Krankheitsbedingte Kündigung – der Arbeitgeber muss in der Regel keinen leidensgerechten Arbeitsplatz „freikündigen“

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Selbst wenn der Arbeitnehmer längerfristig seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, darf der Arbeitgeber nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis kündigen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, droht im Falle einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers die Niederlage, bzw. eine empfindlich hohe Abfindung vor dem Arbeitsgericht.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann immer die Frage, ob der Arbeitgeber notfalls einem anderen Arbeitnehmer kündigen muss, um den kranken Arbeitnehmer künftig leidensgerecht beschäftigen zu können.

Eine Pflicht zur „Freikündigung“ eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den erkrankten Arbeitnehmer allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes wird vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig verneint (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 664/13 -, juris).

Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und der frei zu kündigende Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.
Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur Freikündigung dann, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer selbst keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat. Ausnahmsweise auch dann, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer darlegt und ggf. beweist, dass der betroffene Stelleninhaber seinerseits nicht behindert ist und eine Kündigung für diesen keine besondere Härte darstellt (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 664/13 -, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Andernfalls wird die Kündigung wirksam. Eine solche Klage ist auch erforderlich um eine Abfindung zu erhalten. Direkt auf eine Abfindung ist unmöglich.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Beachten Sie, dass Sie für sämtliche Kündigungsgründe die Darlegung- und Beweislast haben. Vor diesem Hintergrund muss der Ausspruch einer Kündigung gut überlegt werden. Vor dem Ausspruch der Kündigung sollte klar sein, auf welchen Kündigungsgrund man sich stützen will. Der Grund für die Kündigung sollte allerdings im Kündigungsschreiben nur erwähnt werden, wenn dies zum Beispiel durch einen Tarifvertrag zwingend vorgeschrieben ist.

21.9.2015

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