ARAG Experten mit einer juristischen Betrachtung zum Tag des Schneemanns

Willst du einen Schneemann bauen?

ARAG Experten mit einer juristischen Betrachtung zum Tag des Schneemanns

Während dieses eher nostalgische Lied aus dem Musical „Die Eiskönigin“ der erfolglose Versuch von Anna ist, ihre Schwester Elsa zum Spielen zu überreden, gehört das Schneemannbauen neben der Schneeballschlacht wohl zu den größten Vergnügen im Winter. Doch gibt es eigentlich Regeln dabei? Die ARAG Experten haben den Schneemann einmal einem juristischen Check unterzogen und wissen auch bei der Schneeballschlacht, worauf es ankommt.

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Der Schneemann als Beleidigung
Spätestens seit Musical-Schneemann Olaf weiß man, wie ein zünftiger Schneemann auszusehen hat: Eine Karotte als Nase, Kastanien als Augen, die Arme aus Ästen und auf dem Kopf ein paar Zweige. Das stylische Finish bilden Schal und Mütze. Doch was passiert eigentlich, wenn kreative Köpfe einen ganz anderen Schneemann bauen, um damit den Nachbarn zu provozieren? Konkret sind solche Fälle bereits aus dem Reich der Gartenzwerge bekannt: So zeigen einige der kleinen Männer beispielsweise die Zunge, den Stinkefinger oder gar den blanken Hintern. Grundsätzlich kein Problem. Doch gilt die anstößige Geste dem Nachbarn, ist Schluss mit lustig. Dann stellt der kleine Mann eine Ehrverletzung dar und muss entfernt werden (Amtsgericht Grünstadt, Az.: 2a C 334/93). Gleiches gilt laut ARAG Experten auch bei Schneemännern. Wer seiner winterlichen Kunst beispielsweise einen Stinkefinger verpasst, um den Nachbarn zu ärgern, muss mit einer Anzeige wegen Beleidigung oder einer Unterlassungsklage rechnen.
Schneemannbau auf fremdem Grundstück

Nicht jeder hat das Glück, einen Schneemann im eigenen Garten bauen zu können. Also auf in den nächsten Park, um sich dort nach Lust und Laune beim Kugelrollen auszutoben. Das Problem an öffentlichen Flächen: Sie sind eben genau das – öffentlich. Durch viele Besucher ist der Schnee hier meist schnell plattgetreten oder geräumt und die Lebenserwartung eines Schneemanns ist auch nicht allzu hoch. Besser geeignet scheint da ein verschneites Grundstück in der Nachbarschaft. Und gegen einen Schneemann wird es ja wohl keine Einwände geben, oder? Die ARAG Experten warnen jedoch: Wer fremde Grundstücke betritt, ohne um Erlaubnis zu fragen, begeht Hausfriedensbruch. Und das kann – eiskalt – mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden (Paragraf 123 Strafgesetzbuch).

Schneeballschlacht: Spaß mit Risiko
Mindestens genauso beliebt wie das Bauen eines Schneemanns ist die Schneeballschlacht. Doch so harmlos das winterliche Vergnügen auch wirkt, rechtlich kann es schnell frostig werden. Denn wer bei einer Schneeballschlacht einen Mitspieler verletzt, muss laut ARAG Experten grundsätzlich für den Schaden aufkommen, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen.

Vorsätzlich handelt, wer bewusst auf eine Verletzung abzielt, beispielsweise mit einem gefrorenen Schneeball, der gezielt auf das Gesicht geworfen wird. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schneeballwerfer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bekannt ist, dass der Schneeball hart oder vereist ist und dennoch geworfen wird.

Wann haften Kinder und wann die Eltern?
Besonders häufig stellen sich Haftungsfragen, wenn Kinder an der Schneeballschlacht beteiligt sind. Hier kommt es laut ARAG Experten entscheidend auf das Alter an: Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich deliktsunfähig. Sie selbst haften also nicht. Allerdings können unter Umständen die Eltern in die Pflicht genommen werden, z. B. wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder grundsätzlich deliktsfähig, sofern sie die nötige Einsicht besitzen. Dann haften sie selbst für verursachte Schäden. Fehlt diese Einsicht noch, kann wiederum eine Haftung der Eltern wegen mangelnder Aufsichtspflicht in Betracht kommen.

Wie streng diese Pflicht ist, hängt vom Alter, der Entwicklung und dem Charakter des Kindes ab. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es ausreicht, ein fünfeinhalbjähriges, normal entwickeltes Kind in Abständen von etwa 30 Minuten zu kontrollieren (Az.: VI ZR 51/08). Schon ab etwa vier Jahren gesteht die Rechtsprechung Kindern gewisse Freiräume zu, vorausgesetzt, die Eltern schauen regelmäßig nach dem Rechten. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Kinder über die Gefahren einer Schneeballschlacht aufgeklärt werden müssen.

Schneeballschlacht auf dem Schulhof
Eine Besonderheit gilt bei Schneeballschlachten im schulischen Umfeld. Passiert ein Unfall auf dem Schulhof, greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung, solange die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dieser Schutz endet unter Umständen nicht einmal am Schultor, wissen die ARAG Experten.

Sogar eine Schneeballschlacht an einer etwa 100 Meter von der Schule entfernten Bushaltestelle kann noch als schulbezogen gelten (BGH, Az.: VI ZR 212/07). In dem konkreten Fall hatte ein Schüler einen Mitschüler am Auge verletzt. Die Unfallversicherung wollte die Behandlungskosten später vom Werfer zurückfordern, scheiterte jedoch. Die Begründung der Richter: Die durch den Schulbesuch entstandene Anspannung wirke noch fort, auch wenn das Schulgelände bereits verlassen wurde.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • Aufsichtspflicht (Wikipedia)
    Aufsicht steht für: eine Perspektive bei Kameras, siehe Kameraperspektive #Aufsicht eine zeichnerische Projektion, siehe Aufsicht (Darstellung) die Pflicht der Erziehungsberechtigten zur allgemeinen Achtnahme auf ihr Mündel, siehe Sorgerecht (international) die Pflicht der für Minderjährige Verantwortlichen zur konkreten Achtnahme auf diese, siehe Aufsichtsperson (Erziehung) diverse Kontrollfunktionen im Eisenbahnwesen, siehe Zugaufsicht die behördliche Kontrolle der Tätigkeiten einer Stiftung, siehe Stiftungsaufsicht Aufsicht steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung für: die Kontrolle von Behörden über ihre nachgeordneten Dienststellen, siehe Fachaufsicht speziell die Kontrolle von Behörden über das rechtskonforme Walten ihrer Dienststellen, siehe Rechtsaufsicht die berufliche Kontrolle der staatlich Bediensteten (Beamten), siehe Dienstaufsicht im deutschen Recht die Aufsicht der Länder über die Kommunen, siehe Kommunalaufsicht die Kontrolle der staatlichen Bildungsbehörden über die Schulen, siehe Schulaufsicht die Dienstpflicht von Lehrern zur Aufsicht über Schüler, siehe Aufsicht (Schulrecht) Siehe auch: Aufsichtspflichtverletzung (BGB) Aufsichtspflichtverletzung (OWiG) Aufsichtsperson (Arbeitssicherheit) Aufsichtsrat Sorgerecht (international)
  • Beleidigung (Wikipedia)
    Beleidigung steht für: Beleidigung (Deutschland), Tatbestand des deutschen Strafrechts Beleidigung (Österreich), österreichisches Strafrecht Beschimpfung, schweizerisches Strafrecht Ehrdelikt, in der Kriminologie und Strafrechtsvergleichung Beleidigung (Geisteswissenschaften), nicht-rechtswissenschaftliche Aspekte der Herabwürdigung Siehe auch: rituelle Beleidigung (Sprachwissenschaft)
  • Fahrlässigkeit (Wikipedia)
    Fahrlässigkeit beschreibt eine vom Vorsatz unterschiedene Verschuldensform und die mit ihr verknüpfte innere Einstellung des Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand.
  • juristisch (Wikipedia)
    Der Begriff juridisch wird in der deutschen Wissenschaftssprache, insbesondere der Rechtsphilosophen und Ethiker, vom Begriff juristisch unterschieden. Juristisch bedeutet die Ausbildung und Berufsausübung der Juristen und die Anwendung der Gesetze betreffend. Juridisch hingegen bedeutet die moralisch-sittliche Herleitung des Rechtes und seine Anerkennung und Befolgung durch den Einzelmenschen betreffend. So ist der Gegensatz von Naturrecht und dem sogenannten positiven Recht juridischer Art. Ebenso sind es etliche rechterzeugende Abwägungen der Verfassungsrichter. Das Wort juristisch betrifft vorzugsweise vorhandenes Recht, während beim Wort juridisch der Bedeutungsschwerpunkt zur Rechtsentstehung und zum noch nicht gefestigten oder wieder in Frage gestellten Recht verschoben ist. Wenn jemand z. B. im Beisein von Kindern niemals bei Ampel-Rot über die Straße geht, so ist dies mehr eine juridisch-sittliche Entscheidung von ihm und weniger eine juristisch-praktische. Dies liegt darin, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Person wegen Nichtbeachtung der roten Fußgängerampel juristisch belangt wird, vernachlässigbar gering ist.
  • Rechtsprechung (Wikipedia)
    Unter Rechtsprechung (selten Rechtssprechung) versteht man im Rahmen der Rechtspflege die von der Judikative ausgehende Judikatur.
  • Schneemann (Wikipedia)
    Ein Schneemann ist eine Figur aus Schnee, die eine Anthropomorphisierung des Winters darstellt. Normalerweise besteht ein Schneemann aus drei verschieden großen, aufeinandergestapelten Schneebällen, die unteren und oberen Rumpf sowie den Kopf darstellen. Als Gesicht werden meist Kieselsteine oder Kohlenstücke als Augen, eine Karotte oder ein Zweig als Nase und mehrere kleine Kieselsteine als Mund verwendet. Oft bekommt ein Schneemann außerdem einen Topf oder Eimer als Hut auf den Kopf gesetzt. Manche verzieren den Schneemann außerdem mit einem Schal. Kleinere Schneebälle werden an den Seiten angebracht, um die Arme darzustellen und eventuell einen Reisigbesen zu halten. Manchmal wird auch für jeden Arm ein Zweig in die Schneekugeln gesteckt. Ein Schneemann kann sehr klein sein, kann aber auch mehrere Meter hoch werden, je nach Anzahl und Größe der Schneekugeln.
  • Unterlassungsklage (Wikipedia)
    Die Unterlassungsklage ist im Zivilprozess eine Leistungsklage, durch die der Kläger eine gegenwärtige oder künftige Beeinträchtigung seiner Rechte abwehren will und das Gericht durch Gerichtsurteil dem Beklagten die Unterlassung bestimmter beeinträchtigender Handlungen auferlegt.
  • Vorsatz (Wikipedia)
    Vorsatz steht für: Vorsatz (Theologie), Bestandteil der katholischen Beichte Vorsatz (Psychologie), Absicht, in einer Situation ein Verhalten auszuführen Vorsatz (Buchherstellung), verbindet den Buchblock mit dem Buchdeckel Vorsätze für Maßeinheiten oder Einheitenpräfixe Vorsatz (Familienname), Familienname, zu Namensträgern siehe dort Vorsatz (Recht), wissentlicher Wille zum Begehen einer Straftat Siehe auch:
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