ARAG Experten informieren, welche Rechte Urlauber bei Reiseabsagen haben

Reiserücktritt: Wann besteht Anspruch auf Kostenerstattung?

ARAG Experten informieren, welche Rechte Urlauber bei Reiseabsagen haben

Unwetter am Urlaubsort, Erkrankungen oder eine plötzliche Änderung der Flugdaten können Reisepläne schnell durchkreuzen. Wer deshalb stornieren muss, bleibt oft auf den Kosten sitzen. Doch Reisende sind in vielen Fällen viel besser geschützt als sie denken: sei es durch gesetzliche Regelungen bei Pauschalreisen oder durch eine Reiserücktrittsversicherung. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

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Wann ist der Reiserücktritt versichert?
Eine Reiserücktrittsversicherung greift laut ARAG Experten dann, wenn der Grund für die Absage oder das Verschieben der Reise im Versicherungsschutz enthalten ist. Übliche versicherte Gründe sind beispielsweise plötzliche schwere Erkrankungen, Unfälle, der Tod eines nahen Angehörigen, aber unter Umständen auch arbeitsseitige Gründe wie z. B. der Verlust der Anstellung oder die berufliche Umbesetzung. Des Weiteren können persönliche Belange wie Vorladungen vor Gericht eingeschlossen sein. Auch die plötzlich notwendig gewordene Pflege eines Elternteils oder Kindes ist oftmals abgesichert. Um sicher zu gehen, welche Leistungen genau enthalten sind, empfehlen die ARAG Experten, vor Reisebeginn einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen.

Wann ist der Reiserücktritt nicht versichert?
Muss eine Reise abgesagt werden, weil die akute Erkrankung, wegen der die Reise nicht angetreten werden kann, auf eine chronische Erkrankung zurückgeführt werden kann, kann ein Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Laut ARAG Experten handelt es sich dann nicht um ein unvorhersehbares Ereignis, das üblicherweise die Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist. Auch höhere Gewalt oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind keine versicherten Rücktrittsgründe. In diesen Fällen können sich Reisende für gewöhnlich an den Reiseveranstalter wenden. Und übrigens: Eine Meinungsänderung oder die Trennung vom Reisepartner sind ebenfalls keine versicherten Gründe.

Welche Kosten erstattet eine Reiserücktrittsversicherung?
Der Sinn der Versicherung ist, dass bei Absage oder Verschieben der Reise möglichst keine Kosten entstehen. Somit werden vor allem die anfallenden Stornokosten erstattet sowie die Beträge, die bei einer Umbuchung zusätzlich anfallen. Je nach Versicherungsgesellschaft oder gewähltem Tarif sind weitere Leistungen inbegriffen. Die ARAG Experten betonen aber, dass es in der Regel Kosten gibt, die nicht erstattet werden, wie etwa Ausflüge oder Events am Urlaubsort.

Was gilt, wenn die Natur verrücktspielt?
Naturkatastrophen, wie eine Erdbebenserie oder Waldbrände, und auch Kriegsgefahren können Reisepläne zunichtemachen. Pauschalurlauber sind dann laut ARAG Experten besonders geschützt. Sie können ihre Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände kostenfrei stornieren. Kann der Reiseveranstalter keine Alternative anbieten oder wollen die Kunden keine andere Destination, bekommen sie ihr Geld zurück. So konnten auch Urlauber ihre Reise nach Norditalien ohne Stornokosten absagen, wo es im letzten Jahr durch Unwetter zu massiven Überschwemmungen und Erdrutschen gekommen war. Vor allem in der Region Bologna waren Straßen unpassierbar, Strände gesperrt und wegen verunreinigten Wassers bestanden Gesundheitsrisiken. Obwohl die Reise erst einen Monat danach stattfinden sollte, trat ein Mann am Tag nach dem Unwetter von der Reise zurück und pochte auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Nach Ansicht der Richter kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts darstellt. Wenn ein durchschnittlicher Reisender aufgrund der Umstände davon ausgehen muss, dass die Reise erheblich beeinträchtigt sein wird, darf er kostenlos stornieren. Dass die Reise später möglicherweise doch problemlos hätte stattfinden können, spielte dabei keine Rolle (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 24 S 75/24).

Welche Rolle spielt der Zeitpunkt einer Erkrankung?
Eine Schürfwunde ist doch sicherlich kein Grund, von einer Reise zurückzutreten, oder? Doch, sagen die ARAG Experten. Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Verletzung an. Die Chronologie im vorliegenden Fall: Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Kuba-Reise gebucht. Wenige Tage nach der Buchung stürzte seine Frau von der Leiter und zog sich dabei eine Schürfwunde zu. Danach schloss der Mann eine Reiserücktrittsversicherung ab. Im Laufe der Zeit entzündete sich die Wunde der Frau und wurde schließlich zu einem Geschwür. Die teure Reise sagte die Familie daraufhin ab. Und aufgrund dieser zeitlichen Abfolge weigerte sich die Versicherung, die Stornokosten zu übernehmen. Ihr Argument: Die Schürfwunde war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht infiziert, aber schon vorhanden. Und da Infektion und Geschwür ein Resultat dieser Schürfwunde seien, muss die Krankheit als Einheit betrachtet werden, die also schon vor Vertragsschluss existierte. Während die Richter in erster Instanz dieser Argumentation folgten, hatte der Kläger in der nächsten Instanz Erfolg. Hier waren die Richter der Ansicht, dass es bei Vertragsabschluss keinerlei Anzeichen für eine Entzündung der Schürfwunde gegeben habe. Zudem war erst die deutlich spätere Infektion der Wunde der Grund für den Reiserücktritt. Und diese war eindeutig nach Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eingetreten. Daher musste die Versicherung zahlen (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 16 U 74/23).

Zahlt die Versicherung auch für Bonusmeilen?
Wer seine Urlaubsflüge mit Bonusmeilen bezahlt, kann im Fall einer Stornierung trotzdem auf Erstattung hoffen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Mann Flüge in die USA komplett mit Meilen aus einem Vielfliegerprogramm bezahlt hatte. Wegen einer Erkrankung musste er die Reise absagen. Die Fluggesellschaft erstattete die eingesetzten Meilen laut Programmbedingungen nicht. Die Versicherung wollte ebenfalls nicht zahlen, schließlich seien Bonusmeilen kein „echtes Geld“. Doch die Richter sahen das anders: Für Reisende zählen alle Aufwendungen, die durch den Reiserücktritt nutzlos werden. Dazu gehören auch Bonusmeilen, denn sie haben einen wirtschaftlichen Wert und können wie Zahlungsmittel für Reisen eingesetzt werden (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 112/22).

Rechtfertigt der Wechsel von Business zu Economy einen Reiserücktritt?
Schon der Weg sollte das Ziel sein: Ein Ehepaar buchte nicht nur eine Kanada-Rundreise für mehr als 9.000 Euro, sondern auch Business-Flüge für einen Aufpreis von knapp 3.000 Euro pro Person. Kurz vor Reisebeginn stellte sich allerdings heraus, dass statt Business versehentlich Economy-Tickets gebucht worden waren. Der Reiseveranstalter bot daraufhin die Erstattung des Aufpreises an. Das enttäuschte Paar trat jedoch komplett von der Reise zurück und verlangte die gesamte Erstattung des Reisepreises. Das Reiseunternehmen sah sich jedoch nicht in der Pflicht und wollte das Ehepaar mit rund 7.000 Euro abspeisen. Der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg. Nach Ansicht der Richter wurde eine wesentliche Eigenschaft der Reise nachträglich verändert. Dabei weisen die ARAG Experten auf ein besonders wichtiges Detail hin: Der teure Business-Aufpreis machte einen erheblichen Teil der Gesamtkosten aus, und bei nur acht Reisetagen fiel die lange Flugzeit stark ins Gewicht. Der Erholungswert der Reise ist dadurch deutlich gemindert worden (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 24 O 96/22).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.

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  • Anspruch (Wikipedia)
    Anspruch steht für: Anspruch (Recht), das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen Streitgegenstand, der prozessuale Anspruch, den eine Partei auf der Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhaltes in einem gerichtlichen Verfahren geltend macht Anforderung (Heuristik), Kriterium zur Erfüllung einer Zielsetzung, das entweder Personen oder Sachen oder Vorgängen zu erfüllen vorgegeben wird Anspruch steht im übertragenen Sinn für: Wichtigkeit Qualität Siehe auch: Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel mit Anspruch beginnt Liste aller Wikipedia-Artikel, deren Titel Anspruch enthält
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • Kostenerstattung (Wikipedia)
    Kostenerstattung gibt es unter anderem in folgenden Bereichen: als Kostenerstattung in der Krankenversicherung eine öffentliche Abgabe als Kostenerstattungsbetrag
  • Reise (Wikipedia)
    Unter einer Reise versteht man im Sinne der Verkehrswirtschaft die Fortbewegung von Personen über einen längeren Zeitraum zu Fuß oder mit Transport- oder Verkehrsmitteln außerhalb des Wirtschaftsverkehrs, um ein einzelnes Reiseziel zu erreichen oder mehrere Orte zu besuchen (Rundreise). Im fremdenverkehrswirtschaftlichen Sinne umfasst eine Reise sowohl die Ortsveränderung selbst als auch den Aufenthalt am Zielort. Wissenschaftlich werden Reisen unter anderem nach Reisegrund, Zweck und Dauer kategorisiert sowie die Motivationen für das (Ver-)Reisen untersucht. Meist erhoffen sich Reisende entweder, durch eine Reise glücklicher zu werden, oder sich durch die Reise persönlich weiterzuentwickeln. Der Begriff der Reise kann auch metaphorisch verstanden werden. Neben der physischen Fortbewegung kann eine Reise etwa den Wandlungsprozess im Leben eines Menschen beschreiben. Demnach ist die Reise nicht als Entfernungsüberbrückung, sondern als Bild für das Leben eines Menschen zu verstehen, das beispielsweise die Persönlichkeitsformung zum Ziel hat.
  • Reiserücktrittsversicherung (Wikipedia)
    Eine Reiserücktrittskostenversicherung (RRV), in Österreich auch Reisestornoversicherung, ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss. Der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft stellen einem Kunden in der Regel anteilige Stornogebühren in Rechnung. Diese können den gesamten Reisepreis ausmachen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung trägt diese Kosten bei Rücktritt aus versichertem Grund. Versicherte Gründe sind zum Beispiel Tod, eine schwere Unfallverletzung, eine unerwartete Erkrankung, Impfunverträglichkeiten oder vieles mehr. Die Erstattung der Stornogebühren bei Reiserücktritt wegen eines bereits bestehenden Gebrechens wird in den meisten Fällen ausgeschlossen. Reiseveranstalter in Deutschland mussten ihre Kunden nach § 6 Absatz 2 Nr. 9 BGB-InfoV (außer Kraft) mit der Reisebestätigung auf die Möglichkeit einer solchen Versicherung hinweisen. Die Regelung wurde auf Grund der Regelung in Art. 4 Abs. 1 der inhaltsgleichen EG-Richtlinie 90/314/EWG eingeführt. Eine Verletzung der Hinweispflicht aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. In Österreich besteht diese Verpflichtung aufgrund des § 3 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, Fassung vom 20. Juni 2016.
  • Reiseveranstalter (Wikipedia)
    Als Reiseveranstalter (englisch tour operator, travel agent) gilt, wer Reisenden mindestens eine Leistung zur Durchführung einer Reise erbringt.
  • Reisewarnung (Wikipedia)
    Die Reisewarnung ist eine offizielle Empfehlung einer Behörde nur für die eigenen Staatsangehörigen, Reisen in ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu unternehmen oder abzubrechen, da die Reisesicherheit nicht gegeben ist. Gründe für eine Reisewarnung können instabile politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Verhältnisse oder Katastrophen sein, die eine unmittelbare Bedrohung für die Reisenden darstellen. Auch die Annahme, dass sich relevante Faktoren in absehbarer Zeit verändern und so nachteilig auf Reisende auswirken können, kann beitragen eine Warnung herauszugeben. Unterhalb der Reisewarnung verwenden einzelne Staaten abgeschwächte Begriffe wie „von Reisen wird abgeraten“. Reisewarnungen haben auch zivilrechtliche Auswirkungen auf Verträge, die dem Recht des warnenden Staates unterliegen und in dem Staat, vor dem gewarnt wird, (zumindest teilweise) erfüllt werden sollen. Hier kommt die sog. Lehre vom Wegfall (oder der Störung) der Geschäftsgrundlage (in Deutschland z. B. generell § 313 BGB, für Reiseverträge § 651h BGB) zum Tragen, deren Umfang und Grenzen jedoch nicht immer eindeutig definiert sind.
  • Stornieren (Wikipedia)
    Eine Stornierung (oder Stornobuchung, kurz: Storno; aus italienisch stornare, „rückgängig machen“, aus lateinisch extornare, „ausdrehen“) ist im Rechnungswesen und allgemein in der Wirtschaft das Rückbuchen zur Aufhebung einer auf einem Konto vorgenommenen unrichtigen Buchung wegen Irrtums, Schreibfehlers oder Widerrufs. Auch die Rückabwicklung eines Vertrags wird umgangssprachlich Stornierung genannt, rechtlich handelt es sich jedoch um einen Rücktritt.
  • Urlaub (Wikipedia)
    Urlaub ist die Zeit, in der eine arbeitsfähige Person von der Arbeit freigestellt ist. In Deutschland und Österreich wird unter Urlaub in der Regel der Erholungsurlaub verstanden (Schweiz: Ferien), in der Schweiz umgekehrt nur andere Urlaubsarten als Ferien.
  • Versicherungsschutz (Wikipedia)
    Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, den ein Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmen (Versicherer) zur Absicherung eines versicherten Risikos des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person gegen Zahlung einer Versicherungsprämie abschließt.
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