Übergangsverordnung regelt die Fachbetriebspflicht

sup.- Fachbetriebe nach § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – das sind laut Experten die zulässigen Ansprechpartner, wenn es um Arbeiten an einem Heizöltank geht. Ein wichtiger Hinweis, der allerdings zu Irritationen führen kann. Denn wer sich diesen Paragrafen anschaut, wird dort keinen Hinweis auf die Fachbetriebspflicht finden. Des Rätsels Lösung: Der entsprechende Passus ist in der seit 2010 geltenden Neufassung des WHG nicht mehr enthalten. Dafür regelt jedoch eine Übergangsverordnung mit dem schönen Namen „WasgefStAnlV“ (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), dass dieser Punkt bis zum Inkrafttreten der kommenden Bundes-Verordnung AwSV seine Gültigkeit behält. Heizöl-Verbraucher, die vor der Reinigung oder Wartung ihres Tanks keine Paragrafen studieren möchten, können es sich auch einfacher machen: Beauftragen sie einen Fachbetrieb mit dem RAL-Gütezeichen Tankschutz und Tanktechnik , dann erfüllt er alle wasserrechtlichen Voraussetzungen und wurde gründlich auf Zuverlässigkeit überprüft (www.bbs-gt.de).

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