Wem obliegt die Grabpflege?

ARAG Experten zum Tag des Friedhofs

In Deutschland findet der Tag des Friedhofs am 18. September 2016 statt. Dann dauert es nicht mehr lange bis Allerheiligen und Allerseelen; Tage an denen viele Katholiken ihrer Toten gedenken. Evangelische Gläubige lassen sich noch etwas mehr Zeit und begehen erst Ende November den Totensonntag oder Ewigkeitssonntag. Aber auch nichtkonfessionelle Hinterbliebene nutzen das Ende des Sommers dazu, Gräber zu pflegen und neu zu bepflanzen. Doch wer ist rechtlich eigentlich dazu verpflichtet, die Grabpflege zu übernehmen oder zu bezahlen, nachdem die Erben sich um die Beerdigung gekümmert haben? ARAG Experten geben Auskunft über die Rechtslage.

Grabpflege geht nicht vom Nachlass ab
Die Beerdigungskosten werden grundsätzlich den Erben auferlegt, denn diese Kosten werden in der Regel von dem Vermögen des Verstorbenen in Abzug gebracht. Das OLG Schleswig (Az.: 3 U 98/08) urteilte aber: Kosten für die laufende Grabpflege stellen keine Beerdigungskosten dar! Sie sind von daher nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass abziehbar. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beerdigung mit der erstmaligen Herrichtung des Grabes beendet ist. Die Rechtspflichten der Erben sind damit erfüllt. Wer sich um ein Grab kümmern muss, ergibt sich laut ARAG Experten aus den Friedhofssatzungen der Städte und Kommunen: Diese sehen vor, dass der Eigentümer und damit Nutzungsberechtigte einer Grabstätte für deren Pflege verantwortlich ist. Wird das Grab vernachlässigt und verwahrlost, kann die Friedhofsverwaltung die Grabpflege auch bei einem Gärtner in Auftrag geben und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.

Nutzungsrechte an einer Grabstätte
Ist das Eigentum an der Grabstätte Teil des Nachlasses oder kauft der Erbe die Grabstätte, so ist er auch zu ihrer Pflege verpflichtet. Ist hingegen der Erbe ein entferner Verwandter oder Außenstehender und der Erblasser wird im Familiengrab beigesetzt, das beispielsweise seiner Frau oder seinen Eltern gehört, so obliegt die Grabpflege auch diesen engen Familienangehörigen. Selbstverständlich können die Nutzungsrechte an einer Grabstätte auf Wunsch auch an eine andere Person übertragen werden – zum Beispiel vom atheistischen Sohn und Alleinerben auf die gläubige Lebenspartnerin des Verstorbenen. Der neue Nutzungsberechtigte übernimmt dann allerdings nicht nur die Zahlungspflichten, sondern auch das Recht, das Grab nach seinen Vorstellungen zu gestalten.

Grabpflege zu Lebzeiten regeln
Künftige Erblasser, die sich noch zu Lebzeiten selbst darum kümmern wollen, dass die Grabpflege einmal ihrem letzten Willen entspricht, haben laut ARAG Experten zwei Optionen:

– Der Erblasser kann noch zu Lebzeiten selbst einen Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abschließen und die Kosten dafür entweder gleich bezahlen oder dem Nachlass auferlegen.

– Der Erblasser kann den oder die Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einer Auflage im Testament zur Grabpflege verpflichten: Wer zum Beispiel die langjährige Nachbarin und Freundin im Testament mit einem kleinen Geldvermächtnis bedenkt und dies mit der Auflage verbindet, sie solle dafür das Grab pflegen, kann so sicherstellen, dass sich eine Person seines Vertrauens um die letzte Ruhestätte kümmern wird.

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