Kündigung wegen Eigenbedarf: Widerspruch möglich?

Kündigung wegen Eigenbedarf: Widerspruch möglich?

(Bildquelle: © Andriy Popov / panthermedia.net)

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist kein seltener Fall. Eigenbedarf stellt vielmehr den häufigsten Grund dar, warum Mietverträge in Deutschland gekündigt werden.

Zum Schutz des Mieters sind enge Grenzen gesetzt. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Wohnung für sich oder einen Angehörigen benötigt.

Der Grund darf nicht vorgetäuscht sein. Zweifel sind immer dann angebracht, wenn die Mietparteien bereits wegen anderer Punkte, wie etwa einer Nebenkostenabrechnung, im Streit geraten waren.

Der Vermieter hat die richtige Kündigungsfrist zu beachten, die sich je nach Laufzeit des Mietverhältnisses verlängert.

Besteht zum Beispiel der Mietvertrag schon über acht Jahre, ist eine Kündigungsfrist von neun Monaten einzuhalten.

Eigenbedarfskündigung: Kriterien für die Wirksamkeit

Im Falle eines sozialen Härtefalls besteht die Möglichkeit für den Mieter Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Grund hierfür können z.B. sein:

– eine schwere Krankheit oder auch
– eine langjährige Verwurzelung in der Wohnung und dem Umfeld.

Eine Kündigung kann hinfällig werden, wenn der Vermieter bereits kurz nach Beginn des Mietvertrages die Kündigung wegen Eigenbedarfs erklärt, bei Vertragsschluss aber konkret um seine Eigenbedarfssituation schon wusste.

Zudem sind die Kriterien für eine wirksame Küdnigung wegen Eigenbedarf nicht erfüllt, wenn z.B. die 18-jährige Tochter des Vermieters in ein 200 m² großes Penthouse einziehen möchte. Zwar ist der Vermieter grundsätzlich frei in seiner Entscheidung. Das Gericht muss aber zu mindestens die Gründe des Vermieters nachvollziehen können.

In Hinblick auf eine Eigenbedarfskündigung gilt es schnell zu reagieren und fachkundige Unterstützung einzuholen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema „Kündigung wegen Eigenbedarf“ oder benötigen Sie zu einem anderen Thema die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Mietrecht? Rufen Sie mich an unter 0 41 21 – 83 03 90 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@kanzlei-hundertmark.de. Ich berate Sie gern!

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