Anwalt Marius Breucker: Zur Praxis der Streitverkündung im Zivilprozess

Praxis der Streitverkündung im Zivilprozess

Rechtsanwalt Marius Breucker von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker (Bildquelle: © Wüterich Breucker)

In einen Rechtsstreit involviert zu werden, gilt allgemein als eher unerfreulich. Als Kläger kann man immerhin entscheiden, ob man einen Rechtsstreit initiiert oder nicht. Als Beklagter hingegen hat man keine Wahl: Man muss sich zwangsläufig mit einer erhobenen Klage auseinandersetzen. Aber selbst dann, wenn man am streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, kann man in einen Zivilprozess verwickelt werden: Wenn eine Partei eines Rechtsstreits je nach Ausgang des Verfahrens ihrerseits einen Anspruch gegen einen Dritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann sie dem Dritten den Streit verkünden.

„Das Institut der Streitverkündung in der Zivilprozessordnung ist eine Folge des Prinzips, dass ein zivilrechtliches Urteil nur zwischen den Parteien wirkt“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus der in Stuttgart ansässigen Kanzlei Wüterich Breucker. Durch die Streitverkündung wird nämlich vermieden, dass zwei hintereinander geführte Prozesse widersprüchlich entschieden werden. Andernfalls müsste etwa der Händler in einer Lieferkette befürchten, für einen Mangel zwar vom Endkunden in Anspruch genommen zu werden, seinerseits aber nicht beim Hersteller Regress nehmen zu können, auch wenn der Mangel schon beim Hersteller vorhanden war. „In einer solchen Konstellation sollte der vom Kunden in Anspruch genommene Händler dem Hersteller den Streit verkünden. Auf diese Weise vermeidet er, dass er selbst wegen eines Mangels verurteilt wird, der Hersteller aber später gleichwohl noch einwenden kann, die Sache sei mangelfrei gewesen“, empfiehlt Anwalt Marius Breucker.

Die Streitverkündung muss schriftlich erklärt und dem Streitverkündungsempfänger zugestellt werden. Wer eine solche Streitverkündungsschrift erhält, kann entscheiden, ob er dem Rechtsstreit beitreten und damit auf den weiteren Verlauf Einfluss nehmen will. „Oftmals empfiehlt es sich, nach Erhalt einer Streitverkündungsschrift zunächst Akteneinsicht zu beantragen, um einen vollständigen Überblick über den bisherigen Prozessverlauf zu erhalten“, sagt Marius Breucker. Der Streitverkündungsempfänger kann entscheiden, auf welcher Seite er beitreten will. Er kann also sowohl der Partei beitreten, die ihm den Streit verkündet hat, also auch der Gegenpartei, sofern er an deren Obsiegen ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.

Der Streitverkündungsempfänger kann sich zudem auch entscheiden, keiner Partei beizutreten und dem Streitstreit gänzlich fern zu bleiben. „Diese Option will sorgsam erwogen sein, da man dann über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht informiert wird und mit dem späteren Ergebnis gleichwohl leben muss“, erläutert Marius Breucker und beschreibt damit den besonderen Effekt der Streitverkündung: Selbst wenn der Dritte, dem der Streit verkündet wird, nicht am Verfahren teilnimmt, muss er gleichwohl die Ergebnisse des ersten Rechtsstreits gegen sich gelten lassen. Insofern ist einer Partei die Streitverkündung immer dann zu empfehlen, wenn sie nach Beendigung des aktuellen Rechtsstreits einen Anspruch gegen eine dritte Partei geltend machen oder abwehren will.

Weitere Informationen über Dr. Marius Breucker und zum Thema “ Praxis der Streitverkündung im Zivilprozess “ sind auf:

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