ergeht hier ein sog. Mahnbescheid, der dem behaupteten Schuldner vom zuständigen zentralen Mahngericht zugestellt wird. Sofern der Schuldner hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch einlegt, wird die Forderung vollstreckbar, indem das zentrale Mahngericht auf Antrag einen sog. Vollstreckungsbescheid (bis 1977 Vollstreckungsbefehl) erlässt. Das Mahnverfahren ermöglicht somit die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Beweismittel müssen bei der maschinellen Erfassung nicht mitgesandt werden. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).