Nachschieben von Kündigungsgründen bei fristloser Kündigung möglich?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Nachschieben von Kündigungsgründen bei fristloser Kündigung möglich?

Arbeitsrecht

Kündigung muss nicht begründet werden

Zunächst einmal müssen Arbeitgeber eine Kündigung in der Regel nicht begründen. Arbeitnehmer wundern sich in der Praxis zwar immer wieder, dass sich in ihrem Kündigungsschreiben überhaupt keine Begründung findet. Der Arbeitgeber ist allerdings grundsätzlich nicht dazu verpflichtet seine Kündigung zu begründen. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der Arbeitsvertrag oder ein einschlägiger Tarifvertrag dies vorsieht. Daraus ergibt sich, dass es für Arbeitgeber regelmäßig sinnvoll ist, auf eine Begründung zu verzichten und dann ggf. erst später im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die maßgeblichen Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen.

Nachschieben von weiteren Kündigungsgründen

Was aber, wenn nun der Arbeitgeber trotzdem Gründe im Kündigungsschreiben angegeben hat und sich später aber auf andere Kündigungsgründe stützen will? In diesem Fall ist es möglich, weitere Kündigungsgründe nachzuschieben. Dies hat das Landgericht Mainz in einem aktuellen Urteil entschieden, in dem es zwar nicht um die Kündigung eines Arbeitnehmers ging, das sich aber auf eine solche übertagen lassen dürfte (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 – 2 O 329/13 -, juris).

Kündigungsgründe können im Prozess nachgeschoben werden

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen solle, wenn er, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, Kündigungsgründe teilweise bereits im Kündigungsschreiben angegeben hat. Voraussetzung dafür sei aber, dass die nachgeschobenen Gründe bereits bei Ausspruch der Kündigung vorlagen. Das Landgericht Mainz: „Werden Gründe angegeben, können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung kommt es allein auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Zugangs an und der Arbeitgeber ist nicht nach § 626 Abs. 1 BGB zur (abschließenden) Angabe der Kündigungsgründe verpflichtet“ (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 – 2 O 329/13 -, juris).

Fachanwaltstipp für Arbeitgeber

Arbeitgebern ist grundsätzlich zu empfehlen, die Kündigung erst gar nicht zu begründen. Dann stellt sich das Thema des Nachschiebens von Gründen nicht. Weiter sollte unbedingt auf die Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der kündigungsbegründenden Tatsachen für den Ausspruch der fristlosen Kündigung geachtet werden. Wird diese Frist nicht gewahrt, kann nur noch ordentlich gekündigt werden, also unter Wahrung der entsprechenden Frist. Eine solche ordentliche Kündigung kann aber wiederum mitunter im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Das führt in der Praxis dann manchmal dazu, dass das Kündigungsrecht allein aufgrund des Fristablaufs nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam und kann vom Arbeitnehmer allein deshalb erfolgreich angegriffen werden.

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Wer wir sind

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal „Fernsehanwalt“ werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

24.3.2017

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