Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Kosten der Lebensführung
Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass der Bundesfinanzhof für den Bereich der doppelten Haushaltsführung eine wesentliche Klarstellung getroffen hat, die unmittelbare Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung hat.
In seinem Urteil vom 29.04.2025 (VI R 12/23, veröffentlicht im BStBl 2025 II S. 892) stellt der Bundesfinanzhof klar, dass bei einer doppelten Haushaltsführung die gesetzlich geforderte finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nur bei Mehrpersonenhaushalten relevant ist.
Führt der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einen Ein-Personen-Haushalt, entfällt dieses Erfordernis vollständig.
„Entscheidend ist damit allein das Innehaben einer eigenen, nach Größe und Ausstattung selbständigen Wohnung am Lebensmittelpunkt und das Führen eines eigenen Haushalts. Der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung kann bei einem Ein-Personen-Haushalt am Lebensmittelpunkt also nicht an der sonst notwendigen fehlenden finanziellen Beteiligung scheitern“, erläutert Steuerberater Roland Franz.
Das bedeutet konkret: Steuerpflichtige können sich damit insbesondere in Fällen unentgeltlich überlassener Wohnräume, wie zum Beispiel im Elternhaus, auf einen eigenen Hausstand berufen, sofern sie dort einen eigenständigen Haushalt führen.
Im Ergebnis erweitert das Urteil somit die Abzugsmöglichkeiten für Studierende, Berufseinsteiger und Arbeitnehmer in Zweitausbildung.
Quelle: NWB-Verlag, NWB 16/2026
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- Doppelte Haushaltsführung (Wikipedia)
Doppelte Haushaltsführung ist ein Begriff aus dem deutschen Einkommensteuerrecht. Sie liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Als Betriebsausgaben (§ 4 EStG) von Gewerbetreibenden und Freiberuflern sind sie denselben Regelungen unterworfen. Lohnsteuerrichtlinien und verschiedene BMF-Schreiben erläutern die Einzelheiten. - Einkommensteuererklärung (Wikipedia)
Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Sie wird von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) gegenüber dem Finanzamt eingereicht. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer sowie gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festgesetzt. Wurde eine höhere Steuer vorausgezahlt als im Bescheid errechnet, wird der Unterschiedsbetrag erstattet. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag für Arbeitnehmer die Rückerstattung für das Jahr 2021 durchschnittlich bei 1172 Euro, während die durchschnittliche Nachzahlung 1160 Euro betrug. - Werbungskosten (Wikipedia)
Werbungskosten (Abk. WK) sind Aufwendungen/Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, die bei den Überschusseinkünften entstehen, die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden. Als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur das verfügbare Nettoeinkommen und nicht das Bruttoeinkommen der Besteuerung unterworfen werden darf. Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor (vgl. Pauschbetrag), die dann abgezogen werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug. Dem Begriff der Werbungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte entspricht der Begriff der Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften.