ARAG Experten über Laubpflichten, Haftung und Nachbarschaftsstreit
Herbst bedeutet für viele: Rechen raus, Laub weg. Allein Berlin und Hamburg sammeln gemeinsam jedes Jahr bis zu 56.000 Tonnen Laub auf öffentlichen Straßen. Doch wer ist zuständig, wenn Blätter den Gehweg vor dem Haus bedecken? Und was gilt, wenn das Laub vom Baum des Nachbarn stammt? Schließlich kann nasses Herbstlaub bei einem Sturz auch schnell zur Haftungsfrage werden. Die ARAG Experten erläutern, wer für die Beseitigung verantwortlich ist, wann eine Haftung droht und unter welchen Voraussetzungen ein finanzieller Ausgleich möglich ist.
Wer muss Herbstlaub auf Gehwegen beseitigen?
Für öffentliche Straßen sind grundsätzlich Städte und Gemeinden zuständig. Viele Kommunen übertragen die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten für Gehwege jedoch per Satzung auf die Eigentümer angrenzender Grundstücke – inklusive konkreter Vorgaben, wie oft gereinigt werden muss. Welche Regeln gelten, steht in der jeweiligen Gemeindesatzung. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich die Kehrpflicht nicht allein auf Herbstlaub beschränkt. Sie umfasst je nach kommunaler Regelung auch Blütenblätter, Unkraut und im Winter Schnee und Eis. Mieter können ebenfalls in der Pflicht sein, sofern dies wirksam im Mietvertrag oder der dort enthaltenen Hausordnung vereinbart wurde.
Wer seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die möglichen Bußgelder variieren je nach Bundesland erheblich – von bis zu 500 Euro in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland über bis zu 10.000 Euro in Berlin und bis zu 50.000 Euro in Hamburg. Zusätzlich können bei einem Unfall infolge von Versäumnissen Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen drohen.
Wann haftet ein Grundstückseigentümer bei einem Sturz?
Nicht jeder Sturz durch nasses Laub begründet automatisch Schadensersatzansprüche. Im Herbst gehört eine gewisse Rutschgefahr dazu und Fußgänger müssen sich darauf einstellen. Das bestätigen auch Gerichte.
So hat das Landgericht Coburg die Klage einer gestürzten Fußgängerin gegen eine Grundstückseigentümerin abgewiesen. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung, da der Gehweg wenige Tage zuvor gereinigt wurde und die seitdem gefallenen Blätter noch keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich gemacht hatten (Az.: 14 O 742/07). Ähnlich urteilte das Landgericht Itzehoe: Eine Passantin, die auf einer laubbedeckten Holztreppe ohne Geländer stürzte, ging leer aus, da die Rutschgefahr durch das darauf liegende Laub für sie eindeutig erkennbar war (Az.: 3 O 153/99).
Die ARAG Experten stellen klar: Entscheidend ist, ob die zumutbaren Reinigungs- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Wer als Grundstückseigentümer trotz offensichtlich gefährlicher Laubschicht über längere Zeit untätig bleibt, riskiert im Schadensfall Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen.
Muss ich Laub vom Nachbarbaum hinnehmen?
Grundsätzlich ja. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass herabfallende Blätter zu den natürlichen Begleiterscheinungen eines begrünten Wohnumfelds gehören. Beispielsweise entschied das Landgericht Saarbrücken, dass Grundstückseigentümer üblichen Laubfall vom Nachbargrundstück zu dulden haben (Az.: 11 S 363/86). Die Richter begründeten dies unter anderem mit der ökologischen und gesellschaftlichen Bedeutung von Bäumen.
Auch der Bundesgerichtshof stellte klar, dass natürliche Einwirkungen durch Nachbarbäume – darunter Laubfall – grundsätzlich hinzunehmen sind. Nur wenn die Beeinträchtigung so weit geht, dass die betroffenen Flächen kaum noch sinnvoll genutzt werden können, kommt überhaupt ein Anspruch gegen den Nachbarn in Betracht (Az.: V ZR 102/03).
Wann gibt es eine sogenannte Laubrente?
„Laubrente“ klingt erst einmal nach einem festen Anspruch. Tatsächlich ist es ein umgangssprachlicher Begriff für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur in Ausnahmefällen greift. Nach Angaben der ARAG Experten kommt ein Ausgleich dann infrage, wenn die Beeinträchtigung deutlich über das ortsübliche Maß hinausgeht und die Grundstücksnutzung erheblich einschränkt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt macht deutlich, wie streng Gerichte hier urteilen: Ein Eigentümer verlangte finanziellen Ausgleich, weil große Mengen Eichenlaub vom Nachbargrundstück in seinen Pool fielen. Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Laubfall unter den konkreten Umständen vorhersehbar war und damit schlicht hinzunehmen sei (Az.: 19 U 67/23).
Wann dürfen Laubbläser eingesetzt werden?
Motorisierte Laubbläser sind praktisch, aber laut. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen sie in Wohngebieten nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist ihr Betrieb grundsätzlich nicht erlaubt. Da einzelne Kommunen abweichende Regelungen formuliert haben können, raten die ARAG Experten, im Zweifel die Gemeindesatzung oder die örtliche Verwaltung zu befragen.
Wo können Blätter und Laub entsorgt werden?
Auch wenn die Bäume am Straßenrand Eigentum der Stadt sind, ist es nicht erlaubt, Laub vom eigenen Grundstück auf die Straße zu kehren. Stattdessen empfehlen die ARAG Experten, Blätter und Co. über die Biotonne, Wertstoffhöfe oder kommunale Sammelstellen zu entsorgen. Viele Städte bieten in den Herbstmonaten zudem eigene Laubsammelaktionen an.
Wer einen Garten hat, kann einen Teil des Laubs sinnvoll nutzen: Als Mulchschicht auf Beeten hält es Feuchtigkeit; auf dem Kompost wird es zu wertvollem Dünger. Ein Laubhaufen in der Gartenecke bietet Igeln und anderen Nützlingen zudem willkommenen Unterschlupf.
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- ARAG (Wikipedia)
ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent - Baum (Wikipedia)
Als Baum (von mittelhochdeutsch, althochdeutsch boum, westgermanisch *bauma „Baum, Balken“, Herkunft ungeklärt, Teil der Swadesh-Liste) wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine verholzte Pflanze verstanden, die aus einer Wurzel, einem daraus emporsteigenden, hochgewachsenen Stamm und einer belaubten oder benadelten Krone besteht. Die Botanik definiert Bäume als ausdauernde und verholzende Samenpflanzen, die eine dominierende Sprossachse aufweisen, die durch sekundäres Dickenwachstum an Umfang zunimmt. Diese Merkmale unterscheiden einen Baum von Sträuchern, Farnen, Palmen und anderen verholzenden Pflanzen. Im Gegensatz zu ihren entwicklungsgeschichtlichen Vorläufern verfügen die meisten Bäume zudem über wesentlich differenziertere Blattorgane, die mehrfach verzweigten Seitentrieben (Lang- und Kurztrieben) entspringen. Stamm, Äste und Zweige verlängern sich jedes Jahr durch Austreiben von End- und Seitenknospen, verholzen dabei und nehmen kontinuierlich an Umfang zu. Im Gegensatz zum Strauch ist es besonderes Merkmal der Bäume, dass die Endknospen über die Seitenknospen dominieren (Apikaldominanz) und sich dadurch ein vorherrschender Haupttrieb herausbildet (Akrotonie). - Beet (Wikipedia)
Ein Beet ist eine abgeteilte und landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch bearbeitete Fläche zum Anbau von Gemüse, Zierpflanzen oder auch Baumschulkulturen. Die Anlage von Beeten ist daher vor allem in Gärtnereien sowie Haus- und Kleingärten verbreitet. Auf Beeten werden die anzubauenden Pflanzen meistens in Reihen gesät oder gepflanzt. Im Regelfall sind landwirtschaftliche Beete und gärtnerische Nachzuchtbeete Monokulturen, aber Kräuter- und Zierbeete eher auch mal eine Komposition verschiedener Arten, Permakulturbeete sogar aus Prinzip. - Blätter (Wikipedia)
Blätter steht für: Blätter, Plural von Blatt Blätter, Kurzname der Blätter für deutsche und internationale Politik Siehe auch: Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel mit Blätter beginnt Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel Blätter enthält - Blütenblätter (Wikipedia)
Als Blütenblatt werden je nach Definition unterschiedliche Teile der Blüte der Bedecktsamigen Pflanzen bezeichnet. Nach der weiteren Definition sind Blütenblätter alle Blätter der Blüte: die Teile der Blütenhülle, von Androeceum (Staubblätter) und Gynoeceum (Fruchtblätter). Nach der engeren Definition sind Blütenblätter ausschließlich die Kronblätter. - Gehweg (Wikipedia)
Ein Gehweg ist ein für den Fußverkehr vorgesehener Weg oder Teil einer Straße. - Hausordnung (Wikipedia)
Die Hausordnung ist eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften, die für die Benutzung jedweder Gebäude erlassen werden kann. Hausordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die den allgemein gültigen Gesetzen widersprechen. Es ist in Deutschland nicht Vorschrift, in einem für Besucher zugänglichen Gebäude die Hausordnung kenntlich zu machen. Eine Besonderheit stellt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dar, hier gehört das Aufstellen einer Hausordnung gemäß § 19 Abs. 2 WEG zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Im Mietrecht der Schweiz stützen sich Hausordnungen implizit auf die Generalklauseln des Artikels 257 f) Obligationenrecht ab. Der Verstoß gegen die Hausordnung wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet (siehe auch Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans). Hausordnungen gelten beispielsweise in Mehrfamilienhäusern und Wohnblocks Kaufhäusern und Supermärkten Bürogebäuden und Fabriken Kinos und Gaststätten Schulen und Kindergärten Schwimmbädern und Sporthallen Kirchen und anderen Sakralgebäuden Bahnhöfen und Flughafen-Empfangsgebäuden. Ordnungen zum Zugang und zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen werden in der Regel zusätzlich zu Hausordnungen oder an deren Stelle in Benutzungsordnungen geregelt. Diese sind öffentlich bekanntzumachen, zumindest auszuhängen oder zur Einsicht bereitzuhalten. Beispiele hierfür – neben den oben bereits genannten – sind Universitäten und Bibliotheken Amtsgebäude, Dienstgebäude, Gerichte Theater, Museen, Konzert- und Opernhäuser. Hausordnungen von Mehrfamilienwohnhäusern enthalten oft Regelungen, welche die Bewohner zur regelmäßigen Reinigung des Treppenhauses und anderer gemeinsam benutzter Flächen verpflichten. Mit „die Hausordnung machen“ wird in einigen Gegenden das Erfüllen dieser Pflichten bezeichnet. Ggf. wird dabei in die kleine Hausordnung (das Reinigen des Treppenhauses) und die große Hausordnung (Straßenreinigung) unterschieden. Dieses Verfahren wurde in der schwäbischen Kehrwoche perfektioniert. Anderswo ist die kleine Hausordnung lediglich Kehren, während die große Hausordnung Wischen und Fensterputzen einschließt. Der … - Herbstlaub (Wikipedia)
Herbstlaub kann stehen für: das charakteristisch verfärbte Laub vor dem Laubfall, siehe Laub (Botanik)#Laubfall, Zersetzung und Entsorgung ein Computervirus, siehe Cascade (Computervirus) - Laubrente (Wikipedia)
Als Laubrente wird ein finanzieller Anspruch aufgrund einer ungewöhnlich starken Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von einem fremden Grundstück ausgehenden Laubfall bezeichnet. Nach deutschem Recht ist es Grundstückseigentümern zuzumuten, auch Laub, welches von fremden Bäumen auf ihr Grundstück weht, zu dulden oder zu entfernen; ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Laubfalls besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt dann, wenn der Laubfall zwar ortsüblich ist, aber einen solchen Umfang hat, dass er eine wesentliche Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus darstellt. In diesem Fall hat der Eigentümer des den Laubfall verursachenden Grundstücks nach § 906 Abs. 2 BGB dem Betroffenen einen jährlichen Geldbetrag zu zahlen, die Laubrente. Die Höhe der Laubrente bestimmt sich nach dem Betrag, der sich für den erhöhten Reinigungsaufwand ergibt. - Schadensersatz (Wikipedia)
Unter Schadensersatz (oft SE abgekürzt) versteht man im deutschen Recht die Rechtspflicht zum Ausgleich eines Schadens. - Schmerzensgeld (Wikipedia)
Das Schmerzensgeld (nach österreichischer Terminologie auch Schmerzengeld, in der Schweiz Genugtuung) ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, nach deutschem Recht zusätzlich mit einer Sühnefunktion. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen. In diesem Zusammenhang spricht man auch vom Ersatz des immateriellen Unbills. Der Rechtsbegriff wurde im 17. Jahrhundert von lateinisch pretium pro doloribus ‚Geld für Schmerzen‘ ins Deutsche übertragen. - Unkraut (Wikipedia)
Unkraut ist eine abwertende, nichtwissenschaftliche Sammelbezeichnung für Pflanzen der spontanen „Begleitvegetation“ in Kulturpflanzenbeständen, Grünland oder Gärten, die nicht vom Menschen angebaut wurden. Alternativ werden heute häufig die Bezeichnungen Beikraut, Wildkraut oder Kulturpflanzenbegleiter verwendet. Die Samen dieser Pflanzen gelangen dabei entweder durch den Wind (Anemochorie), durch Tiere (Zoochorie) oder über Wurzelausläufer in die Böden oder sind bereits im Erdreich. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist das Hauptkriterium, um eine Pflanze als Unkraut zu bezeichnen, dass sie als unerwünscht betrachtet wird. Gründe sind beispielsweise ein zu befürchtender wirtschaftlicher Schaden (infolge von Konkurrenz für angebaute Pflanzen), die mögliche Beschädigung von Infrastruktur (z. B. durch Überwucherung von Bahngleisen) sowie ästhetische Gründen (z. B. in Ziergärten oder auf Friedhöfen). Hierbei handelt es sich entweder um unerwünschte Wildpflanzen oder um spontan aufwachsende Kulturpflanzen. Der negativ konnotierte Begriff ist nicht auf Kräuter im eigentlichen Sinne beschränkt, sondern umfasst auch Gräser, Farne, Moose oder holzige Pflanzen sowie schnell wachsende Pionierpflanzen. Gegen diese Pflanzen setzen Menschen sowohl Methoden zur mechanischen Unkrautbekämpfung (z. B. Jäten) ein, als auch chemische Bekämpfungsmethoden mit Hilfe von Herbiziden. Mittlerweile haben sich dabei zunehmend Resistenzen gebildet, so dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auch zur Entwicklung herbizidresistenter Unkräuter geführt hat, die mitunter als Superunkräuter bezeichnet werden. - Verkehrssicherungspflicht (Wikipedia)
Eine Verkehrssicherungspflicht, seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch Verkehrspflicht genannt, ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Die Verkehrssicherungspflichten entstanden vor dem Hintergrund der „rechtswidrigen Verletzung“ der in § 823 Absatz 1 BGB genannten Rechte und Lebensgüter.