ARAG Experten erklären, was bei Abschluss und Kündigung wichtig ist
Ein paar Klicks, und schon ist das Fitnessstudio-Abo abgeschlossen, der Streamingdienst gebucht oder ein Online-Service bestellt. Doch wenn man den Vertrag nicht mehr möchte, kann die Kündigung schnell komplizierter werden als der Abschluss. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt nun die Rechte von Verbrauchern bei der Online-Kündigung. Die ARAG Experten erklären, welche Regeln gelten und worauf Verbraucher bereits beim Abschluss eines Online-Vertrags achten sollten.
Kündigungsbutton darf nicht zur Werbefläche werden
Die ARAG Experten weisen auf ein aktuelles Urteil des BGH hin, wonach die Bestätigungsseite bei einer Online-Kündigung ausschließlich der Kündigung dienen darf. Im konkreten Fall ging es um einen Fitnessstudiovertrag. Nach dem Klick auf den Kündigungsbutton wurden Kunden auf einer weiteren Seite unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vertrag stattdessen beitragsfrei pausieren zu lassen. Das war nach Ansicht der Richter unzulässig. Die Bestätigungsseite diene allein dazu, die für die Kündigung notwendigen Angaben zu erfassen und die Kündigungserklärung abzugeben. Andere Angebote oder Informationen dürften dort nicht platziert werden (Az.: I ZR 200/25).
Hintergrund ist der Paragraf 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach müssen Unternehmen, die auf ihrer Website den Abschluss laufender kostenpflichtiger Verträge ermöglichen, auch eine einfache Online-Kündigung anbieten. Der Kündigungsbutton muss leicht zugänglich und eindeutig beschriftet sein, beispielsweise mit „Verträge hier kündigen“. Anschließend führt er zu einer Bestätigungsseite. Dort können Verbraucher die notwendigen Angaben machen und die Kündigung mit einer ebenfalls eindeutig bezeichneten Schaltfläche abschicken.
Kündigungsbestätigung gut aufbewahren
Nach dem Absenden der Kündigung muss der Anbieter den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung elektronisch bestätigen. Die ARAG Experten raten, diese Bestätigung gut aufzubewahren. Sie kann wichtig sein, wenn es später Streit darüber gibt, ob und wann gekündigt wurde.
Fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton oder ist er nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann das für Kunden weitreichende Folgen haben: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt allerdings nicht für alle Verträge. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte Kredit- oder Versicherungsverträge.
Kündigung und Widerruf sind nicht dasselbe
Ob Fitnessstudio-, Streaming-, Mobilfunk- oder Internetverträge – wer einen Online-Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis abschließt, sollte außerdem zwischen Kündigung und Widerruf unterscheiden. Eine Kündigung beendet einen laufenden Vertrag in der Regel zum vereinbarten Vertragsende. Dabei gilt für viele Verbraucherverträge, dass die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen darf. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit dürfen sich Verträge in der Regel nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern und müssen dann mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar sein.
Ein Widerruf dagegen ermöglicht es bei entsprechenden Verträgen, sich innerhalb der gesetzlichen 14-tägigen Frist wieder vom Vertrag zu lösen. Seit Juni 2026 gibt es für viele online abgeschlossene Verträge mit bestehendem Widerrufsrecht zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion. Der sogenannte Widerrufsbutton soll es Verbrauchern ermöglichen, einen Vertrag direkt über die Website zu widerrufen.
Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Online-Shops dabei durchaus unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte bereitstellen dürfen, zum Beispiel für kleine Pakete im Vergleich zu sperriger Speditionsware. In einem konkreten Fall gab es unterschiedliche Hinweise für Waren, die per Paket verschickt werden konnten, und für nicht paketfähige, sperrige Speditionswaren. Entscheidend dabei ist, dass die Informationen vollständig, verständlich und für Kunden nachvollziehbar sind. Auch unterschiedliche Regelungen zu Rücksendekosten sind grundsätzlich zulässig (Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 149/20).
Vor dem Klick Preise und Laufzeit prüfen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Preisübersichten und Vertragsbestätigungen sollte man nicht ungelesen wegklicken. Gerade bei Abonnements lohnt sich ein Blick auf Gesamtpreis, Zusatzkosten, Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist. Die ARAG Experten warnen: Auch ein zunächst günstiger Probezeitraum kann sich anschließend in ein kostenpflichtiges Abonnement verwandeln. Entscheidend ist daher nicht nur der beworbene Einstiegspreis, sondern auch, was danach berechnet wird.
Bei kostenpflichtigen Online-Bestellungen muss unmittelbar vor dem Absenden außerdem klar und verständlich über die wesentlichen Vertragsbedingungen informiert werden. Der Bestellvorgang muss eindeutig erkennen lassen, dass eine Zahlungspflicht entsteht. Bei einer Schaltfläche ist grundsätzlich eine eindeutige Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“ erforderlich.
Kündigung nicht bis zum letzten Tag aufschieben
Wer einen Vertrag beenden möchte, sollte die Kündigungsfrist nicht bis zum letzten Moment ausreizen. Am sichersten ist es, frühzeitig zu kündigen und die Bestätigung aufzubewahren. Bei einer Online-Kündigung sollten Kunden außerdem einen Screenshot oder eine Kopie der Kündigung speichern.
Seriöse Anbieter und sichere Bezahlung wählen
Auch die Seriosität des Anbieters sollten Verbraucher prüfen. Ein vollständiges Impressum, nachvollziehbare Kontaktdaten und transparente Preisangaben sind wichtige Orientierungspunkte. Auch Erfahrungsberichte anderer Kunden können bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit helfen. Zur Vorsicht raten die ARAG Experten, wenn wesentliche Informationen nur schwer zu finden sind, ein außergewöhnlich günstiger Preis zum schnellen Abschluss drängt oder zusätzliche Leistungen bereits vorausgewählt sind.
Bei der Bezahlung empfiehlt es sich, sichere und nachvollziehbare Zahlungswege zu nutzen. Wer seine Kontodaten oder Kreditkarteninformationen eingibt, sollte außerdem darauf achten, dass die Verbindung verschlüsselt ist und die Website tatsächlich zum gewünschten Anbieter gehört.
Online-Verträge müssen nicht zwingend online gekündigt werden
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Online-Verträge nicht zwingend online gekündigt werden müssen (Landgericht Hamburg, Az.: 312 O 94/20). Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton bietet bei vielen laufenden Verträgen lediglich einen zusätzlichen, einfachen Kündigungsweg. Kunden können grundsätzlich auch per Brief oder, sofern zulässig, per E-Mail kündigen.
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.
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- Abo (Wikipedia)
Abo steht für: Abo, eine Bantusprache, siehe Bankon Abo (Fluss), ein Fluss in Kamerun Abo (Matebian), Suco in der Gemeinde Baucau, Osttimor Abo (Volk), ein afrikanischer Volksstamm in Kamerun Abonnement, der regelmäßige Bezug einer Leistung Orte: Abo (Laclede County, Missouri), in den USA Abo (McDonald County, Missouri), in den USA Abo (New Mexico), Torrance County, in den USA Abo (Somalia), in der somalischen Region Bari Personen: Abo von Tiflis (756–786), christlicher Märtyrer und Patron der Stadt Tiflis, Georgien Abo Kiyokazu (1870–1948), japanischer Admiral und Politiker Hussein Abo Yehia (* 1981), libanesischer Fußballschiedsrichter Léonie Abo (* 1945), kongolesische Widerstandskämpferin, Aktivistin und Schriftstellerin Maryam d’Abo (* 1960), britische Schauspielerin Mike d’Abo (* 1944), englischer Sänger und Songwriter Olivia d’Abo (* 1969), britische Schauspielerin Pierre Eliyya Abo-Alyonan (1840–1894), Patriarch von Babylon der chaldäisch-katholischen Kirche Åbo steht für: Turku, Stadt in Finnland abo steht für: Abon (ISO-639-3-Code), tivoide Sprache in Nigeria .abo steht für: Applix Builder Turbo, siehe Liste von Dateinamenserweiterungen/A ABO steht für: Access Basing and Overflight - Rechtegewährung im Bündnisfall Flugplatz Aboisso, Elfenbeinküste nach dem IATA-Code Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie, siehe Organisationspsychologie#Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie (ABO) Siehe auch: AABO Abbo - Abschluss (Wikipedia)
Abschluss steht für: Projektabschluss, letzte Projektphase Jahresabschluss, rechnerischer Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres Rechnungsabschluss, rechnerischer Abschluss eines Kontokorrentkontos Hochschulabschluss, Erlangung eines akademischen Grades Schulabschluss, der Nachweis über einen absolvierten schulischen Bildungsgang Abgeschlossene Hülle (auch Abschließung), in der Mathematik die Vereinigung einer Menge mit ihrem Rand Abschlusswiderstand, in der Elektrotechnik ein hochfrequenztauglicher Widerstand Hosenabschluss, Uniformteil Abschluss, Weiteres: Abschluss (Malcolm mittendrin), eine Folge der Fernsehserie Malcolm mittendrin Siehe auch: Abschließung Abschlussdeich, ein bedeutendes Bauwerk in den Niederlanden Normaler Abschluss Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel mit Abschluss beginnt Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel Abschluss enthält - ARAG (Wikipedia)
ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent - Bestätigung (Wikipedia)
Bestätigung bezeichnet: Bestätigung von Hypothesen: Bestätigung (Wissenschaftstheorie) Bestätigung im Sinne von Bescheinigung, amtliches Papier oder amtliche Verlautbarung über etwas: Bescheinigung in der Psychologie eine Form der Anerkennung, siehe Anerkennung#Psychologie in der Datenübertragung ein Signal um den Empfang von Daten zu bestätigen, siehe ACK (Signal) Siehe auch: - BGH (Wikipedia)
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege. Der BGH soll die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden, vor allem aber die Entscheidungen der ihm untergeordneten Gerichte überprüfen. Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG) und neben dem Bundesverfassungsgericht eines von zwei Bundesgerichten mit Sitz in Karlsruhe (§ 123 GVG), wobei drei Senate des BGH in Leipzig angesiedelt sind. Hauptsächlich entscheidet der BGH über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse dieser Gerichte. Wie jedes Revisionsgericht erhebt er dabei – anders als ein Berufungsgericht – im Regelfall keine Beweise, sondern entscheidet lediglich darüber, ob das Urteil des Land- oder Oberlandesgerichtes auf Rechtsfehlern beruht. In seiner Eigenschaft als Behörde ist der Bundesgerichtshof – wie der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht – dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) unterstellt und unterliegt – unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – dessen Dienstaufsicht. - Klick (Wikipedia)
Klick steht für: Klick (Militär), Entfernungsangabe im Militärjargon Klick (Phonetik), Artikulationsart von Konsonanten Klick (Sequenzer), Hilfsmittel in der Musikproduktion Klick, Eingabe via Maustaste, siehe Maus (Computer) #Mausaktionen Klick-Technik, eine Bezeichnung für Menschliche Echoortung Medien: Klick (Jugendzeitung) der 1980er Jahre Klick (Film), US-amerikanischer Film von Frank Coraci (2006) Polizeiruf 110: Klick gemacht, deutscher Fernsehfilm von Stephan Wagner (2009) Click steht für: Click (Kryptologie), wiederholtes Auftreten von Geheimtextzeichen Click-Through-Rate, Kennzahl im Internet-Marketing Klick ist der Familienname folgender Personen: Carsten Klick (* 1968), deutscher Musiker und Fotograf Frankie Klick (1907–1982), US-amerikanischer Boxer Roland Klick (* 1939), deutscher Regisseur Click ist der Familienname folgender Personen: Shannan Click (* 1983), US-amerikanisches Model Siehe auch: Glick, Familienname Klik CLIC Klyk Glik Klicksonar - Kündigung (Wikipedia)
Kündigung (lateinisch renuntiatio; englisch termination, französisch résiliation) ist der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat. - Kündigungsbutton (Wikipedia)
Die Kündigung ist im deutschen Recht der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat. Bei Schuldverhältnissen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann die eine von der anderen Vertragspartei eine Leistung oder Gegenleistung fordern, solange das Schuldverhältnis besteht. Schuldverhältnisse enden entweder mit der vereinbarten Laufzeit oder Fälligkeit, der vereinbarten Frist, dem Rücktritt oder durch Kündigung. Dauerschuldverhältnisse wie Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Handyvertrag, Kreditvertrag, Leasing, Leihe, Miete, Mobilfunkvertrag, Pacht oder Versicherungsvertrag sind häufig unbefristet und können daher ausschließlich durch Kündigung beendet werden (wie bei der Kündigung des Arbeitsvertrags). Die Kündigung steht zwischen dem Prinzip des „pacta sunt servanda“ (einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten) einerseits und dem Prinzip der Privatautonomie, der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, andererseits. Aus diesem Grund wird das Institut der Kündigung zwar von der Rechtsordnung vorgesehen, jedoch hinsichtlich seiner Wirksamkeit an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknüpft, die das Interesse des Vertragspartners an einer Verlässlichkeit vertraglicher Beziehungen angemessen berücksichtigen sollen. Zu einer wirksamen Kündigung gehört ein Kündigungsgrund einerseits und eine wirksame Kündigungserklärung andererseits. Letztere wird unter anderem durch die einzuhaltende Kündigungsfrist und durch Formerfordernisse für die Kündigungserklärung, beispielsweise die Schriftform, bestimmt. Es kann auch Kündigungsverbote, Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsschutzbestimmungen geben. - Kündigungsfrist (Wikipedia)
Kündigung (lateinisch renuntiatio; englisch termination, französisch résiliation) ist der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat. - Schaltfläche (Wikipedia)
Eine Schaltfläche beziehungsweise Taste, auch (englisch) Button, ist ein häufig verwendetes Steuerelement grafischer Benutzeroberflächen, das dem Benutzer ermöglicht, eine zugeordnete Funktion auszulösen. - Vertrag (Wikipedia)
Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (§ 311 BGB). Er basiert auf mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. In einer auf dem Grundsatz der Privatautonomie beruhenden Rechtsordnung wie der deutschen ist der Vertrag für den Einzelnen das wichtigste rechtliche Mittel zur Gestaltung der eigenen Lebensverhältnisse. - Widerspruch (Wikipedia)
Widerspruch steht für: eine widersprüchliche Aussage, siehe Kontradiktion Widerspruch (Dialektik), auch Antagonismus, polarer Gegensatz Widerspruch (Recht), ein Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen namentlich: Widerspruch – Beiträge zu sozialistischer Politik Widerspruch – Münchner Zeitschrift für Philosophie Siehe auch: Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel mit Widerspruch beginnt Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel Widerspruch enthält Satz vom Widerspruch Widerlegung (Begriffsklärung)