Güterstand in der Ehe: Selzer Reiff Notare veröffentlichen neuen Ratgeber

Umfassender Lexikon-Beitrag erläutert die verschiedenen Güterstände, ihre Auswirkungen auf Vermögen, Scheidung und Erbfall – und zeigt, warum eine notarielle Beratung frühzeitig sinnvoll ist.

Güterstand in der Ehe: Selzer Reiff Notare veröffentlichen neuen Ratgeber

Güterstand in der Ehe: Selzer Reiff Notare veröffentlichen neuen Ratgeber.

Frankfurt am Main, 27. Mai 2026 – Die Frankfurter Notarkanzlei Selzer Reiff hat ihr frei zugängliches Notar-Lexikon um einen ausführlichen Fachbeitrag zum Thema „Güterstand“ erweitert. Der neue Beitrag richtet sich an Ehepaare, Verlobte und alle, die sich über die vermögensrechtlichen Grundlagen der Ehe informieren möchten. Er erklärt die Bedeutung des Güterstandes in der Ehe verständlich, rechtlich fundiert und praxisnah.

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Das Thema Güterstand betrifft jede Ehe, doch viele wissen wenig darüber.

Wer in Deutschland heiratet, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, oft ohne sich dessen bewusst zu sein. Welche Konsequenzen das für Vermögen, Haftung, Scheidung und Erbfall hat, ist vielen Ehepaaren nicht ausreichend bekannt. So werden mitunter auch bessere Gestaltungsalternativen übersehen. Genau hier setzt der neue Lexikon-Beitrag von Selzer Reiff an.

Inhalte des Beitrags im Überblick

Der Ratgeber behandelt auf verständliche Weise unter anderem folgende Themen:

– Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand: Wie funktioniert die Trennung der Vermögensmassen, und was geschieht bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten?
– Gütertrennung: Für wen eignet sich die vollständige Trennung der Vermögen und welche erbrechtlichen und steuerlichen Nachteile können damit verbunden sein?
– Gütergemeinschaft: Warum wird dieser Güterstand heute nur noch selten vereinbart?
– Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Wie lassen sich die Vorteile der Zugewinngemeinschaft mit individuellem Vermögensschutz verbinden?
– Wahl-Zugewinngemeinschaft: Welche Bedeutung hat der deutsch-französische Wahlgüterstand?
– Internationale Ehen und die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGÜVO): Welches Güterrecht gilt bei Ehepaaren mit Auslandsbezug?
– Die Güterstandsschaukel: Wie können Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen schenkungsteuerfrei übertragen?
– Güterstand und Grundbuch: Welche Auswirkungen hat der Güterstand auf Immobiliengeschäfte?

Notarielle Beratung als Schlüssel zur richtigen Gestaltung

Der Beitrag macht deutlich: Jede Vereinbarung über den Güterstand bedarf nach §1410 BGB der notariellen Beurkundung. Ein privatschriftlicher Ehevertrag ist unwirksam. Die Notarinnen Bettina Selzer und Sonja Reiff betonen, dass eine individuelle Beratung entscheidend ist, um den Güterstand an die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation anzupassen.

Frei zugängliches Wissen für Bürgerinnen und Bürger

Das Notar-Lexikon von Selzer Reiff bereitet komplexe rechtliche Zusammenhänge allgemeinverständlich auf und leistet so einen Beitrag zur Rechtsinformation der Öffentlichkeit. Der neue Beitrag zum Güterstand ist ab sofort unter folgender Adresse abrufbar:

www.selzer-reiff.de/notar-lexikon/gueterstand/

Tag-It: Güterstand, Ehevertrag, Ehe, Scheidung, Zugewinngemeinschaft, Europäische Güterrechtsverordnung, Güterstandsschaukel, Erbe, Grundbuch, Immobilien, Familienrecht, Notar Frankfurt

Über die Sozietät SELZER REIFF Notare, Frankfurt am Main:

Zentral im Westend Frankfurt gelegen, ist die Sozietät SELZER REIFF Notare ein modernes Notarbüro.

Mit RA Bettina Selzer und RA Sonja Reiff verfügt die Kanzlei über zwei in Frankfurt vereidigte Notare und bietet sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht und Familienrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht, im Gesellschaftsrecht sowie bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.

Die Notare können aufgrund ihrer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen die Mandanten jederzeit fachgerecht beraten und ihnen auf sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Sie erstellen gerne kurzfristig und in bester Qualität Urkundenentwürfe, beurkunden diese und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.

Ergänzt wird das Angebot der Kanzlei durch erfahrene Kooperationspartner, z.B. in den Bereichen Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmensberatung und Steuerberatung. Privatpersonen und Unternehmen finden so breite Unterstützung in Rechtsangelegenheiten.

Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Selzer sowie Rechtsanwältin und Notarin Sonja Reiff seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.

Weitere Informationen: https://www.selzer-reiff.de

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60325 Frankfurt am Main
069 / 72 30 17
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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • Ehe (Wikipedia)
    Die Ehe (von althochdeutsch ēwa ‚Gesetz‘) oder der Ehestand, auch die Eheschließung oder Heirat (von althochdeutsch hīrāt ‚Hausversorgung‘, ‚Vermählung‘, von rāt ‚Vorrat‘, ‚Rat‘, ‚Heirat‘, mit der germanischen Wurzel hīwa-, ‚zur Hausgenossenschaft gehörig‘, ‚Lager‘) ist eine förmliche, gefestigte Verbindung zwischen zwei Personen (in manchen Kulturen auch mehreren), die durch Naturrecht, Gesellschaftsrecht oder Religionslehren begründet und anerkannt ist, meist rituell oder gesetzlich geregelt wird und ihren Ausdruck in Zeremonien findet (Hochzeit, Trauung). Die rechtsgültige Auflösung der Ehe ist ihre Scheidung oder Aufhebung. Die Bedeutung einer Ehe hängt von jeweiligen gesellschaftlichen und kulturellen Rahmenbedingungen ab und hat sich im Laufe der Geschichte oft verändert. Einige Religionen und Staaten erlauben die Mehrehe von einer Person mit anderen (Polygamie in verschiedenen Ausführungen), auf Hawaii gab es die Gruppenehe von mehreren Personen miteinander (Punalua-Ehe). Im europäischen Kulturraum wird die Ehe traditionell als dauerhafte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau verstanden, in der beide Verantwortung füreinander übernehmen. Seit dem 21. Jahrhundert ist in manchen Ländern die Zivilehe als vom Staat geregelte und vermittelte Ehe auch für Partner gleichen Geschlechts geöffnet (gleichgeschlechtliche Ehe); in anderen Ländern besteht ein eheähnliches Rechtsinstitut mit teils eingeschränkten Rechten unter Titeln wie „eingetragene Partnerschaft“. Der in Deutschland vorgesehene gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft; darüber hinausgehende oder abweichende Regelungen werden vertraglich vereinbart (Ehevertrag). Die Beteiligten sind Ehepartner, Eheleute, Ehepaar oder Ehegatten (vergleiche „Begattung“). Weibliche Ehepartner werden Ehefrau oder umgangssprachlich kurz Frau genannt, in gehobener Sprache Gattin oder Gemahlin, historisch auch Weib, ohne beabsichtigte Abfälligkeit. In der Zeit vor der Eheschließung und während der Hochzeit ist die Frau eine Braut. Männliche Ehepartner werden vor und bei der Hochzeit Bräutigam und danach Ehemann oder umgangssprachlich kurz Mann genannt sowie Gatte oder Gemahl. Historisch war vom Gespons …
  • Ehevertrag (Wikipedia)
    Unter einem Ehevertrag versteht man einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Eheleuten, in dem sie für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung, individuelle Regeln festlegen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen. In Eheverträgen werden häufig der Güterstand und somit die Aufteilung des Vermögens nach Auflösung der Ehe, der Ausgleich von Rentenansprüchen sowie Regelungen zum nachehelichen Unterhalt festgelegt.
  • Erbe (Wikipedia)
    Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Tode einer anderen Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) übergeht. Erbe zu werden, setzt Erbfähigkeit voraus. Wird der Erblasser nur von einer Person beerbt, ist sie alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers, auch Allein-, Gesamt- oder Universalerbe. Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Miterben sind eine Erbengemeinschaft. Testamentarisch kann ein Nacherbe in der Weise eingesetzt werden, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Ein Ersatzerbe ist ein für den Fall eingesetzter Erbe, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Während im deutschen Erbrecht und in der Schweiz der Erbe seine Rechtsstellung unmittelbar kraft Gesetzes erlangt (§ 1922 BGB), ist in Österreich dazu ein Verlassenschaftsverfahren erforderlich. Erbe wird man erst mit einem besonderen Hoheitsakt nach Abschluss dieses Verfahrens, der Einantwortung. Für grenzüberschreitende Erbsachen gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die EU-Erbrechtsverordnung. Als Grunderbe (eindeutiger: Grunderbschaft) wird dagegen die sozialpolitische Forderung bezeichnet, allen Angehörigen eines Rechtsraums einen festgelegten Betrag zukommen zu lassen, der den Anstoß zu einer selbstständigen Lebensführung geben soll. Darunterfallende Vorschläge sehen in der Regel ein Mindestalter zur Inanspruchnahme sowie eine Finanzierung über Teile der Erbschaftssteuer vor.
  • Familienrecht (Wikipedia)
    Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Daneben regelt es die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung. Ein kontrovers diskutiertes Thema im Familienrecht ist die Absicherung von Kindern in Regenbogenfamilien beziehungsweise die rechtliche Gleichstellung dieser in jeglicher Hinsicht.
  • Grundbuch (Wikipedia)
    Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind. Grundbücher – sofern vorhanden – werden weltweit von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen nach bestimmten, regional unterschiedlichen Regeln geführt. Sie sind ein mehr oder weniger vollständiges Verzeichnis aller in einem Bezirk vorhandenen Grundstücke und deren Eigentümer.
  • Güterstand (Wikipedia)
    Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehegatten bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam gehören, wie sie verwaltet werden, in welchen Ausmaß sie den Gläubigern haften und ob und wie im Falle einer Trennung oder Scheidung das Vermögen und die während der Ehe erzielten Zuwächse zu verteilen sind. Hierzu bieten die Rechtsordnungen unterschiedliche Güterstände an, wobei es regelmäßig ein gesetzliches Grundmodell (den gesetzlichen Güterstand) und daneben sogenannte Wahlgüterstände gibt. Die Eheleute können unter verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Güterständen durch Ehevertrag auswählen. Der Güterstand, welcher in Ermangelung einer ehevertraglichen Regelung zur Anwendung kommt, heißt gesetzlicher Güterstand. Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Bruchteilsgemeinschaft, die durch gemeinsamen Erwerb von Gegenständen allein nach zivilrechtlichen Regeln entsteht (zum Beispiel bei Haushaltsgegenständen, Grundstücken, Eigentumswohnungen). Jede natürliche Person ist grundsätzlich alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Sie kann mit ihrem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren, jedermann von der Einwirkung auf dasselbe ausschließen (§ 903 BGB) und Erträge für sich vereinnahmen. Das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften innerhalb einer Ehe erfordert jedoch vermögensrechtliche Lösungen, die der gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Ehe gerecht werden. In einem Konkubinat oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird kein gesonderter Güterstand begründet. Es bleibt bei den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
  • Güterstandsschaukel (Wikipedia)
    Güterstandsschaukel ist eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, welche die lebzeitige Änderung des ehelichen Güterstands für eine nicht steuerbare Übertragung von Vermögen auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner nutzt. Erforderlich ist, dass die Ehepartner durch notariellen Vertrag vom ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und dann von der Gütertrennung wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück „schaukeln“. Die Güterstandsschaukel kann eingesetzt werden, um bei ungleicher Vermögensverteilung in der Ehe zukünftig anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu sparen. Wenn die Eheleute nach der Vereinbarung einer Gütertrennung wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückgehen, nennt man das Güterstandsschaukel. Dazu müssen die Eheleute dann wieder zum Notar, um nach der Gütertrennung wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Diese Güterstandsschaukel hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann keine steuernachteiligen Folgen wegen des steuerfrei durchgeführten Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 2 ErbStG. Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird. Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und seine anschließende Neubegründung sei regelmäßig auch nicht als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen.
  • Immobilien (Wikipedia)
    Eine Immobilie (lateinisch im-mobilis ‚unbeweglich‘; ähnlich Liegenschaft), in der Rechts- und Wirtschaftssprache „unbewegliches Sachgut“ genannt, ist ein Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder ein Bauwerk (Wohnimmobilie oder Gewerbeimmobilie).
  • Scheidung (Wikipedia)
    Eine Ehescheidung (kurz Scheidung) ist die Auflösung einer Ehe. Grundsätzlich und semantisch wird jede Ehe einmal geschieden, spätestens mit dem Tod eines der Ehegatten; dieser Sachverhalt kommt z. B. in der historisch gewachsenen Eheschließungsformel zum Ausdruck („… bis dass der Tod euch scheidet“). Allerdings wird der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch – und insbesondere in juristischer Hinsicht – verengt auf die Auflösung einer Ehe zu Lebzeiten beider Partner verstanden. Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit anerkannten Familienstände. Eine Scheidung ist in allen Staaten außer den Philippinen und der Vatikanstadt möglich, Verfahren und Bedeutung können jedoch sehr unterschiedlich sein. Eine wirksam geschlossene Ehe kann grundsätzlich auf dreierlei Weise beendet werden: Tod eines der Ehegatten („… bis dass der Tod euch scheidet“), Scheidung (im engeren Sinne) zu Lebzeiten beider Partner oder Aufhebung aufgrund einer nachträglichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben waren. In allen vorgenannten Fällen wird davon ausgegangen, dass die Ehe zumindest eine Zeitlang rechtlich Bestand gehabt hat. Hiervon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, bei denen eine Eheschließung zwar formell stattfand, jedoch durch eine Nichtigerklärung (Staatsrecht) oder Annullierung (Kirchenrecht) als von vornherein ungültig erklärt wird. Auch gleichgeschlechtliche Ehen können geschieden werden, eingetragene Lebenspartnerschaften dagegen werden nicht geschieden, sondern aufgehoben (§ 15 LPartG). Eine Scheidung hebt die Schwägerschaft nicht auf.
  • Zugewinngemeinschaft (Wikipedia)
    Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich geregelt. Sie ist eine Variante der Gütertrennung. Dabei bleiben die Vermögensgegenstände beider Ehegatten während der bestehenden Ehe voneinander getrennt; es kann jedoch ein Zugewinnausgleich gefordert werden, wenn der Güterstand beendet wird, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte stirbt oder die Ehe geschieden wird (§ 1363 BGB).
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