ARAG Experten über die neue Straßenverkehrsordnung

Dank der Corona-Lockerungen dürfen Fahrradläden in ganz Deutschland seit Kurzem nicht nur Räder reparieren, sondern auch wieder verkaufen. Der Zeitpunkt zum Radeln könnte nicht besser sein: Das Wetter passt, man verstößt gegen keinerlei Corona-Maßnahmen und selbst die neue Straßenverkehrsordnung (StVO), die ab 28. April gilt, will dafür sorgen, dass es auf den Straßen sicherer, klimafreundlicher und gerechter zugeht. In diesem Rahmen werden auch zahlreiche neue Sinnbilder und Verkehrszeichen eingeführt.

Mehr Schutz für Radfahrer
Vor allem, wenn es um das Missachten von Radlern geht, wird es für Autofahrer ab morgen deutlich teurer. So erhöht sich beispielsweise das Bußgeld von 20 auf 110 Euro, wenn durch unzulässiges Halten in zweiter Reihe ein Radfahrer gefährdet wird. Dazu kommt ein Punkt in Flensburg. Wird der Radler durch das Parken eines Pkw auf dem Radweg behindert, kostet es den Autofahrer 100 statt 30 Euro und einen Punkt. Fast verdreifacht hat sich die Strafe, wenn es zu einem Unfall kommt, weil ein Fahrzeug auf dem Schutzstreifen für Radfahrer hält. Das kostet nun 100 statt 35 Euro plus einen Punkt.

Auch der Mindestabstand beim Überholen von Radlern, aber auch Fußgängern und so genannten Elektrokleinstfahrzeugführenden wie etwa E-Roller-Fahrer, ist nun klar definiert: Innerorts muss ein Seitenabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, außerorts zwei Meter. Eine echte Gefahrenquelle für Radfahrer ist der tote Winkel. Abbiegeunfälle, bei denen Radler insbesondere von Lkw schlichtweg übersehen werden, gehören zu den besonders häufigen Radfahrunfällen mit schwerwiegenden Folgen für die Zweiradfahrer. Daher schreibt die Novelle Lkw über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen innerorts nun eine Schrittgeschwindigkeit von vier sieben, maximal elf km/h vor. Sanktioniert wird ein Vergehen mit 70 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister.

Darüber hinaus ist es für Autos und Lkw künftig verboten, Radfahrer und andere einspurige Fahrzeuge an bestimmten Stellen zu überholen, wenn es dort zu eng und damit zu gefährlich für den Radler wird. Dafür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt. Welche Verkehrszeichen es sonst noch gibt, listet die Bundesanstalt für Straßenwesen hier auf.

Parkrowdys geht es ans Portemonnaie
Nicht nur auf Radwegen oder in zweiter Reihe wird das unerlaubte Parken teurer. Auch an anderer Stelle sollten sich Autofahrer gut überlegen, ob sie ihr Auto dort widerrechtlich abstellen. So kostet beispielsweise das Parken auf einem Behindertenparkplatz nicht mehr 35, sondern 55 Euro. Wer unberechtigt auf einem E-Auto-Stellplatz parkt, hatte bislang nichts zu fürchten. Die Neuregelung sieht hier nun ebenfalls 55 Euro vor. Auch für unerlaubtes Parken auf einem Carsharing-Parkplatz werden 55 Euro fällig.

Härtere Strafen für Unverbesserliche und Ignoranten
Was hat man nicht alles versucht, um Autofahrern das Thema Rettungsgasse näher zu bringen: Schilder an Brücken, permanente Hinweise von Radiomoderatoren bei Staumeldungen, ganze TV-Berichte. Doch wer auf der Autobahn unterwegs ist, stellt ganz schnell fest: Einen Fahrer gibt es immer, der offensichtlich nicht zugehört hat. Daher wird auch das Thema Rettungsgasse künftig noch strenger gehandhabt: So kann das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden. Zwischen 200 und 320 Euro müssen Ignoranten berappen und es drohen ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg.

Nicht nur die fehlende Rettungsgasse hindert Helfer oft daran, den Unfallort schnell zu erreichen. Auch Schaulustige, die lieber Fotos und Filme machen und dadurch den Rettungseinsatz erschweren, werden bereits seit Anfang 2020 härter bestraft. Wer Unfallopfer ablichtet und angezeigt wird, muss mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug rechnen.

Klimaschonende Mobilität wird belohnt
Auch wenn die Nutzung der Busspuren für Carsharing-Fahrzeuge nun doch am Veto des Bundesrates gescheitert ist: Carsharing wird dennoch durch die neuen Regelungen gefördert. Wer einen entsprechenden Ausweis zur Kennzeichnung des Carsharing-Fahrzeugs gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legt, hat Vorrecht beim Parken auf ausgewiesenen Plätzen. Dafür wurde ein neues Sinnbild eingeführt. Die ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge bereits seit 2015 die Bussonderstreifen nutzen dürfen, wenn die zuständige Straßenbehörde entsprechende Zusatzzeichen aufgestellt hat. Welche Sinnbilder und Symbole es noch im Straßenverkehr gibt, listet die Bundesanstalt für Straßenwesen hier auf.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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