Registrierter Inkassodienstleister übernimmt Antragsprüfung, Einreichung beim Mahngericht und Fristenüberwachung
Unter https://www.mahnbescheid.de können Gläubiger den Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids online stellen. Betreiber ist die COM Claims GmbH, ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierter Inkassodienstleister. Das Unternehmen prüft die Antragsdaten, klärt offene Punkte mit dem Auftraggeber, reicht den Antrag beim zuständigen Zentralen Mahngericht ein und überwacht die gesetzlichen Fristen. Wird die Forderung nicht bezahlt und kein Widerspruch eingelegt, beantragt es nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Vollstreckungsbescheid.
Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688 ff. ZPO geregelt und steht für Geldforderungen in Euro offen. Das Mahngericht prüft den Antrag nicht in der Sache, sondern auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Fehlerhafte Angaben zum Anspruch, zum Antragsgegner oder zur Zuständigkeit führen zu Monierungen oder zur Zurückweisung des Antrags.
Nach Zustellung des Mahnbescheids kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Bleibt der Widerspruch aus, kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Dieser ist ein vollstreckbarer Titel; die titulierte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren. Legt der Antragsgegner Widerspruch ein, endet das Mahnverfahren. Der Gläubiger entscheidet dann, ob er die Forderung im streitigen Verfahren vor dem zuständigen Gericht weiterverfolgt.
Was mahnbescheid.de übernimmt
Die Beauftragung erfolgt online. Der Auftraggeber gibt Forderung, Antragsgegner und eigene Daten in einem geführten Formular an. mahnbescheid.de prüft die Angaben vor der Einreichung auf Vollständigkeit und Plausibilität, klärt Unstimmigkeiten mit dem Auftraggeber, ermittelt das zuständige Mahngericht und reicht den Antrag elektronisch ein. Nach der Einreichung überwacht das Unternehmen Verfahrensstand und Fristen und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen den Antrag auf Vollstreckungsbescheid. Der Auftraggeber wird über jeden Verfahrensschritt informiert und kann den Stand des Verfahrens jederzeit über eine Statusseite einsehen.
Für wen sich der Dienst eignet
Das Angebot richtet sich an Unternehmen, Selbstständige, Vermieter und Privatpersonen mit fälligen Geldforderungen gegen Schuldner in Deutschland.
Registrierung und Aufsicht
Die COM Claims GmbH ist als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registriert. Die Registrierung ist im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich einsehbar. Als registrierter Inkassodienstleister unterliegt das Unternehmen den Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes, darunter den Informations- und Darlegungspflichten gegenüber Auftraggebern und Schuldnern, sowie der Aufsicht durch das Bundesamt für Justiz.
Ratgeber zum Mahnverfahren
Ergänzend stellt mahnbescheid.de einen Ratgeber bereit, der Ablauf, Fristen, Zuständigkeiten und Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens erläutert – unabhängig davon, ob Leser den Antrag selbst stellen oder einen Dienstleister beauftragen. Weitere Informationen unter https://www.mahnbescheid.de/ratgeber/.
Die COM Claims GmbH betreibt mahnbescheid.de, einen Online-Dienst für das gerichtliche Mahnverfahren. Die Gesellschaft ist als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registriert und unterliegt der Aufsicht des Bundesamts für Justiz. Weitere Informationen unter https://www.mahnbescheid.de
Kontakt
Mahnbescheid.de
COM Claims GmbH
Gartenstraße 115
10115 Berlin
033766469966

https://www.mahnbescheid.de
- Gericht (Wikipedia)
Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung (Judikative). In der Rechtsgeschichte sind etliche Formen als Vorläufer der heutigen Gerichte bekannt. - Gerichtliches Mahnverfahren (Wikipedia)
Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros. Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Für Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gelten weitere Voraussetzungen (§ 688 Abs. 2 Nr. 1, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin ergeht hier ein Mahnbescheid, der dem behaupteten Schuldner vom zuständigen zentralen Mahngericht zugestellt wird. Sofern der Schuldner hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch einlegt, wird die Forderung vollstreckbar, indem das zentrale Mahngericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (bis 1977 Vollstreckungsbefehl) erlässt. Das Mahnverfahren ermöglicht somit die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Beweismittel müssen bei der maschinellen Erfassung nicht mitgesandt werden. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). - Inkasso (Wikipedia)
Als Inkasso [ˌɪnˈkaso] (von italienisch incasso, „Eingang“, „Einziehung“; als Deverbativ von italienisch incassare „einkassieren“ oder „Geld einziehen“; Plural Inkassos, österreichisch Inkassi) wird die Einziehung von fälligen Geldforderungen im eigenen oder fremden Namen bezeichnet. Der Begriff entstammt dem Bankwesen. Inkasso bedeutet banktechnisch, dass Wertpapiere (wie Konnossemente) oder Zahlungsmittel (wie Schecks oder Wechsel) durch Kreditinstitute vom Bankkunden übernommen werden und sodann dem Emittenten oder Schuldner zwecks Einlösung oder Gutschrift des Gegenwerts vorgelegt werden. Das Inkasso ist Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 9 KWG, wo es als „bargeldloser Scheckeinzug“ (Scheckeinzugsgeschäft) und „Wechseleinzug“ (Wechseleinzugsgeschäft) umschrieben ist. Sowohl Scheck als auch Wechsel besitzen heute keine Bedeutung mehr, so dass als Inkassoaufgabe im Bankwesen lediglich das Dokumenteninkasso verbleibt. - Mahnbescheid (Wikipedia)
Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros. Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Für Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gelten weitere Voraussetzungen (§ 688 Abs. 2 Nr. 1, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin ergeht hier ein Mahnbescheid, der dem behaupteten Schuldner vom zuständigen zentralen Mahngericht zugestellt wird. Sofern der Schuldner hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch einlegt, wird die Forderung vollstreckbar, indem das zentrale Mahngericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (bis 1977 Vollstreckungsbefehl) erlässt. Das Mahnverfahren ermöglicht somit die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Beweismittel müssen bei der maschinellen Erfassung nicht mitgesandt werden. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). - Mahngericht (Wikipedia)
Das Zentrale Mahngericht oder Gemeinsame Mahngericht ist die Abteilung eines Amtsgerichts, in der Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte bearbeitet werden. Diese Gerichte erlassen auf Antrag einen sog. Mahnbescheid (frühere Bezeichnung: Zahlungsbefehl). Für das Mahnverfahren ist ein Rechtspfleger zuständig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 RPflG). Für Mahnverfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 ZPO). Alle Landesregierungen haben inzwischen jedoch von der Ermächtigung in § 689 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht, wonach sie „durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen“ und sogar über Ländergrenzen hinweg sog. Gemeinsame Mahngerichte einrichten können. So wurde zum Beispiel zum 1. November 2005 das Gemeinsame Mahngericht der Bundesländer Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Hamburg und zum 1. Mai 2007 das Amtsgericht Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt, als Gemeinsames Zentrales Mahngericht für Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen errichtet. Derzeit sind die Zentralen Mahngerichte zu den einzelnen Bundesländern wie folgt eingerichtet: In Baden-Württemberg ist das Amtsgericht Stuttgart zentrales Mahngericht. In Bayern ist das Amtsgericht Coburg für alle Mahnverfahren zuständig. In Berlin und Brandenburg werden die Mahnverfahren aufgrund eines Staatsvertrages seit dem 1. Juli 2006 zentral vom Amtsgericht Wedding, das zuvor schon für Berlin das Zentrale Mahngericht war, als Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg bearbeitet. Im Land Bremen ist das Amtsgericht Bremen zuständig. Das Amtsgericht Hamburg-Altona ist zentrales Mahngericht für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte und für Mecklenburg-Vorpommern. Es befindet sich im Gebäude des ehemaligen Landgerichts Altona. In Hessen ist das zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Hünfeld eingerichtet. In Niedersachsen ist das zentrale Mahngericht am Amtsgericht Uelzen eingerichtet. In Nordrhein-Westfalen werden die Mahnverfahren für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf durch das Amtsgericht Hagen und die für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln durch das …