Neue Rechtslage: Ehegattennotvertretungsrecht und seine Grenzen bei Vermögensangelegenheiten

Gesetzesänderung seit Januar 2023 – Information über aktuelle Rechtslage und bestehende Vorsorgemöglichkeiten

Neue Rechtslage: Ehegattennotvertretungsrecht und seine Grenzen bei Vermögensangelegenheiten

Symbolbild: Dokumente wie die Vorsorgevollmacht sind zentrale Instrumente der rechtlichen Notfallvor

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Diese gesetzliche Neuregelung ermöglicht es Ehegatten, in bestimmten Fällen für den erkrankten Partner zu handeln, ohne dass eine Vollmacht vorliegt.

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Umfang des Ehegattennotvertretungsrechts

Das gesetzliche Notvertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte krankheitsbedingt seine Angelegenheiten vorübergehend nicht selbst regeln kann. Es umfasst ausschließlich Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten, bei der Bestimmung des Aufenthalts sowie bei damit unmittelbar zusammenhängenden Verträgen, etwa mit Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.

Die Vertretungsbefugnis ist auf maximal sechs Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist oder bei dauerhafter Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten ist eine gerichtliche Betreuerbestellung erforderlich, sofern keine anderen Vorsorgeregelungen getroffen wurden.

Ausgeschlossene Bereiche

Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt ausdrücklich nicht für Vermögensangelegenheiten wie Bankgeschäfte, Immobilientransaktionen oder unternehmerische Entscheidungen. Auch Schenkungen oder Erbschaftsangelegenheiten sind von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst.

Alternative Vorsorgemöglichkeiten im deutschen Recht

Das deutsche Recht kennt verschiedene Instrumente der rechtlichen Vorsorge. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen, im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit zu agieren. Der Umfang kann individuell festgelegt werden.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte sind gesetzlich besondere Formen vorgeschrieben. Dazu gehören Grundstücksgeschäfte und die entsprechenden Vollmachten, für die das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmte Formvorschriften vorsieht.

Betreuungsverfügung als ergänzende Option

Neben der Vollmacht besteht die Möglichkeit einer Betreuungsverfügung. Darin können Wünsche für den Fall einer gerichtlichen Betreuerbestellung festgehalten werden, etwa welche Person als Betreuer eingesetzt oder nicht eingesetzt werden soll.

Patientenverfügung für medizinische Entscheidungen

Die Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Krankheitssituationen gewünscht oder abgelehnt werden. Sie ergänzt die anderen Vorsorgeinstrumente im medizinischen Bereich.

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Betreuungsgerichte fragen dort ab, ob Vorsorgeregelungen existieren, bevor sie einen Betreuer bestellen.

Gesetzliche Grundlagen und weitere Informationen

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Regelungen zum Betreuungsrecht, zur Patientenverfügung und zum Ehegattennotvertretungsrecht. Weitere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen sind bei der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de sowie beim Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.de abrufbar.

Notar Dr. Christian Gerd Kotz hat seinen Amtssitz in Kreuztal. Er ist zuständig für Beurkundungen und Beglaubigungen nach den Vorgaben der Bundesnotarordnung.
Das Tätigkeitsfeld umfasst unter anderem Grundstücks- und Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Erbrecht. Auch Vorsorgevollmachten, Eheverträge und Nachfolgeregelungen gehören zu den notariellen Aufgaben. Als Träger eines öffentlichen Amtes handelt der Notar unabhängig und unparteiisch.
Die Tätigkeit dient der rechtssicheren Gestaltung von Verträgen und Urkunden.

Kontakt
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Dr. Christian Kotz
Siegener Str. 104 – 106
57223 Kreuztal – Buschhütten
02732 791079
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https://www.notar-drkotz.de/

Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • Betreuungsrecht (Wikipedia)
    Die Betreuung (Recht) ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige, die wegen psychischer Störungen oder körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können, Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und war bis 2022 in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Zum 1. Januar 2023 erfolgte eine Neuregelung in den §§ 1814 ff. BGB. Zur Rechtslage in anderen Staaten siehe unter Erwachsenenschutzrecht. Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Versorgung. Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten und auf die erforderlichen Aufgabenbereiche beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten (§ 164 BGB), die diese selbst nicht vornehmen können. Der Betreuer kann als gesetzlicher Vertreter fungieren. Kritiker vertreten die Auffassung, dass die Betreuung in der Praxis dennoch oft einer Entmündigung gleichkomme, obwohl das gesetzgeberische Ziel der Reform „Betreuung statt Entmündigung“ gewesen sei, um den Betroffenen Hilfe zu einem autonomen Leben zu leisten. Artikel 46 des Jahresberichts 2018 des UN-Menschenrechtsrats empfiehlt Staaten Gesetze aufzuheben, die wie das Betreuungsrecht eine stellvertretende Entscheidung ermöglichen. Stattdessen sollen freiwillige, die Entscheidung des Betroffenen unterstützende Maßnahmen gefördert werden. Im Gegensatz zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) haben die Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats allerdings keine Gesetzeskraft. Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Reform des Betreuungsrechts hat die vorgenannte Kritik an vielen Stellen aufgegriffen und den Willen des Betreuten (gegenüber seinem objektiven Wohl) deutlicher hervorgehoben.
  • Betreuungsverfügung (Wikipedia)
    Die Betreuungsverfügung ist im deutschen Rechtsverkehr eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass jemand selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1814 BGB).
  • bgb (Wikipedia)
    BGB steht für: Bürgerliches Gesetzbuch, deutsches Bundesgesetz Basler Gewerkschaftsbund Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei, historische politische Partei in der Schweiz; Vorvorläuferpartei der heutigen SVP Berufliche Grundbildung, Ausbildungsstufe in der Schweiz, siehe Berufsausbildung BGB Schweiz, Berufsverband für Gesundheit und Bewegung Schweiz (Verein nach Schweizer Recht) Besondere Geschäftsbedingungen, Erweiterte Geschäftsbedingungen, ergänzend zu den AGB Burgergemeinde Bern, Bürgergemeinde der Stadt Bern Bahnhof Berlin Gesundbrunnen (DS100-Code) Balkengleisbremse, Rangiertechnik in Eisenbahnanlagen Booué Airport (IATA-Code), Flughafen von Booué, Lopé Department, Ogooué-Ivindo, Gabun MK Airlines (ICAO-Code), ehemalige britische Frachtfluggesellschaft Border Gateway Protocol, das im Internet eingesetzte Routingprotokoll BgB steht für: Bankgesellschaft Berlin, später in Landesbank Berlin Holding umbenannt Bgb. steht für: Bergbau bgb steht für: Bobongko (ISO-639-3-Code), eine der Saluan-Banggai-Sprachen auf den Togianinseln Siehe auch:
  • Patientenverfügung (Wikipedia)
    Eine Patientenverfügung, genannt auch Patienten-Testament, ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht (wirksam) gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht oft im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Was genau unter einer Patientenverfügung zu verstehen ist, richtet sich nach der jeweiligen (nationalen) Rechtsordnung.
  • Vorsorgeregister (Wikipedia)
    Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) erfasst Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Die Registrierung dient dazu, das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden (falls eine Vorsorgevollmacht vorliegt) oder die Auswahl einer geeigneten Person als Betreuer zu erleichtern (falls eine Betreuungsverfügung vorliegt). Außerdem dient es dazu, festzustellen, ob eine Patientenverfügung erstellt wurde. Auch Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) können dort registriert werden. Das ZVR wird seit dem Jahr 2003 von der Bundesnotarkammer betrieben. Registriert wurden dabei bis Ende 2019 Urkunden von mehr als 4,6 Mio. Personen.
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