Rückzahlung von Fortbildungskosten – Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln für Fälle der Arbeitnehmerkündigung aus gesundheitlichen Gründen

Rückzahlung von Fortbildungskosten - Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln für Fälle der Arbeitnehmerkündigung aus gesundheitlichen Gründen

Jan Potthoff, Rechtsanwalt

Eine Rückzahlungsklausel in von Arbeitgeber:innen vorformulierten Fort-bildungsvereinbarungen ist unangemessen benachteiligend und deshalb unwirksam, wenn sie (auch) Arbeitnehmer:innen zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll, die das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der durch den Fortbildungsvertrag festgelegten Bindungsdauer kündigen, weil es ihnen unverschuldet oder aufgrund bloß fahrlässigen Eigenverschuldens dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

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(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2025 – 9 AZR 266/24; Orientierungssatz des Verfassers)

Die Arbeitgeberin betreibt eine Pflegeeinrichtung, in der die Arbeitnehmerin von Oktober 2020 bis September 2023 als Altenpflegerin angestellt war. Vom 18.10.2021 bis zum 14.12.2022 nahm sie an einer Fortbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege teil. Hierüber schloss sie im Vorfeld mit der Arbeitgeberin einen von dieser vorformulierten Fortbildungsvertrag ab. Dieser sah die bezahlte Freistellung der Arbeitnehmerin für insgesamt 81 Fortbildungstage (11.981,52 EUR Bruttovergütung) sowie die Übernahme der Fortbildungskosten i.H.v. 3.550,40 EUR durch die Arbeitgeberin vor. Darüber hinaus enthielt der Fortbildungsvertrag eine Rückzahlungsklausel, die die Arbeitnehmerin verpflichtete, die fortgezahlte Vergütung und die Fortbildungskosten (anteilig) zu erstatten, u.a. wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird.
Nach Abschluss der Fortbildung (Dezember 2022) kündigte die Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis zum 15.09.2023, woraufhin die Arbeitgeberin unter Berufung auf die Rückzahlungsklausel einen großen Teil der Fortbildungskosten zurückverlangte. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass die Rückzahlungsklausel wirksam sei und sie die Rückzahlung verlangen könne. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneinte den Rückzahlungsanspruch wegen Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel und wies die Revision der Arbeitgeberin zurück.
Das BAG führt hierzu aus, dass es sich bei dem von der Arbeitgeberin vorformulierten Fortbildungsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt und er deshalb einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen war (§§ 305 ff. BGB). Verbleiben in AGB nach vorgenommener Auslegung einer Klausel mehrere vertretbare Lesarten, von denen keine den klaren Vorzug verdient, gehen die verbleibenden Zweifel zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB), also der Arbeitgeberin. Dies hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist, wenn auch nur eines der Auslegungsergebnisse zur Unwirksamkeit nach der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle führt. So auch hier.
Zunächst lasse die Rückzahlungsklausel keine eindeutige Auslegung zu, da unklar sei, was mit der – sich sowohl auf die Eigenkündigung als auch die Arbeitgeberkündigung beziehenden – Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ gemeint ist. Keines der vertretbaren Auslegungsergebnisse führe zu sachgerechten Ergebnissen. Demnach sei die Rückzahlungsklausel unwirksam, wenn auch nur eine der Auslegungen nach dem Recht der AGB unwirksam ist. Dies stellte das BAG für die in Frage kommenden Auslegungsalternativen fest,
(1) nach denen die Formulierung alle Gründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin umfasste, und
(2) für diejenige, nach der sie Vorsatz und Fahrlässigkeit umfasste.
Nach beiden Lesarten benachteilige die Klausel die Arbeitnehmerin unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar seien Rückzahlungsklauseln für Fälle, in denen Arbeitnehmer:innen vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, grundsätzlich zulässig, allerdings müsse nach dem Grund hierfür differenziert werden. Eine Rückzahlungsklausel sei etwa dann unwirksam, wenn sie die Erstattung der Fortbildungskosten auch für Fälle der Eigenkündigung wegen unverschuldeter dauerhafter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung vorsehe. Dasselbe gelte, wenn diese Arbeitsunfähigkeit (bloß) fahrlässig durch Arbeitnehmer:innen verursacht werde. Würde man die Bindung an das Arbeitsverhältnis für die vollen 24 Monate auch für diese Konstellationen bejahen, führte dies zu einer unangemessenen Beschränkung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Arbeitnehmerin; sie würde gezwungen, nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ohne Gegenleistung der Arbeitgeberin am Arbeitsverhältnis festzuhalten, um die Rückzahlung abzuwenden.

Fazit:
Das BAG knüpft mit der vorliegenden Entscheidung nahtlos an seine bisherige Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten an. Es schafft Klarheit hinsichtlich Formulierungen, die (auch) die unverschuldete oder bloß fahrlässig selbst herbeigeführte dauerhafte krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung umfassen und nicht hinreichend zwischen Eigen- und Arbeitgeberkündigung differenzieren.
In vorangegangenen Entscheidungen hatte das BAG Grundsätze über maximale Bindungszeiträume, während der eine Rückzahlungspflicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst werden kann, in Abhängigkeit von der Dauer der von Arbeitgeber:innen finanzierten Fortbildungen, aufgestellt. Außerdem hatte das BAG zuvor bereits klargemacht, dass Rückzahlungspflichten nicht an die Eigenkündigung von Arbeitnehmer:innen schlechthin geknüpft werden dürfen. Diese Linie führt die vorliegende Entscheidung differenzierend mit Blick auf die Auslegung von Formulierungen, die sowohl Arbeitgeber- als auch Eigenkündigung erfassen, fort. Außerdem schafft es in zu begrüßender Weise Klarheit, was den Maßstab für das „Verschulden“ von Arbeitnehmer:innen bei der Eigenkündigung betrifft.

Jan Potthoff, Rechtsanwalt,
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  • Rückzahlungsklausel (Wikipedia)
    Rückzahlungsklauseln sind Klauseln im Arbeitsvertrag, mit denen sich Arbeitgeber durch Zusatzvereinbarungen für den Fall absichern, dass ein Arbeitnehmer kurze Zeit nach Inanspruchnahme von Vergünstigungen das Unternehmen verlassen sollte. In der Praxis sind Rückzahlungsklauseln in Deutschland besonders im Bereich der Aus- und Fortbildung und für Sondervergütungen üblich. Wenn der Arbeitgeber die Aus- oder Fortbildung eines Mitarbeiters finanziert, hat er das Interesse, dass die erworbenen Qualifikationen auch seinem Unternehmen zugutekommen. Wird die Arbeitsstelle deshalb nach Abschluss der Aus- oder Fortbildung nicht angetreten oder vor Ablauf einer bestimmten Frist wieder aufgegeben, wird durch diese Klausel eine anteilige Rückerstattung der vom Unternehmen getragenen Kosten verlangt. Die Rückzahlungsklausel für Aus- oder Fortbildungskosten muss vor Beginn der Maßnahme vereinbart sein. Die Maßnahme muss dem Arbeitnehmer berufliche Vorteile bringen und ihm einen Vorteil auch außerhalb der konkreten Tätigkeit verschaffen. Die Rückzahlung muss der Arbeitnehmer durch seine Betriebstreue abwenden können. Die vereinbarten Rückzahlungstatbestände müssen nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis differenzieren, nämlich danach, ob der Grund aus der Sphäre des Arbeitnehmers oder aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt. Die Bindungsfrist muss sich an dem Wert der Fortbildungsmaßnahme orientieren und sich ratierlich reduzieren. Wird die Klausel im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums des (zukünftigen) Arbeitnehmers vereinbart, müssen zum Zeitpunkt der Rückzahlungsvereinbarung die essentialia negotii, also der Beginn des Vertragsverhältnisses, die Art, der Umfang und der Ort der Beschäftigung und die Gehaltsfindung bei der Anfangsvergütung, des später abzuschließenden Arbeitsvertrags bereits bekannt sein. Diese Grundsätze müssen bei tariflichen Vereinbarungen nicht vollständig beachtet werden, da bei diesen eine AGB-Kontrolle nicht stattfindet. Auch bei Gratifikationen gibt es oftmals einen Rückzahlungsvorbehalt im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Individualvertrag für den Fall, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer geschieht.
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  • Verschulden (Wikipedia)
    Das zivilrechtliche Verschulden (auch Verschuldung, früher: culpa) bestimmt die subjektive Vorwerfbarkeit eines Erfolges. Die Verschuldensformen sind Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Außerhalb des Deliktsrechts spricht man meist von Vertretenmüssen. Im Strafrecht dagegen heißt die entsprechende Wertungsstufe Schuld (u. a. § 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Das Deliktsrecht (vgl. etwa § 823 BGB) ist „zivilrechtgewordenes Strafrecht“, freilich auf dem Stand der Strafrechtswissenschaft, den diese bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erreicht hatte. Die Prüfungsreihenfolge entspricht daher dem damals im Strafrecht herrschenden Verständnis: Vorsatz und Fahrlässigkeit gelten als Schuldformen, nicht wie im heutigen Strafrecht als Bestandteile des subjektiven Tatbestands. Das Verschulden setzt Verschuldens- beziehungsweise Deliktsfähigkeit voraus. Altersmäßig wird in Deutschland bei der Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB differenziert: Für unerlaubte Handlungen muss der Schädiger bereits das 7. Lebensjahr, bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen oder Schienen- oder Schwebebahnen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Verschuldensfähigkeit ist für Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre sind, im Strafrecht stets ausgeschlossen (§ 19 StGB). Für besondere Fälle kann auch Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorliegen. Dies korrespondiert im Zivilrecht mit der Deliktunfähigkeit (§ 827, § 829 BGB). Für eigenes, freilich vermutetes Verschulden haftet, wer einen Verrichtungsgehilfen bestellt, der einem anderen einen Schaden verursacht. Das Verschulden anderer kann aber auch zugerechnet werden: So sieht das Bürgerliche Recht in § 278 BGB vor, dass das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen dem Geschäftsherrn zugerechnet wird. Juristische Personen haften gegebenenfalls über § 31, § 89 BGB für das Verschulden ihrer Organe, z. B. des Vorstandes.
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