Koblenz/Berlin (DAV). Ist jemand zu Unterhalt verpflichtet und haben sich größere nicht gezahlte Unterhaltsbeträge angesammelt, kann der Betroffene diese in Raten abbezahlen. Ein Erlass des rückständigen Unterhalts kommt nicht in Betracht, wenn die Unterhaltsverpflichtung nicht unerwartet eingetreten ist. Dies gilt auch für eine Unterhaltsverpflichtung nach einem Vaterschaftstest. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht weiterlesen →