Kurzzeitvermietung im Visier: Bundesnetzagentur wird zentrale Datenstelle für Airbnb & Co.

Kurzzeitvermietung im Visier: Bundesnetzagentur wird zentrale Datenstelle für Airbnb & Co.

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass die Bundesnetzagentur bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com zur zentralen digitalen Zugangsstelle wird und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen soll.

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 25. September 2025 die Länder- und Verbändeanhörung zu seinem Referentenentwurf für das Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG, BT-Drucks. 21/3484) eingeleitet.

Mit diesem Vorhaben sollen die ab dem 20. Mai 2026 geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1028 (Kurzzeitvermietungsverordnung) über den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen von Unterkünften in Bundesrecht umgesetzt werden. Dazu soll das Digitale-Dienste-Gesetz ergänzt werden.

Nachzulesen: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurfeines-gesetzes-zum-datenaustausch-bei-kurzzeitvermietungen-sowie-zur-durchsetzung-vondiskriminierungsverboten-der-europaeischen-union.html

„Es ist auch vorgesehen, die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von Diskriminierungsverboten zu stärken und zu vereinheitlichen. Damit wird sie nach dem Willen der Bundesregierung zur bundesweit zentralen Durchsetzungsbehörde für die Pflichten der Online-Plattformen“, ergänzt Steuerberater Roland Franz.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 7/2026;
Fundstelle(n): NWB-Verlag XAAAK-07719

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • Airbnb (Wikipedia)
    Airbnb ist ein 2008 im kalifornischen Silicon Valley gegründetes US-amerikanisches Unternehmen, das unter dem gleichen Namen ein Online-Portal zur Vermittlung, Buchung und Vermietung von Unterkünften betreibt („makelt“), ähnlich einem Computerreservierungssystem. Sowohl private als auch gewerbliche Nutzende mieten und vermieten hierbei, mittlerweile gegen eine Gebühr, Räumlichkeiten, ohne dass Airbnb dabei rechtliche Verpflichtungen übernimmt. Seit der Gründung im Jahr 2008 bis zum März 2020 wurden über das Unternehmen nach eigenen Angaben mehr als 900 Millionen Übernachtungen gebucht. Ebenfalls nach eigenen Angaben fanden sich im September 2020 auf seiner Website über 5 Mio. Inserate in mehr als 220 Staaten und über 100.000 Städten; gut 160.000 davon in Deutschland. Airbnb ist dabei Vertriebspartner der beiden Hotelplan-Töchter Interhome und Inter Chalet. Dazu bestehen seit 2016 Kooperationen in 11 Staaten. Die Migros wurde dadurch zur größten Anbieterin von durch Airbnb in der Schweiz angebotenen Ferienwohnungen.
  • Bundesnetzagentur (Wikipedia)
    Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Sitz in Bonn, kurz Bundesnetzagentur (BNetzA), ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums. Als oberste deutsche Regulierungsbehörde bestehen ihre Aufgaben in der Aufrechterhaltung und der Förderung des Wettbewerbs in sogenannten Netzmärkten. Eine weitere Aufgabe ist die Moderation von Schlichtungsverfahren. Die Bundesnetzagentur ist außerdem Aufsichtsstelle für Vertrauensdiensteanbieter nach der eIDAS-Verordnung.
  • Diskriminierungsverbot (Wikipedia)
    Das Diskriminierungsverbot, auch Benachteiligungsverbot, untersagt, Menschen wegen bestimmter Merkmale oder Tatsachen ungleich zu behandeln, wenn dies zu einer Diskriminierung, also einer Benachteiligung oder Herabwürdigung einzelner führt, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Insbesondere dürfen weder Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt noch der sonstige Status als Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden. Das Verbot gilt als Willkürverbot in demokratischen Staaten grundsätzlich für jedes Staatshandeln. Wie weit es auch für das Handeln zwischen Privaten gilt, hängt davon ab, welchen Stellenwert eine Gesellschaft dem widerstreitenden Prinzip der Privatautonomie und anderen Grundrechten zugesteht.
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