ARAG Experten mit interessanten Urteilen und Fakten zum Homeoffice
Auch im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz
Das stimmt. Wer sich im Homeoffice eine Verletzung zuzieht, die in klarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, genießt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt laut ARAG Experten selbst dann, wenn der Unfall durch private Geräte hervorgerufen wird. In einem konkreten Fall wollte ein selbstständiger Busunternehmer, der im Wohnzimmer seines Hauses Büroarbeiten erledigte, nach Arbeitsbeginn die Raumtemperatur regulieren. Als er im Heizungskeller am Temperaturregler drehte, kam es durch einen technischen Defekt zur Explosion des Heizkessels. Dabei zog er sich schwere Augenverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft und gerichtliche Vorinstanzen verweigerten zunächst die Anerkennung als Arbeitsunfall. Doch das Bundessozialgericht war anderer Ansicht. Die Richter stellten klar, dass die Gefahr zwar von einem privaten Gerät ausging, aber dennoch ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestand (Az.: B 2 U 14/21 R).
Das Arbeitszeitgesetz gilt auch im Homeoffice
Stimmt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet auch im Homeoffice Anwendung. Demnach darf laut Paragraf 3 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist laut ARAG Experten nur dann erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden erreicht wird. Paragraf 4 ArbZG schreibt Ruhepausen vor: Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden und mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist laut Paragraf 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Für bestimmte Branchen gibt es Ausnahmen, aber die Regelung gilt grundsätzlich auch im Homeoffice.
Kosten rund ums Homeoffice sind steuerlich absetzbar
Das stimmt. Das Arbeitszimmer ist eine komplizierte Materie im Steuerrecht. Für den Bundesfinanzhof ist das Büro zu Hause absetzbar, wenn Arbeitnehmer an mindestens drei Wochentagen vom häuslichen Arbeitszimmer aus tätig werden (Az.: VI R 21/03). Entscheidend ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Ist das der Fall, haben Steuerzahler die Wahl: Sie können entweder die tatsächlichen Kosten, die durch das Arbeitszimmer entstehen, oder eine jährliche Pauschale von bis zu 1.260 Euro in der Steuererklärung ansetzen. Ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer liegt laut ARAG Experten allerdings nur vor, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt – eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer genügt nicht. Wer kein Arbeitszimmer bei der Steuer geltend machen kann, weil er zum Beispiel nur an zwei Tagen pro Woche am heimischen Küchentisch arbeitet, kann aber zumindest die sogenannte Homeoffice-Pauschale anwenden. Pro Tag, an dem überwiegend von zu Hause aus gearbeitet wird, können sechs Euro – maximal 1.260 Euro im Jahr – angesetzt werden. Was übrigens steuerfreie Zusatzleistungen für Arbeitnehmer anbetrifft: Wenn es um Hard- und Software für das Homeoffice geht, darf der Zuschuss vom Chef unbegrenzt hoch sein. Und ist die Firma der Eigentümer oder Leasing-Mieter, dürfen Mitarbeiter die gestellten Geräte zu Hause auch privat nutzen.
Der Chef darf jederzeit im Homeoffice vorbeischauen
Das stimmt nicht. Der Chef darf Sie nicht unangemeldet besuchen kommen. Auch wenn der Besuch eines Vorgesetzten durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, sind die im Zweifel nichtig. Hier greift laut ARAG Experten der Schutz der eigenen Wohnung, der sogar in Artikel 13 im Grundgesetz festgehalten ist. Leben noch weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können – selbst wenn der Mitarbeiter einverstanden wäre – den Chef an der Wohnungstür abweisen.
Der Vermieter darf ein Homeoffice verbieten
Das stimmt nicht ganz. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, eine Wohnung gewerblich zu nutzen. Solange die Tätigkeit aber nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es keiner vertraglichen Regelung. Wer also zu Hause am Computer arbeitet oder Telefonate erledigt, bewegt sich im Rahmen der sogenannten vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Es sind sogar gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen erlaubt. Allerdings weisen die ARAG Experten auf Fälle hin, in denen der Vermieter sein Einverständnis geben muss und eventuell sogar einen Zuschlag auf die Miete erheben darf. So beispielsweise bei einem freiberuflichen Versicherungsvertreter, der zu Hause Kunden empfängt und sogar seine heimische Adresse auf seinen Geschäftspapieren verwendet. Durch den Kundenverkehr werden nicht nur Treppenhaus und Wohnung stärker abgenutzt, sondern unter Umständen auch die Nachbarn gestört. Das geht nicht ohne eine Vereinbarung mit dem Vermieter, der die geschäftlichen Aktivitäten nicht dulden muss (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 165/08). Die heimische Tätigkeit ablehnen darf der Vermieter auch, wenn sie mit Lärm verbunden ist, wie etwa beim hauptberuflichen Musiklehrer (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 213/12).
Es gibt ein Recht aufs Homeoffice
Das stimmt nicht. Auch wenn laut Destatis rund 24 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland von zu Hause aus arbeitet, bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Das bedeutet nicht, dass der Wunsch, zu Hause zu arbeiten, gänzlich zum Scheitern verurteilt ist. Die ARAG Experten raten, zunächst zu klären, ob es für den eigenen Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Arbeit im Homeoffice regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Homeoffice genehmigt wird. Grundsätzlich sollten Beschäftigte, die von zu Hause aus arbeiten wollen, mit dem Vorgesetzten sprechen.
Homeoffice darf angeordnet werden
Nicht unbedingt. In Zeiten hoher Corona-Inzidenzen wurden Arbeitgeber im Jahr 2021 vorübergehend verpflichtet, ihren Mitarbeitern mit Büro-Jobs die Arbeit im Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprachen. Beschäftigte waren sogar verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Nachdem die Corona-Zahlen sanken, wurde diese Regelung wieder aufgehoben. Seitdem gilt wieder, was vor Corona galt: Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht gegen deren Willen ins Homeoffice verbannen. Da die Privatsphäre geschützt ist, verbietet sich eine Zwangsversetzung. Wurde das Homeoffice hingegen arbeitsvertraglich festgeschrieben, müssen Mitarbeiter laut ARAG Experten bei einer Weigerung mit einer Abmahnung oder einer Kündigung rechnen.
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- Abmahnung (Wikipedia)
Als Abmahnung bezeichnet man eine Aufforderung, ein bestimmtes Handeln bzw. Verhalten, das gegen ein Gesetz oder eine andere – etwa vertragliche – Rechtspflicht verstößt, künftig zu unterlassen. Das Instrument der Abmahnung findet in ganz verschiedenen Bereichen des Zivilrechts Verwendung. So kennt etwa das deutsche Recht Abmahnungen im Arbeitsrecht, bei den gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberrecht, aber zum Beispiel auch im Miet- und Pachtrecht oder im Zusammenhang mit vertraglichen Unterlassungsansprüchen. Abmahnungen sind ein Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung. Auch im Verwaltungsrecht kommen vereinzelt Abmahnungen vor. Teilweise sind sie dort als gesetzliche Voraussetzung für weitergehendes Verwaltungshandeln ausgestaltet; teilweise dienen sie als informelles Instrument, um Personen die Gelegenheit zu geben, Beanstandungen abzustellen, ehe die Behörde einschneidendere Maßnahmen ergreift. - ARAG (Wikipedia)
ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent - Arbeitsvertrag (Wikipedia)
Ein Arbeitsvertrag ist nach deutschem Recht ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die beiden Vertragspartner werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt. Das Recht des Arbeitsvertrages ist Bestandteil des Arbeitsrechts. - Arbeitszeitgesetz (Wikipedia)
Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthält es Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Das Arbeitszeitgesetz dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 und der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in nationales deutsches Recht, außerdem der Vereinheitlichung des Arbeitszeitrechts nach der Herstellung der Einheit Deutschlands. Vor dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes war die Arbeitszeit der westdeutschen Beschäftigten in der Arbeitszeitordnung (AZO) sowie in mehreren Spezialgesetzen geregelt, in der DDR im 8. Kapitel des Arbeitsgesetzbuchs. Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG). - Arbeitszimmer (Wikipedia)
Häusliches Arbeitszimmer (auch Homeoffice) ist eine dezentrale Arbeitsorganisation, bei der ein Arbeitnehmer ein Zimmer seiner Wohnung als Arbeitsstätte nutzt. - Berufsgenossenschaft (Wikipedia)
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Daneben gibt es die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als Teil der SVLFG. Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell auszugleichen. Im Jahr 2005 waren etwa 46,2 Millionen Personen bei den gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften versichert. Bei den Berufsgenossenschaften handelt es sich um Sozialversicherungsträger. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert und finanzieren sich im Wesentlichen aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugewiesenen Unternehmen (die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG) erhält Bundeszuschüsse aus Steuermitteln). 2005 waren etwa 3,2 Millionen Unternehmen Mitglied einer gewerblichen Berufsgenossenschaft. Derzeit bestehen neun gewerbliche und bis zum 31. Dezember 2012 neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, welche ab dem 1. Januar 2013 in der SVLFG aufgegangen sind. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert, die Geschäftsstellen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach Regionen. - Homeoffice (Wikipedia)
Home Office steht für: Homeoffice, Büro in den eigenen vier Wänden, siehe Häusliches Arbeitszimmer umgangssprachliches Synonym für Telearbeit von zuhause aus Home Office (Ministerium) (früher Home Department), britisches Innenministerium Small Office, Home Office, Kundengruppe oder Produktlinie im IT-Bereich Siehe auch: Home schooling, Hausunterricht - Privatsphäre (Wikipedia)
Privatsphäre bezeichnet den nichtöffentlichen Bereich, in dem ein Mensch, unbehelligt von äußeren Einflüssen, sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt. Das Recht auf Privatsphäre ist als Menschenrecht in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zum Zwecke der Strafverfolgung eingeschränkt werden. - Steuerrecht (Wikipedia)
Das Steuerrecht ist der Teil des Abgabenrechts, der die Steuern betrifft. Zum Steuerrecht im engeren Sinne werden alle Steuergesetze gerechnet – im weiteren Sinne zählen auch die Gesetze zur Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit dazu. Rechtsnormen, die sich mit der Verteilung des Steueraufkommens befassen – in Deutschland sind dies Teile des Grundgesetzes, das Zerlegungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz –, zählt man dagegen nicht zum Steuerrecht. - Steuerzahler (Wikipedia)
Der Steuerzahler ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre ein Wirtschaftssubjekt, das eine bestimmte Steuerart an den Steuergläubiger zahlt, weil es eine Zahlungspflicht trifft.