ARAG Experten über eine neue EU-Richtlinie für mehr Verbraucherschutz

Neue EU-Reparaturregel: Mehr Rechte bei Defekten

ARAG Experten über eine neue EU-Reparaturregel

Defekte Smartphones, streikende Waschmaschinen, hohe Reparaturkosten kurz nach Ablauf der Gewährleistung: Für Verbraucher war das bislang oft mit viel Ärger, Aufwand und hohen Kosten verbunden. Mit einer neuen Richtlinie der Europäischen Union (EU) soll sich das ändern. Ziel ist es, Reparaturen einfacher und bezahlbarer zu machen, Produkte länger nutzbar zu halten und Elektroschrott zu reduzieren. Bis spätestens 31. Juli 2026 muss Deutschland die Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Die ARAG Experten erläutern, welche Änderungen Verbraucher erwarten und welche Produkte betroffen sind.

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Was ändert sich mit dem Recht auf Reparatur?
Die EU-Richtlinie 2024/1799 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, ein erweitertes Reparaturrecht einzuführen. Verbraucher sollen defekte Produkte künftig einfacher und zu fairen Bedingungen reparieren lassen können. Gleichzeitig soll die Lebensdauer vieler Geräte deutlich steigen. Betroffen sind vor allem Haushaltsgroßgeräte und elektronische Produkte wie Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Smartphones oder Tablets. Auch bestimmte reparaturfähige Einzelteile fallen unter die neuen Vorgaben. Welche Produkte konkret dazugehören, ist im Anhang des EU-Amtsblatts geregelt. Neu ist außerdem: Kann ein betroffenes Produkt nicht repariert werden, gilt dies laut ARAG Experten künftig als Mangel. Dafür wird auch der Mangelbegriff im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 434 BGB) angepasst.

Für Verbraucher besonders relevant ist zudem, dass künftig stärker der Hersteller in der Verantwortung steht. Er darf eine Reparatur nicht ohne Weiteres ablehnen oder stattdessen automatisch einen Austausch anbieten. Gerade bei Akkus oder Displays war das bislang häufig ein Problem.

Was bedeutet die neue EU-Richtlinie in der Praxis?
Die neue Regelung stärkt Verbraucherrechte gleich in mehrfacher Hinsicht. Zum einen erhalten Verbraucher künftig für bestimmte Produkte während deren üblicher Lebensdauer einen Anspruch darauf, dass Hersteller eine Reparatur ermöglichen. Dazu gehört laut ARAG Experten auch, dass notwendige Ersatzteile und Reparaturinformationen zu angemessenen Bedingungen verfügbar sein müssen. Hersteller dürfen eine Reparatur nicht ohne sachlichen Grund verweigern oder sie durch überhöhte Kosten unattraktiv machen. So soll verhindert werden, dass funktionsfähige Geräte allein wegen kleinerer Defekte ersetzt werden müssen.

Neu ist außerdem, dass die fehlende Reparierbarkeit eines betroffenen Produkts künftig selbst einen Sachmangel darstellen kann. Kann ein Hersteller ein unter die Richtlinie fallendes Gerät also nicht reparieren, obwohl dies grundsätzlich vorgesehen ist, können sich daraus Gewährleistungsansprüche ergeben.

Ein weiterer Vorteil betrifft die gesetzliche Gewährleistung: Entscheidet sich ein Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt für eine Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist nach der erfolgreichen Reparatur um weitere zwölf Monate. Aus der bisherigen zweijährigen Gewährleistungsfrist können so insgesamt bis zu drei Jahre werden.

Sind Reparaturen auch nach der Gewährleistungsfrist möglich?
Ja, zumindest bei den von der Richtlinie erfassten Produkten. Das neue Recht auf Reparatur ist nicht auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist beschränkt. Auch nach deren Ablauf können Verbraucher vom Hersteller verlangen, dass eine Reparatur grundsätzlich ermöglicht wird. Ein Anspruch auf eine kostenlose Reparatur besteht dann allerdings nicht. Hersteller dürfen für Ersatzteile und Reparaturleistungen ein Entgelt verlangen, dieses muss nach Auskunft der ARAG Experten jedoch angemessen sein.

Kostenfreie Reparaturen bleiben weiterhin auf Fälle beschränkt, in denen ein Sachmangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist vorliegt. Außerhalb dieses Zeitraums müssen Verbraucher die Reparaturkosten grundsätzlich selbst tragen. Ziel der Neuregelung ist es jedoch, Reparaturen wirtschaftlich attraktiver zu machen und die Nutzungsdauer von Produkten deutlich zu verlängern. Davon profitieren insbesondere Besitzer hochwertiger Elektrogeräte, die bislang häufig schon bei kleineren Defekten ersetzt wurden.

Mehr Transparenz schon vor dem Kauf
Bereits vor dem Kauf sollen Verbraucher besser informiert werden. Hersteller und Händler müssen künftig angeben, wie reparierbar ein Produkt ist, wie lange Ersatzteile verfügbar bleiben und ob Software-Updates angeboten werden. Damit wird die Entscheidung für oder gegen ein Produkt stärker daran ausgerichtet, wie lange es tatsächlich genutzt werden kann. Verbraucher sollen so besser einschätzen können, ob sich ein Kauf langfristig lohnt.

Geplant ist nach Auskunft der ARAG Experten außerdem eine EU-weite Online-Plattform, über die Verbraucher passende Reparaturdienste in ihrer Nähe finden können. Auch Bewertungen und Vergleichsmöglichkeiten sollen dort integriert werden. Zusätzlich soll ein standardisiertes Formular helfen, Reparaturanfragen schneller und einfacher abzuwickeln.

Was sollten Verbraucher im Schadensfall beachten?
Trotz der neuen Rechte bleibt eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Die ARAG Experten raten, Defekte möglichst genau festzuhalten, zum Beispiel durch Fotos und eine kurze Beschreibung des Problems. Kaufbelege und Rechnungen sollten aufbewahrt und im Reparaturfall gemeinsam mit dem Gerät eingereicht werden. Lehnt ein Hersteller die Reparatur ab, können Verbraucher sich künftig ausdrücklich auf das neue EU-Recht berufen und Unternehmen müssen transparenter begründen, wenn eine Reparatur nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • bgb (Wikipedia)
    BGB steht für: Bürgerliches Gesetzbuch, deutsches Bundesgesetz Basler Gewerkschaftsbund Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei, historische politische Partei in der Schweiz; Vorvorläuferpartei der heutigen SVP Berufliche Grundbildung, Ausbildungsstufe in der Schweiz, siehe Berufsausbildung BGB Schweiz, Berufsverband für Gesundheit und Bewegung Schweiz (Verein nach Schweizer Recht) Besondere Geschäftsbedingungen, Erweiterte Geschäftsbedingungen, ergänzend zu den AGB Burgergemeinde Bern, Bürgergemeinde der Stadt Bern Bahnhof Berlin Gesundbrunnen (DS100-Code) Balkengleisbremse, Rangiertechnik in Eisenbahnanlagen Booué Airport (IATA-Code), Flughafen von Booué, Lopé Department, Ogooué-Ivindo, Gabun MK Airlines (ICAO-Code), ehemalige britische Frachtfluggesellschaft Border Gateway Protocol, das im Internet eingesetzte Routingprotokoll BgB steht für: Bankgesellschaft Berlin, später in Landesbank Berlin Holding umbenannt Bgb. steht für: Bergbau bgb steht für: Bobongko (ISO-639-3-Code), eine der Saluan-Banggai-Sprachen auf den Togianinseln Siehe auch:
  • Ersatzteil (Wikipedia)
    Als Ersatzteile bezeichnet man Bauteile, die defekte oder verschlissene Bauteile eines komplexeren Produktes ersetzen. Wesentliche Regelungen enthält die Gruppenfreistellungsverordnung von 2010.
  • Gewährleistung (Wikipedia)
    Gewährleistung, auch Mängelhaftung, bedeutet im Schuldrecht das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung. Das Gewährleistungsrecht ist ein Teil des Leistungsstörungsrechts. Im Beispiel des Sachkaufs haftet der Verkäufer für einen Mangel der gekauften Sache. Schuldner der Mängelansprüche ist grundsätzlich der Verkäufer, nicht der Hersteller der Sache. Jeweils eigene Gewährleistungsregelungen gibt es u. a. auch bei Miet-, Reise- und Schenkungsverträgen. Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die Übernahme einer Garantie zu unterscheiden. In der Europäischen Union beeinflussen Rechtsakte des Verbraucherschutzrechts das nationale Gewährleistungsrecht, z. B. die Verjährungsfrist oder eine Beweislastumkehr. Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (EU-Richtlinie 99/44) bspw. bestimmte einheitliche Mindeststandards für die Gewährleistung beim Verkauf einer Ware von einem Unternehmer an einen Verbraucher.
  • reparaturkosten (Wikipedia)
    Als Wartungsaufwand (auch Wartungskosten oder Reparaturkosten) bezeichnet man im Rechnungswesen die Kosten, die ein Wirtschaftssubjekt für die Wartung oder Reparatur von Sachen, Sachanlagen oder Sachgesamtheiten aufzuwenden hat.
  • Verbraucherschutz (Wikipedia)
    Verbraucherschutz, österreichisch und schweizerisch Konsumentenschutz, bezeichnet die Gesamtheit der Bestrebungen und Maßnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher beziehungsweise Konsumenten von Gütern oder Dienstleistungen schützen sollen. Er beinhaltet auch staatlich übertragene Funktionen an Verbraucherschutzverbände. Dieser Schutzbedarf beruht auf der Grundlage, dass Verbraucher gegenüber den Herstellern und Vertreibern von Waren und gegenüber Dienstleistungsanbietern strukturell unterlegen sind, das heißt infolge geringerer Fachkenntnis, Information, Ressourcen und/oder Erfahrung benachteiligt werden können. Anliegen und Aufgabe des Verbraucherschutzes ist es, dieses Ungleichgewicht sinnvoll auszugleichen und dem Verbraucherinteresse gegenüber der Anbieterseite zu einer angemessenen Durchsetzung zu verhelfen. Der Verbraucherschutz umfasst neben Verbrauchsgütern auch sonstiges Gut (etwa permanent vorhandene Infrastruktur), daher spricht man moderner von „Konsument“ und „Konsumentenschutz“. In einem weiteren Sinne wird der Begriff auch gebraucht, um den von gesetzlichen Vorschriften gewährleisteten Schutz vor Gesundheitsgefahren zu bezeichnen (siehe Sicherheitshinweis), die Verbrauchern typischerweise drohen (z. B. durch Verunreinigungen im Trinkwasser). Insoweit ist der Sprachgebrauch uneinheitlich; manche sprechen von Verbraucherschutz, manche von Gesundheitsschutz oder auch „gesundheitlichem Verbraucherschutz“.
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