Teure Online-Coachings können unwirksam sein – Betroffene können Zahlungen zurückfordern und offene Forderungen abwehren.

Teure Online-Coachings: Teilnehmer können Zahlungen zurückfordern

Coaching-Verträge können unwirksam sein

Online-Coachings, Business-Mentorings und E-Commerce-Programme kosten teilweise mehrere Tausend oder sogar Zehntausende Euro. Viele Teilnehmer wissen jedoch nicht, dass solche Angebote dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen können. Fehlt die gesetzlich erforderliche Zulassung, kann der gesamte Vertrag nichtig sein. Bereits gezahlte Vergütungen können dann zurückgefordert und noch offene Raten abgewehrt werden.

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Problematisch sind insbesondere Programme, bei denen vorgefertigte Lernvideos, digitale Unterlagen oder Aufzeichnungen mit Online-Calls, Fragerunden und Gruppenbetreuung kombiniert werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Anbieter sein Programm als „Coaching“, „Mentoring“, „Masterclass“ oder „Unternehmensberatung“ bezeichnet. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Inhalt.

Fernunterricht kann vorliegen, wenn gegen Bezahlung Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrender und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt sind und eine Kontrolle des Lernerfolgs vorgesehen ist. Diese Lernerfolgskontrolle wird von den Gerichten weit verstanden. Es kann bereits genügen, dass Teilnehmer in Online-Calls, per E-Mail oder innerhalb einer Online-Gruppe Fragen zu den Lerninhalten stellen und individuelle Rückmeldungen erhalten können.

Fernlehrgänge bedürfen grundsätzlich einer Zulassung. Wurde ein zulassungspflichtiges Programm ohne diese Zulassung angeboten, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Teilnehmer mit Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 deutlich gestärkt. Gegenstand des Verfahrens war ein neunmonatiges Business-Mentoring zum Preis von 47.600 Euro. Der Anbieter verfügte nicht über die erforderliche Zulassung. Der BGH bestätigte die Nichtigkeit des Vertrags und die Rückzahlung bereits geleisteter 23.800 Euro. Besonders bedeutsam ist, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nach dieser Entscheidung nicht nur Verbraucher, sondern auch Selbstständige und Unternehmer schützt.

In einem weiteren Urteil vom 2. Oktober 2025 – III ZR 173/24 bestätigte der BGH die Nichtigkeit eines Vertrags über einen „E-Commerce Master Club“. Der Anbieter konnte die vereinbarte Vergütung von 7.140 Euro nicht verlangen. Zum Programm gehörten unter anderem Lernvideos, Coaching-Calls und Fragemöglichkeiten für die Teilnehmer.

Allerdings ist nicht jeder Online-Coaching-Vertrag automatisch unwirksam. Entscheidend sind insbesondere die Leistungsbeschreibung, der Anteil zeitversetzt abrufbarer Inhalte, die angebotenen Fragemöglichkeiten und das Vorliegen einer wirksamen Zulassung. Jeder Vertrag muss daher einzeln geprüft werden.

Betroffene sollten offene Forderungen nicht ungeprüft bezahlen, Zahlungen aber auch nicht ohne vorherige rechtliche Beratung einstellen.

Auch ältere Coaching-Verträge sollten geprüft werden. Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, grundsätzlich ab Ende des Jahres ihrer Entstehung und Kenntnis. Zahlungen aus 2023 können daher häufig noch bis Ende 2026 geltend gemacht werden. Bei älteren Zahlungen hängt die Durchsetzbarkeit vom Einzelfall ab. Offene Forderungen sollten nicht ungeprüft bezahlt werden.

Rechtsanwalt L. Ginter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft Online-Coaching- und Mentoringverträge und unterstützt Teilnehmer bei der Abwehr noch offener Vergütungsforderungen sowie bei der Rückforderung bereits gezahlter Beträge.

Kontakt: Ginter Schiering Rechtsanwälte Telefon: 02381 – 49 10 696 E-Mail: info@gs-rechtsanwaelte.de

Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm
Immobilienrecht, Autorecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Schadensersatzrecht, Strafrecht, Datenschutzrecht
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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • Fernunterricht (Wikipedia)
    Fernunterricht (englisch distance learning) ist ein in Deutschland verbraucherschutzrechtlich definierter Begriff: Laut Fernunterrichtsschutzgesetz von 1977 handelt es sich beim „Fernunterricht“ um die „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen“ (FernUSG § 1 Abs. 1). Fernlehrgänge können also durchaus Präsenzseminare umfassen, doch der überwiegende Teil des Lernstoffs wird laut Definition – und im Gegensatz zum Direktunterricht – räumlich getrennt vom Lehrer, also individuell und unter freier Zeiteinteilung, bearbeitet, die entsprechende Bildungseinrichtung wird auch Fernunterricht genannt. Die pädagogische Begleitung und Lernerfolgskontrolle unterscheidet den Fernunterricht wiederum vom Selbststudium.
  • Fernunterrichtsschutzgesetz (Wikipedia)
    Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. Es wurde vom Deutschen Bundestag am 24. August 1976 erlassen und trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge. Inhaltlich wird der Fernunterricht im Rahmen der Zuständigkeit der Länder durch einen Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen ausgestaltet. Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen; klassischer Fernunterricht fällt hierunter ebenso wie E-Learning-Angebote. Nach dem Staatsvertrag der Länder über das Fernunterrichtswesen ist die zuständige Behörde u. a. für die Erteilung von Zulassungen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln.
  • FernUSG (Wikipedia)
    Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. Es wurde vom Deutschen Bundestag am 24. August 1976 erlassen und trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge. Inhaltlich wird der Fernunterricht im Rahmen der Zuständigkeit der Länder durch einen Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen ausgestaltet. Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen; klassischer Fernunterricht fällt hierunter ebenso wie E-Learning-Angebote. Nach dem Staatsvertrag der Länder über das Fernunterrichtswesen ist die zuständige Behörde u. a. für die Erteilung von Zulassungen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln.
  • Online Coaching (Wikipedia)
    Unter E-Learning oder Electronic Learning (englisch electronic learning „elektronisch unterstütztes Lernen“, wörtlich: „elektronisches Lernen“), auch als E-Lernen bezeichnet, werden – nach einer Definition von Michael Kerres – alle Formen von Lernen verstanden, bei denen elektronische oder digitale Medien für die Präsentation und Distribution von Lernmaterialien und/oder zur Unterstützung zwischenmenschlicher Kommunikation zum Einsatz kommen. E-Learning deckt insbesondere auch folgende Bereiche ab: Online-Lernen (Onlinelernen), Telelernen, multimediales Lernen, computergestütztes Lernen, Computer-based Training, Open and Distance-Learning und Computer-Supported-Collaborative-Learning (kurz CSCL).
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