ARAG Experten ordnen das Phänomen ein und erläutern rechtliche Aspekte

Weniger Einsatz im Job: Was hinter Quiet Quitting steckt

ARAG Experten über Quiet Quitting

Viele Beschäftigte ziehen im Arbeitsalltag klare Grenzen: Sie erfüllen ihre Aufgaben zuverlässig, möchten aber nicht mehr dauerhaft über das vereinbarte Pensum hinausgehen. Dieses Phänomen wird „Quiet Quitting“ genannt. Die ARAG Experten erklären Hintergründe und arbeitsrechtliche Aspekte.

Stimmungsbarometer:unverb. KI-Analyse*

Was bedeutet „Quiet Quitting“ und warum wird so viel darüber gesprochen?
In Deutschland wurde das sogenannte „Quiet Quitting“ lange als „innere Kündigung“ oder „Dienst nach Vorschrift“ bezeichnet. Dahinter können unterschiedliche Gründe stehen: Manche Beschäftigte fühlen sich nicht mehr wertgeschätzt oder genug eingebunden. Andere entscheiden sich bewusst dafür, zusätzliche Aufgaben, Überstunden oder Wochenendarbeit abzulehnen. Diese Haltung bedeutet laut ARAG Experten nicht automatisch mangelnde Leistungsbereitschaft – vielmehr wird ausschließlich das erfüllt, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Mehr Aufmerksamkeit und eine neue Bedeutung erhält Quiet Quitting laut Arbeitsmarktexperten vor allem durch eine jüngere Generation, die stärker auf klare Grenzen zwischen Beruf und Privatleben achtet und Arbeitsbedingungen hinterfragt.

Was ist rechtlich zulässig?
Nach Einschätzung der ARAG Experten gilt: Solange Arbeitnehmer ihre im Arbeitsvertrag beschriebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen, besteht grundsätzlich kein Kündigungsgrund nach deutschem Arbeitsrecht. Kritisch wird es erst dann, wenn die definierte Leistung nicht mehr erbracht wird. Dann droht nach einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung. In solchen Fällen müsste der Arbeitgeber allerdings eine Minderleistung nachweisen. Dieser Nachweis ist anspruchsvoll, aber nicht unmöglich: So bestätigte das Landesarbeitsgericht Köln die Kündigung eines Kommissionierers, dessen Kollegen im gleichen Zeitraum doppelt so viele Aufträge bearbeiteten (Az.: 4 Sa 548/21).

Darf man Überstunden verweigern?
Grundsätzlich besteht nach Aussage der ARAG Experten keine Verpflichtung, Überstunden zu leisten. Der Arbeitsvertrag legt die wöchentliche Arbeitszeit fest und daran sind beide Seiten gebunden. Eine bloße Weigerung führt daher nicht zu einer Kündigung.

Allerdings können Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge Regelungen zu Überstunden enthalten. Wenn diese greifen und Überstunden korrekt angeordnet wurden, gehören sie zur Erfüllung der Arbeitsverpflichtung. Eine Weigerung kann dann zu einer Abmahnung oder im Extremfall zu einer wirksamen Kündigung führen. Nur in echten Notsituationen dürfen Arbeitgeber Überstunden ohne ausdrückliche Regelung anordnen – etwa bei Naturkatastrophen oder Bränden, nicht jedoch wegen Urlaubsengpässen oder eines Großauftrags.

Vom Quiet Quitting zur echten Kündigung
Wenn aus der „inneren Kündigung“ eine reale Kündigung wird, beendet diese das Arbeitsverhältnis endgültig. Eine einmal zugegangene Kündigung ist wirksam und kann nicht einfach widerrufen werden, weil der Arbeitsvertrag damit endet. Wer diesen Schritt erwägt, sollte daher die rechtlichen und finanziellen Folgen sorgfältig prüfen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine arbeitnehmerseitige Kündigung stets einer klaren Erklärung bedarf und die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.

Wollen Beschäftigte ihre Kündigung zurücknehmen, geht das nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Widerruf den Arbeitgeber gleichzeitig mit der Kündigung erreicht. Dann gilt die Kündigung als nicht erfolgt. Möglich ist auch eine Anfechtung, etwa bei einem Irrtum; sie ist aber schwer zu belegen. Am einfachsten ist es, wenn beide Seiten entscheiden, die Kündigung nicht bestehen zu lassen und die Zusammenarbeit unter neuen Bedingungen fortzuführen.

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,8 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)
Dr. Matthias Maslaton
Wolfgang Mathmann
Dr. Shiva Meyer
Hanno Petersen
Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
b72179ec9f75d71017e4d1932627fa659a16f084
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
b72179ec9f75d71017e4d1932627fa659a16f084
http://www.ARAG.de

Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • Arbeitsbedingung (Wikipedia)
    Arbeitsbedingung steht für: Voraussetzungen zur schöpferischen Auseinandersetzung des Menschen, siehe Arbeit (Philosophie) den sozialen Rahmen der Erwerbstätigkeit, siehe Arbeit (Sozialwissenschaften) die volkswirtschaftlichen Kofaktoren der Produktion, siehe Arbeit (Volkswirtschaftslehre) den betriebswirtschaftlichen Rahmen der Arbeit, siehe Arbeit (Betriebswirtschaftslehre) arbeitswissenschaftlich die Strukturen zur Arbeitsausführung, siehe Arbeitssystem, Arbeitsgestaltung und Ergonomie im deutschen Arbeitsrecht die für ein Arbeitsverhältnis wirksamen Konditionen, siehe Arbeitsbedingungen (Betriebsverfassungsgesetz) Siehe auch: Arbeit
  • Arbeitsvertrag (Wikipedia)
    Ein Arbeitsvertrag ist nach deutschem Recht ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die beiden Vertragspartner werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt. Das Recht des Arbeitsvertrages ist Bestandteil des Arbeitsrechts.
  • Beruf (Wikipedia)
    Ein Beruf ist „jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft“ (BVerfGE 97,228). Unter „Beruf“ wird oft eine systematisch erlernte, spezialisierte, meistens mit einem Qualifikationsnachweis versehene Tätigkeit verstanden. Der Begriff ist abzugrenzen vom umgangssprachlichen Ausdruck Job, der eine Tätigkeit zum Erwerb bezeichnet, die nur vorübergehend ausgeübt wird oder nicht an eine besondere Eignung oder Ausbildung gebunden ist.
  • Beschäftigte (Wikipedia)
    Der Begriff Beschäftigter hat keine klare Definition und wird in verschiedenen Kontexten unterschiedlich verwendet.
  • Kündigung (Wikipedia)
    Kündigung (lateinisch renuntiatio; englisch termination, französisch résiliation) ist der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat.
  • Leistungsbereitschaft (Wikipedia)
    Leistungsbereitschaft bezeichnet das Maß, in dem eine Person bereit ist, ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit in Form von Arbeit für ein bestimmtes Ziel einzubringen.
  • Privatleben (Wikipedia)
    Privatleben bezeichnet: einen nicht öffentlichen Lebensbereich, siehe Privatsphäre Privatleben (Film), französisch-italienischer Film von Louis Malle (1962) Siehe auch:
  • Überstunden (Wikipedia)
    Mehrarbeit, auch Überstunden oder Plusstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, Kollektivvertrag bzw. Gesamtarbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz. Unter dem in Deutschland häufig in diesem Sinne verwendeten Begriff „Mehrarbeit“ verstehen Arbeitsrechtler jedoch meist Arbeitszeit, die über die gesetzlich maximale regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche (§ 3 ArbZG) hinausgeht. Bei Beamten wird in Deutschland von Mehrarbeit, in Österreich von Mehrdienstleistung gesprochen, wenn sie die im Beamtenrecht festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten. Gibt es keine besondere Regelung zur Mehrarbeit, ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten; Ausnahmen ergeben sich aus der Treuepflicht bei Notfallarbeiten. Bei hochbezahlten leitenden Angestellten wird aufgrund der Höhe ihrer Vergütung in der Regel davon ausgegangen, dass sie bei Bedarf auch Überstunden leisten müssen. Wird die vereinbarte Arbeitszeit unterschritten (als Gegenteil von Mehrarbeit), wird von Minderarbeit, auch Minderstunden oder Minusstunden, gesprochen.
Werbung
connektar.de