ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über Kameras am Arbeitsplatz
Digitale Technik spielt in Unternehmen eine immer größere Rolle. Von Software zur Leistungsauswertung bis hin zu Videoüberwachung greifen Arbeitgeber auf unterschiedliche Mittel zurück, um Prozesse zu überwachen. Doch wie weit dürfen sie dabei gehen? Welche Formen der Mitarbeiterüberwachung sind zulässig und wo beginnt ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer mit einem Überblick.
Ist Videoüberwachung von Mitarbeitern grundsätzlich überhaupt erlaubt?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber dürfen überwachen, aber nur unter engen Voraussetzungen. Jeder Mensch hat ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, auch am Arbeitsplatz. Kameras dürfen also nicht einfach überall installiert werden und schon gar nicht flächendeckend jeden einzelnen Arbeitsschritt filmen.
Welche Voraussetzungen gibt es für eine legale Videoüberwachung?
Tobias Klingelhöfer: Videoüberwachung muss gerechtfertigt, verhältnismäßig und transparent sein. Typische legitime Zwecke sind etwa der Schutz von Betriebsgelände und Eigentum, Sicherheitsgründe oder bestimmte Gefahrenabwehr-Situationen. Die Überwachung muss sich immer auf das notwendige Minimum beschränken, etwa Eingänge oder schlecht einsehbare Bereiche. Die Dauer-Überwachung einzelner Arbeitsplätze ist in der Regel unzulässig. Wenn Unternehmen diese Grundsätze missachten, verletzen sie Persönlichkeitsrechte. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm: Ein Arbeitgeber überwachte einen Mitarbeiter über fast zwei Jahre hinweg mit 34 Kameras in der Betriebshalle, ohne ausreichende rechtliche Grundlage. Die Kameras filmten praktisch jeden Winkel, auch den direkten Arbeitsplatz des Mitarbeiters, rund um die Uhr. Das Gericht sah darin einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und sprach dem Betroffenen 15.000 Euro Schadensersatz zu (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 SLa 959/24).
Warum wird das so streng gehandhabt?
Tobias Klingelhöfer: Jede Videoaufnahme ist eine personenbezogene Datenerhebung, die den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegt. Arbeitgeber müssen einen nachvollziehbaren Grund haben, bevor sie Kameras auf Mitarbeiter richten. Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag reicht dafür nicht aus. Es geht also nicht darum, Kontrolle zu verhindern, sondern die Privatsphäre der Beschäftigten zu wahren.
Was sollten Arbeitgeber beachten, wenn sie Kameras einsetzen wollen?
Tobias Klingelhöfer: Zunächst einmal muss klar sein, warum gefilmt wird. Der Zweck sollte eindeutig definiert sein, etwa der Schutz von Warenbeständen – nicht aber die Leistungsüberprüfung der Mitarbeiter. Die Maßnahme muss zudem verhältnismäßig sein. Kameras dürfen also nur dort eingesetzt werden, wo es wirklich keinen anderen milderen Weg gibt. Eine verdeckte Überwachung einzelner Arbeitsplätze ist fast immer unzulässig. Ganz wichtig ist zudem Transparenz: Mitarbeiter müssen schriftlich über Zweck, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung informiert werden. Betriebsvereinbarungen oder Abstimmungen mit dem Betriebsrat sind dabei oft Pflicht.
Wie ist der Einsatz von Überwachungssoftware oder die neue Teams-Funktion, die erkennt, ob Mitarbeiter sich im Büro aufhalten, rechtlich zu bewerten?
Tobias Klingelhöfer: Neben Kameras rückt zunehmend auch Software in den Fokus. Programme zur Zeiterfassung, Leistungsanalyse oder IT-Sicherheit sind grundsätzlich erlaubt, solange sie der Organisation von Arbeitsabläufen oder dem Schutz von Systemen dienen. Unzulässig wird es jedoch, wenn Software zur heimlichen oder dauerhaften Überwachung von Verhalten oder Leistung eingesetzt wird. Dazu zählen etwa Programme, die regelmäßig Screenshots erstellen, Maus- oder Tastaturbewegungen auswerten oder detaillierte Produktivitätsprofile einzelner Beschäftigter anlegen. Auch hier gilt: Jede Datenerhebung braucht einen konkreten Zweck, muss verhältnismäßig sein und transparent erfolgen. Das gilt auch für die neue Teams-Funktion, die Anwesenheit im Büro feststellen kann. Besonders sensibel ist der Einsatz solcher Software im Homeoffice, da hier der private Wohnraum betroffen ist. Ohne klare Information, rechtliche Grundlage und – sofern vorhanden – Zustimmung des Betriebsrats ist der Einsatz entsprechender Überwachungssoftware in der Regel unzulässig.
Aber es gibt auch Ausnahmen: Wenn beispielsweise die private Internet-Nutzung im Unternehmen untersagt ist, darf der Chef im konkreten Verdachtsfall den Browserverlauf des betreffenden Mitarbeiters speichern und überprüfen. Im schlimmsten Fall kann dies sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 5 Ca 667/15).
Und wie sieht es mit dem Widerspruch der Mitarbeiter aus?
Tobias Klingelhöfer: Arbeitnehmer können Widerspruch einlegen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten. Das erwähnte Beispiel zeigt, dass ein Mitarbeiter sogar eine Geldentschädigung bekommen kann, wenn die Überwachung einen schweren und dauerhaften Charakter hat. Zusätzlich gibt es weitere rechtliche Instrumente, etwa Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten oder die Einbeziehung des Betriebsrats. Im Zweifelsfall können auch arbeitsrechtliche Schritte notwendig werden.
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- ARAG (Wikipedia)
ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent - arbeitgeber (Wikipedia)
Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen. - Arbeitsvertrag (Wikipedia)
Ein Arbeitsvertrag ist nach deutschem Recht ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die beiden Vertragspartner werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt. Das Recht des Arbeitsvertrages ist Bestandteil des Arbeitsrechts. - Betriebsrat (Wikipedia)
Ein Betriebsrat ist eine institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Fachsprachlich bezeichnet das Wort das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsorgan, umgangssprachlich wird darüber hinaus oft auch ein einzelnes Mitglied des Organs als Betriebsrat oder Betriebsrätin bezeichnet. In Unternehmen der Handelsschifffahrt spricht man von einem Seebetriebsrat. Wie stark die Aufgaben des Betriebsrates gesetzlich verankert sind, ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden. In Deutschland und Österreich ist der Betriebsrat ein Organ zur Mitbestimmung und Vertretung der Arbeitnehmerinteressen, der auch an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. In der Schweiz ist seine Stellung hingegen schwächer. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Betriebsverfassungsgesetz, nach welchem Arbeitnehmer eines Betriebs mit mindestens fünf ständigen und wahlberechtigten Arbeitnehmern berechtigt sind, einen Betriebsrat zu wählen. Die betriebliche Mitbestimmung ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Deutschlands erstreckt sich auf Betriebe des privaten Rechts. Für öffentliche Dienststellen und Verwaltungen ist ein Personalrat zuständig. Ausgenommen sind ferner Betriebe der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen. Europäische Betriebsräte sind für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten in grenzüberschreitenden Unternehmen in der Europäischen Union zuständig. - experte (Wikipedia)
Ein Experte (auch Fachexperte oder Sachkundiger oder Spezialist) ist eine Person, die über überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder mehreren bestimmten Sacherschließungen oder über spezielle Fähigkeiten verfügt. Neben dem theoretischen Wissen kann dessen kompetente Anwendung, also praktisches Handlungswissen, für einen Experten kennzeichnend sein. Experten sind auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens imstande, „Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen“. Schlüsselbegriffe der Fachkompetenz sind danach Zielorientierung, Sachgerechtheit (Gegenstandsbezogenheit), Methodenkompetenz, Selbständigkeit und die Fähigkeit zu situationsgerechter Anwendung und Ergebnisbeurteilung. - Kamera (Wikipedia)
Eine Kamera (veraltet auch Camera) ist eine fototechnische Apparatur, die statische oder bewegte Bilder auf einem fotografischen Film oder elektronisch auf ein magnetisches Videoband oder digitales Speichermedium aufzeichnen oder über eine Schnittstelle übermitteln kann. „Kamera“ ist als Kurzbezeichnung und Synonym für Fotoapparat gebräuchlich. Der Begriff „Kamera“ leitet sich von lateinisch Camera obscura („dunkle Kammer“), der Lochkamera, ab. Durch Einfügen einer Sammellinse in das Loch konnte die Kamera verkleinert und das Bild heller und schärfer gemacht werden. Die Weiterentwicklung führte von der bildgebenden Linse, wie noch bei der „Box“, zu der mehrlinsigen Optik, dem Objektiv. Der Aufbau ist bei einer analogen Kamera oder einer Digitalkamera prinzipiell gleich. Das Bild wird von einem Objektiv auf einem Film (Analogkamera) oder auf einem elektronischen Sensor (Digitalkamera) an der gegenüberliegenden Kamerawand erzeugt. Mit dem Auslöser wird der Verschluss am Objektiv für eine sehr kurze Zeit geöffnet, sodass das Licht durch das Objektiv fallen und ein Bild aufgenommen werden kann. Auch das Auge des Menschen und der Wirbeltiere ist im Prinzip eine Kamera. Das Bild wird hier von der Linse auf der lichtempfindlichen Netzhaut an der Rückwand des Augapfels erzeugt. - Klingelhöfer (Wikipedia)
Klingelhöfer ist der Familienname folgender Personen: Erich Klingelhöfer (1919–1985), deutscher Historiker Ernst Klingelhöfer (* 1929), hessischer Landrat Friedrich Christian Klingelhöfer (1784–1838), evangelischer Pfarrer, Teilnehmer der Farrapen-Revolution in Südbrasilien Fritz Klingelhöfer (1832–1903), deutscher Landschaftsmaler Göstar Klingelhöfer (1956–2019), deutscher Physiker Gustav Klingelhöfer (1888–1961), Politiker (SPD), MdB, Senator in Berlin Heinrich Klingelhöfer (1860–1933), deutscher Mühlenbesitzer, Mitglied des Kurhessischen Kommunallandtags Katharina Klingelhöfer (1889–1977), Politikerin (SPD), Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin Konrad Ludwig Klingelhöfer (1841–1895), deutscher Landwirt, Mitglied des Kurhessischen Kommunallandtags Ludwig Otto August Klingelhöfer (* 1788; † ?), kurhessischer Verwaltungsbeamter, Landrat Paul Klingelhöfer (1887–1951), Ministerialrat, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt Renate Klingelhöfer (* 1933), deutsche Kommunalpolitikerin Waldemar Klingelhöfer (1900–1977), SS-Offizier Siehe auch: Klingelhöffer - Mitarbeiterüberwachung (Wikipedia)
Mitarbeiterüberwachung bezeichnet die Überwachung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber. Damit werden mehrere Zwecke verfolgt: Zum einen sollen Geschäftsprozesse optimiert werden, zum anderen sollen Leistung und Verhalten der Mitarbeiter kontrolliert werden, um Fehlverhalten detailliert erfassen und es nachweisen zu können. Darüber hinaus sind jedoch Fälle bekannt geworden, in denen die Privatsphäre der Mitarbeiter und ihrer Angehörigen ausgespäht wurde. Mitarbeiterüberwachung betrifft sowohl die Privatsphäre und den persönlichen Datenschutz als auch das betriebliche Personalwesen. - Privatsphäre (Wikipedia)
Privatsphäre bezeichnet den nichtöffentlichen Bereich, in dem ein Mensch, unbehelligt von äußeren Einflüssen, sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt. Das Recht auf Privatsphäre ist als Menschenrecht in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zum Zwecke der Strafverfolgung eingeschränkt werden. - Schadensersatz (Wikipedia)
Unter Schadensersatz (oft SE abgekürzt) versteht man im deutschen Recht die Rechtspflicht zum Ausgleich eines Schadens. - Videoüberwachung (Wikipedia)
Videoüberwachung (englisch auch CCTV) bezeichnet die Beobachtung von Orten mittels optischer Raumüberwachungsanlagen (Videoüberwachungsanlagen). Dabei werden visuelle oder audiovisuelle Daten erfasst und gespeichert. Spezielle Software ermöglicht das Auslesen dieser Daten, beispielsweise zur Gesichtserkennung oder zur Erkennung von Nummernschildern. Ein häufig genanntes Argument für die Videoüberwachung ist die Prävention („Beobachtungsdruck“) und die Aufklärung von Straftaten durch Tätererkennung und die Dokumentation des Tathergangs. Dabei kann es sowohl um die Vermeidung von Vandalismus als auch um die Aufklärung von Gewalttaten gehen. Befürchtet wird häufig der Missbrauch von Daten, insbesondere auch im Zusammenhang mit der kontinuierlichen und zentralisierten Auswertung der gewonnenen Bilder durch die Institutionen eines Überwachungsstaats. Zu den negativen Konnotationen gehört die Bespitzelung Denunziation, allgemeine Verdächtigung, Eingriffe in die Bürgerrechte und die Förderung des Konformismus im öffentlichen Raum. Hinterfragt wird auch die reale Wirksamkeit von Überwachungsmaßnahmen gegen Straftaten.