ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Verspätungen am Arbeitsplatz

Zuspätkommtag: Kündigungsgrund oder Kalenderspaß?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Verspätungen am Arbeitsplatz

Am 30. Juli ist „Zuspätkommtag“. Ein eher ironischer Aktionstag, der die Pünktlichkeit mal auf die lockere Schulter nimmt. Doch so humorvoll die Idee ist, im Arbeitsalltag hat Unpünktlichkeit oft ernste Folgen. Denn das Arbeitsrecht kennt kein Augenzwinkern, wenn Beschäftigte regelmäßig zu spät kommen. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer erklärt, wann es bei Verspätungen ernst wird, was das Wegerisiko bedeutet und warum Pünktlichkeit keine Option, sondern Pflicht ist.

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Mit welchen Konsequenzen müssen Arbeitnehmer rechnen, wenn sie zu spät zur Arbeit kommen?
Tobias Klingelhöfer: Ob Auto kaputt, Kind krank, Zugverspätung, Stau auf den Straßen: All diese Gründe sind kein Freibrief für Verspätungen. Grundsätzlich gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten von Arbeitnehmern, pünktlich zur Arbeit erscheinen. Wer zu spät kommt, muss die versäumte Arbeitszeit nacharbeiten. Theoretisch darf der Chef sogar den Lohn entsprechend kürzen, wenn nicht nachgearbeitet wird. Doch bei einer einmaligen Verspätung besteht in der Regel kein Grund zur Sorge. Es sei denn, man arbeitet in einem Job, in dem Stillstand herrscht, wenn man nicht pünktlich erscheint, wie z. B. als Lokführer, Pilot oder Arzt im OP. Geschieht es aber häufiger oder ist die Verspätung erheblich, kann es eine Abmahnung und in der Folge sogar eine Kündigung geben.

In welchen Fällen ist eine Kündigung wegen einer Verspätung denn gerechtfertigt?
Tobias Klingelhöfer: Wie gesagt – eine einmalige Verspätung ist kein Grund für eine Kündigung. Es gibt aber einen Fall, der ganz gut zeigt, dass es im Wiederholungsfall sogar gerechtfertigt sein kann, ohne vorherige Abmahnung gekündigt zu werden. Im konkreten Fall erschien eine Arbeitnehmerin gleich an vier aufeinanderfolgenden Tagen erheblich zu spät. Schon nach dem ersten Verschlafen führte ihr Chef ein eindringliches Gespräch mit der Mitarbeiterin und drohte dabei sogar mit der Kündigung. Die Frau blieb allerdings unbeeindruckt und verspätete sich drei weitere Male hintereinander. Dann folgte der angekündigte Rauswurf. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort argumentierte die Arbeitnehmerin, dass Schlafmangel der Grund für die vielen Verspätungen war. Aber private Lebensumstände entbinden natürlich nicht von der Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. In diesem Fall war nicht einmal eine vorherige Abmahnung erforderlich, da die Arbeitnehmerin sich nicht gewillt zeigte, ihre arbeitsrechtlichen Pflichten einzuhalten. Das Gericht wertete dies als fehlende Einsicht und sah die ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 70 öD/21).

Es gab erst kürzlich einige Wetterkapriolen mit Überschwemmungen oder heftigen Gewittern. Was ist, wenn Arbeitnehmer durch Wetterchaos zu spät kommen?
Tobias Klingelhöfer: Wenn beispielsweise ein plötzlicher, heftiger Sturm Bäume entwurzelt oder Straßen und Bahnschienen überschwemmt sind, können viele Arbeitnehmer gar nicht oder nur mit erheblicher Verspätung am Arbeitsplatz erscheinen. Für den Betrieb bedeutet ein solcher Ausfall an Arbeitsstunden in den allermeisten Fällen einen wirtschaftlichen Verlust. Da in diesem Fall jedoch kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, besteht in der Regel auch keine Grundlage für Sanktionen wie ein Verweis oder eine Abmahnung. Gleichzeitig ist es Arbeitnehmern bei schwierigen Wetterbedingungen jedoch durchaus zuzumuten, das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es als Beschäftigter also erkennbar darauf ankommen lässt, zu spät zur Arbeit zu erscheinen, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert im Zweifel Ärger mit seinem Chef.

Was hat es mit dem Wegerisiko auf sich, von dem man in diesem Zusammenhang immer wieder hört?
Tobias Klingelhöfer: Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch Witterungsbedingungen bestehenden Wegerisiko, das im Regelfall der Arbeitnehmer trägt (Az.: 2 AZR 147/00). Und das gilt eben nicht nur für winterliche Wetter-Szenarien. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich dafür sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt. Auch bei widrigen Wetterverhältnissen oder Streiks im Nahverkehr. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt deshalb sein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn. Ob verpasste Stunden in solch einem Fall nachgeholt werden müssen oder können, hängt stark von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist ein Nachleisten der liegen gebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Ein halbtags beschäftigter Mitarbeiter, der nach der Arbeit sein Kind vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit wiederum im Regelfall nicht zuzumuten.

Was sollten Arbeitnehmer tun, wenn sie merken, dass sie zu spät kommen?
Tobias Klingelhöfer: Dann sollten sie ihren Arbeitgeber oder Vorgesetzten so früh wie möglich über die Verspätung informieren – am besten telefonisch. Das zeigt Verantwortungsbewusstsein und kann helfen, negative Konsequenzen zu vermeiden. Außerdem kann so besser geplant werden, etwa wenn ein Kollege einspringen muss. Wer sich gar nicht meldet, riskiert zusätzlichen Ärger.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • Arbeitnehmer (Wikipedia)
    Arbeitnehmer, in Österreich auch unselbständig Beschäftigte oder Dienstnehmer, sind natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Arbeitsentgelt ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitsplatz (Wikipedia)
    Als Arbeitsplatz (englisch work place) bezeichnet man in der Organisationslehre eine räumlich eingegrenzte, mit Arbeitsmitteln ausgestattete Stelle in einer Wirtschaftseinheit, an der eine Arbeitskraft ihre Arbeitsaufgaben verrichten kann.
  • Chef (Wikipedia)
    Chef bezeichnet: allgemein Vorgesetzter Hauschef, Familienoberhaupt eines ehemals regierenden deutschen Fürstenhauses, siehe Deutscher Adel #Hauschef Kompaniechef, Führer und Disziplinarvorgesetzter einer militärischen Einheit Küchenchef, in gehobenen Küchenbetrieben der Leiter der Küchenbrigade Regimentschef, eine Ehrenbezeichnung, vergleichbar dem sogenannten Ehrenoberst in der Britischen Armee Chef, Originaltitel eines US-amerikanischen Spielfilms von Jon Favreau aus dem Jahr 2014, siehe Kiss the Cook – So schmeckt das Leben! (deutscher Titel) Chef (Programmiersprache), esoterische Programmiersprache Chef (Software), ein Open-Source Konfigurationsmanagement-Tool für Cloud Computing Chef ist Name oder Namensbestandteil mehrerer französischer Gemeinden: Chef-Boutonne im Département Deux-Sèvres Chef-du-Pont im Département Manche Chef-Haut im Département Vosges Saint-Michel-Chef-Chef im Département Loire-Atlantique Chef ist der Familienname oder -namensbestandteil folgender Personen: Genia Chef (* 1954), deutsch-russischer Künstler Monika Chef (* 1958), deutsche Politikerin (FDP/DVP), MdL Robert Chef d’Hôtel (1922–2019), französischer Mittelstreckenläufer und Sprinter Siehe auch: Chief Der Chef Scheff
  • experte (Wikipedia)
    Ein Experte (auch Fach- oder Sachkundiger oder Spezialist) ist eine Person, die über überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder mehreren bestimmten Sacherschließungen oder über spezielle Fähigkeiten verfügt. Neben dem theoretischen Wissen kann dessen kompetente Anwendung, also praktisches Handlungswissen, für einen Experten kennzeichnend sein. Experten sind auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens imstande, „Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen“. Schlüsselbegriffe der Fachkompetenz sind danach Zielorientierung, Sachgerechtheit (Gegenstandsbezogenheit), Methodenkompetenz, Selbständigkeit und die Fähigkeit zu situationsgerechter Anwendung und Ergebnisbeurteilung.
  • Klingelhöfer (Wikipedia)
    Klingelhöfer ist der Familienname folgender Personen: Erich Klingelhöfer (1919–1985), deutscher Historiker Ernst Klingelhöfer (* 1929), hessischer Landrat Friedrich Christian Klingelhöfer (1784–1838), evangelischer Pfarrer, Teilnehmer der Farrapen-Revolution in Südbrasilien Fritz Klingelhöfer (1832–1903), deutscher Landschaftsmaler Göstar Klingelhöfer (1956–2019), deutscher Physiker Gustav Klingelhöfer (1888–1961), Politiker (SPD), MdB, Senator in Berlin Heinrich Klingelhöfer (1860–1933), deutscher Mühlenbesitzer, Mitglied des Kurhessischen Kommunallandtags Katharina Klingelhöfer (1889–1977), Politikerin (SPD), Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin Konrad Ludwig Klingelhöfer (1841–1895), deutscher Landwirt, Mitglied des Kurhessischen Kommunallandtags Ludwig Otto August Klingelhöfer (* 1788; † ?), kurhessischer Verwaltungsbeamter, Landrat Paul Klingelhöfer (1887–1951), Ministerialrat, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt Renate Klingelhöfer (* 1933), deutsche Kommunalpolitikerin Waldemar Klingelhöfer (1900–1977), SS-Offizier Siehe auch: Klingelhöffer
  • Kündigung (Wikipedia)
    Kündigung (lateinisch renuntiatio; englisch termination, französisch résiliation) ist der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat.
  • Kündigungsgrund (Wikipedia)
    Kündigung (lateinisch renuntiatio; englisch termination, französisch résiliation) ist der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft, das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat.
  • Schlafmangel (Wikipedia)
    Schlaf ist ein Zustand der äußeren Ruhe bei Menschen und Tieren. Dabei unterscheiden sich viele Lebenszeichen von denen des Wachzustands. Puls, Atemfrequenz und Blutdruck sinken bei Primaten und anderen höheren Lebewesen im sogenannten NREM-Schlaf ab und die Gehirnaktivität verändert sich. Das Schließen der Augen während des NREM-Schlafs unterstützt diese Funktion. Im sogenannten REM-Schlaf, auch als „paradoxer Schlaf“ bezeichnet, finden sich hingegen Zustände, die denen des Wach-Seins ähneln, insbesondere eine erhöhte Gehirnaktivität (an Träume aus dieser Phase erinnert man sich am häufigsten) und ein Anstieg von Herz- und Atemfrequenz sowie des Blutdrucks. Ausgenommen von diesem „aktiven Schlafzustand“ ist die Muskulatur, die im REM-Schlaf blockiert wird (Atonie). Dadurch lebt der Träumende seine im Traum erlebten motorischen Handlungen nicht aus. Mit den Störungen und der Physiologie des Schlafs beschäftigt sich ein eigenes Teilgebiet der Medizin, die Somnologie (Schlafmedizin oder auch Schlafforschung). Die Funktionen des Schlafs sind erst teilweise aufgeklärt. Sicher ist, dass Menschen und viele Tiere schlafen müssen, um zu überleben, der genaue Grund ist jedoch noch unbekannt. Schlafentzug ist eine verbreitete Foltermaßnahme. Verhältnismäßig neu sind Bestrebungen, kulturelle und geschichtliche Unterschiede und Veränderungen in den Schlafgewohnheiten zu dokumentieren und zu beurteilen. Dies soll eines Tages ermöglichen, genauere Informationen über die evolutionären Ursachen des Schlafs zu ermitteln.
  • Verantwortung (Wikipedia)
    Verantwortung ist vorrangig die Fähigkeit, das eigene Können und die möglichen Folgen von Entscheidungen einzuschätzen und so zu handeln, dass die erwarteten Ziele mit größter Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Häufig ist damit das Bewusstsein verbunden, im Falle des Scheiterns Schuld und Scham zu tragen. In diesem Zusammenhang kann aus der Verantwortung die freiwillige (verantwortungsbewusste) oder (bei Unwissenheit oder Fremdbestimmung) unfreiwillige Übernahme einer Verpflichtung hervorgehen, für die möglichen Folgen einer Handlung oder einer getroffenen Entscheidung einzustehen und gegebenenfalls dafür Rechenschaft abzulegen oder Strafen zu akzeptieren. Verantwortungsgefühl setzt ein Gewissen, die Kenntnis der Wertvorstellungen sowie der rechtlichen Vorschriften und sozialen Normen voraus. Im Rechtswesen wird der Begriff verbreitet als die einer handelnden Person oder Personengruppe (Subjekt) gegenüber einer anderen Person oder Personengruppe (Objekt) zugeschriebene Pflicht definiert, die aufgrund eines normativen Anspruchs entsteht, der durch eine Instanz eingefordert werden kann. Handlungen und ihre Folgen können je nach gesellschaftlicher Praxis und Wertesystem für den Verantwortlichen zu Konsequenzen wie Lob und Tadel, Belohnung, Bestrafung oder Forderungen nach Ersatzleistungen führen. Die Beziehung (Relation) zwischen den beteiligten Akteuren knüpft am Ergebnis des Handelns an. Die der Verantwortung zugrunde liegenden gesellschaftlichen Normen können einen rechtlichen, weltanschaulichen oder moralischen Ursprung haben. Die Verantwortung kann aber auch auf einem selbst gewählten Ideal als einer nur individuell gültigen Norm beruhen. Allerdings ist auch in diesem Fall der Anspruch an Wirkungen gegenüber anderen Personen oder Institutionen gebunden. Denn nur unter Einbeziehung der Mitwelt ergibt der Begriff der Verantwortung einen Sinn. In jedem Fall setzt die Zuschreibung von Verantwortung die Annahme einer Handlungsfreiheit und eines wirksamen Einflusses des Handelnden auf das Handlungsergebnis voraus. Ob und in welchem Maß eine solche Selbstbestimmung gegeben ist, ist umstritten und wird in der Philosophie des Geistes kritisch diskutiert. Indem …
  • Verspätung (Wikipedia)
    Eine Verspätung (englisch delay) liegt vor, wenn Ereignisse, Personen, Transport- oder Verkehrsmittel nicht zum erwarteten, vereinbarten oder planmäßigen Zeitpunkt beginnen, eintreffen, starten, enden oder ankommen, sondern erst danach.
  • Wegerisiko (Wikipedia)
    Unter Wegerisiko versteht man im Arbeitsrecht das Risiko des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen und seinen Lohnanspruch zu verlieren, wenn es auf dem Arbeitsweg aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu Verzögerungen kommt. Wird die Arbeit infolge eines objektiven Leistungshindernisses nicht oder verspätet vom Arbeitnehmer aufgenommen, wird diese wegen ihres Fixschuldcharakters unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch. Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ berechtigt, das Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen. Zu den wichtigsten Fällen eines objektiven Leistungshindernisses zählen die Fälle der Verkehrsstörung, die der fristgemäßen Arbeitsaufnahme am Arbeitsplatz entgegenstehen. Weitere Fälle sind z. B.: der Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel, Witterungsverhältnisse, wie Eisglätte, Schneefall, Schneeverwehungen und Überschwemmungen, Hochwasser, die Sperrung oder Unpassierbarkeit der Verkehrswege durch Verkehrsunfall oder Demonstration sowie öffentliche Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbegrenzungen, wie sie z. B. bei Smoglagen verfügt werden. Die verspätete Arbeitsaufnahme kann zu weiter gehenden Schritten des Arbeitgebers, z. B. Abmahnungen und Kündigungen, führen. Es handelt sich um eine Pflichtwidrigkeit im Leistungsbereich. Nach der Betriebsrisikolehre trägt dagegen der Arbeitgeber das Risiko von Betriebsunterbrechungen, beispielsweise wegen des Ausbleibens von Zulieferungen, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch behält.
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