Ihr Recht in Wald und Flur

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer zum Internationalen Tag des Waldes 2017

Ihr Recht in Wald und Flur

Der 21. März ist traditionell der „Tag des Waldes“ den die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) bereits in den 1970er Jahren ins Leben gerufen hat. Vielleicht ein schöner Anlass, sich mal wieder zu einem Spaziergang in der Natur aufzumachen. Dort angekommen, verführen frei wachsende Blumen zum Pflücken und Brennholz für den Kamin zum Mitnehmen. Doch ist das alles legal oder handelt es sich dabei schon um Straftaten? ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet Fragen:

Wälder sind nahezu Allgemeingut: Darf man sich also einfach bedienen?
RA Tobias Klingelhöfer: Entgegen der weitverbreiteten Meinung sind die deutschen Wälder in den seltensten Fällen Bundeseigentum. 48 Prozent der Waldfläche gehören sogar Privatpersonen, danach folgen Länder (29 Prozent), Körperschaften (19 Prozent) und schließlich der Bund mit vier Prozent. Jeder Eigentümer bewirtschaftet seinen Wald eigenverantwortlich und hat auch das Recht an seinem Wald. Zwar ist im Rahmen des Bundeswaldgesetzes für die meisten Wälder ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung eingeräumt. Ein Recht, Dinge mitzunehmen, hat der Waldbesucher generell aber nicht. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Eigentümers.

Gibt es Ausnahmen?
RA Tobias Klingelhöfer: Die sogenannte Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise, wild wachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Auch Kräuter, Beeren oder Pilze dürfen in geringen Mengen gesammelt werden. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz steht und dass für den nicht gewerblichen Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar. Brennholz oder Steine dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers überhaupt nicht entwendet werden.

Darf man ein romantisches Herz in einen Baumstamm ritzen?
RA Tobias Klingelhöfer: Weder im Wald noch im Park ist diese Art der Liebesbekundung statthaft, sondern Sachbeschädigung. Darüber hinaus schädigt ein solcher Akt den Baum. Durch die Verletzung der Rinde können die Bäume leichter von Pilzen oder anderen Schädlingen befallen und damit zerstört werden.

Dürfen Früchte vom freien Feld in kleinen Mengen mitgenommen werden?
RA Tobias Klingelhöfer: Das Entwenden von Früchten oder Blumen vom freien Feld ist kein Kavaliersdelikt, sondern Diebstahl. Allerdings kann der Geschädigte bei einem Wert von unter 50 Euro entscheiden, ob er den Diebstahl zur Anzeige bringt. Liegt der Wert des Diebesgutes höher, wird automatisch Anzeige erstattet. Wiederholungstätern kann sogar eine Freiheitsstrafe oder eine Verhaltenstherapie auferlegt werden. Lediglich wenn „Gefahr für Leib und Leben“ gegeben ist, das heißt der Dieb kurz vorm Verhungern wäre, kann der Diebstahl gerechtfertigt sein. Aber dieser Umstand tritt hierzulande doch recht selten ein.

Wie lauten die Regeln beim Pilze sammeln?
RA Tobias Klingelhöfer: Viele beliebte Speisepilze zählen laut Bundes-Artenschutz-Verordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese „abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten“. Es gibt aber eine Ausnahmegenehmigung beispielsweise für Steinpilze, Pfifferlinge, Brätlinge, Birkenpilze, Rotkappen oder Morcheln. Diese darf man im Wald – sofern nicht ausdrücklich verboten – in geringer Menge für den eigenen Bedarf sammeln; also bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag. Tabu sind Naturschutzgebiete und Nationalparks.

Darf mein Hund im Wald frei laufen?
RA Tobias Klingelhöfer: Die Wald- bzw. Forstgesetze bestimmen, ob man seinen Hund von der Leine lassen darf oder nicht. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise müssen Hunde – sofern es sich nicht um „gefährliche Hunde“ handelt – im Wald keine Leine tragen, solange sie den Weg nicht verlassen. Ausnahmen gelten auch in Naturschutzgebieten und auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörden des Landes – etwa in ausgewiesenen Erholungsgebieten. Wenn die Vierbeiner auf Wegen laufen, dürfen sie allerdings die Waldtiere und Erholungssuchenden nicht stören.

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