Streit um presserechtliche Gegendarstellung und Völkerrechtsstatus des Menschenrechtsverteidigers Alexander Emil Schröpfer auf beck-aktuell.
Sankt Margarethen / Itzehoe, 29.08.2026 – Der juristische Fachverlag C.H.Beck GmbH & Co. KG sieht sich mit einer Klage vor dem Amtsgericht Itzehoe konfrontiert. Anlass ist die Weigerung der Redaktion des reichweitenstarken Online-Portals beck-aktuell, eine presserechtliche Gegendarstellung zu einem am 30. Juni 2026 veröffentlichten Gerichtsbericht abzudrucken. Kläger ist der unabhängige Menschenrechtsverteidiger und ehemalige Bundeswehr-Offizier Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha).
Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens (Streitwert bewusst auf 4.900,00 EUR gedeckelt, um den Instanzenzug ohne gesetzlichen Anwaltszwang zu führen) ist ein Bericht über ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen. Nach Darstellung des Klägers verbreitete beck-aktuell darin zwei schwerwiegende Falschbehauptungen:
1. Falschdarstellung der Rechtskraft: Das Fachportal behauptete, die gerichtliche Entscheidung sei rechtskräftig, obwohl fristgerecht Anhörungsrüge erhoben wurde und das Verfahren derzeit als Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az. AR 3642/26) anhängig und rechtlich völlig offen ist.
2. Völkerrechtswidriges Framing als „selbsternannt“: Die Redaktion bezeichnete Schröpfers Tätigkeit als „selbsternannt“. Dies leugnet die völkerrechtliche Architektur der UN-Resolution 53/144 (UN-Deklaration über Menschenrechtsverteidiger). Kraft Art. 25 GG und den EU-Leitlinien bedarf der Status als Menschenrechtsverteidiger keinem staatlichen Verleihungs- oder Ernennungsakt, sondern legitimiert sich unmittelbar aus der friedlichen Verteidigung von Grundrechten. Zudem wird Schröpfer vor dem Bundesverfassungsgericht (u. a. 1 BvR 1775/25) und dem Bundesgerichtshof verfahrensrechtlich als bevollmächtigter Beistand geführt.
Nachdem eine am 19. August 2026 gesetzte Frist zur freiwilligen Veröffentlichung der Gegendarstellung nach § 20 MStV / § 10 BayPrG am 28. August 2026 fruchtlos verstrichen war, wurde die Klageschrift am heutigen Samstag über das elektronische Justizpostfach (eBO) beim Amtsgericht Itzehoe eingereicht.
„Auch das renommierteste juristische Fachmedium der Republik steht nicht über dem Grundgesetz und dem Völkerrecht. Pressefreiheit bedeutet Verantwortung zur Wahrheit, nicht Lizenz zur Diffamierung von Verfassungsbeiständen,“ so Kläger Alexander Emil Schröpfer.
Die vollständige Klageschrift sowie sämtliche Beweisanlagen K 1 bis K 5 stehen der Öffentlichkeit zur transparenten Einsichtnahme zur Verfügung unter:
https://menschenrechtverteidiger.com/c-h-beck-klage-amtsgericht-itzehoe/
Kontakt
Menschenrechtverteidiger
Alexander Schröpfer
Dorfstraße 39
25572 Sankt Margerathen
048581888658

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- Amtsgericht Itzehoe (Wikipedia)
Das Amtsgericht Itzehoe ist ein deutsches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es ist eines von vier Amtsgerichten (AG) im Bezirk des Landgerichtes Itzehoe und eines von 22 Amtsgerichten in Schleswig-Holstein. Das Amtsgericht Itzehoe beschäftigt um die 100 Angestellte. - Gegendarstellung (Wikipedia)
Eine Gegendarstellung ist eine eigene Darstellung eines Sachverhalts, über den zuvor in einem Medium berichtet worden war, durch den Betroffenen selbst. Die Gegendarstellung ist damit ein Begriff des Presserechts. Wer von einem Bericht über seine Person oder Organisation betroffen ist, soll sich im selben Medium an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarer Aufmachung kostenlos artikulieren beziehungsweise etwas richtigstellen dürfen. Das Recht zur Gegendarstellung ist gegründet auf § 11 des Reichspressegesetzes (RPG) von 1874 und ist heute in den Pressegesetzen der Länder geregelt. - Menschenrechte (Wikipedia)
Als Menschenrechte werden individuelle Freiheits- und Autonomierechte bezeichnet, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins gleichermaßen zustehen. Sie sind universell (gelten weltweit für alle Menschen), unveräußerlich (können weder entzogen noch übertragen werden) und unteilbar (können nur in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden). Sie umfassen dabei bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechtsansprüche. Im Unterschied zu Menschenrechten sind Grundrechte auf den Hoheitsbereich desjenigen Staates beschränkt, der diese Rechte ausdrücklich per Verfassung garantiert. Bürgerrechte wiederum nennt man den Teil der Grundrechte, der nur den Staatsbürgern des betreffenden Landes vorbehalten ist. - Presserecht (Wikipedia)
Das Presserecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst. - Zitiergebot (Wikipedia)
Als Zitiergebot bezeichnet man die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz formell verfassungswidrig. Ein Zitiergebot im weiteren Sinne kennt das Grundgesetz noch in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wonach Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen werden, ihre gesetzliche Rechtsgrundlage angeben müssen. Es gibt darüber hinaus auch viele einfachrechtliche Zitiergebote.