ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Regeln im Gemeinschaftsgarten

Gartennutzung im Mehrfamilienhaus: Was ist erlaubt?

ARAG über Regeln im Gemeinschaftsgarten

Ein Garten gehört für viele zum Wohnglück dazu. Doch gerade im Mehrfamilienhaus wirft das gemeinsame Grün oft Fragen auf. Wer darf den Garten nutzen, wer kümmert sich um die Pflege und was ist überhaupt erlaubt? Konflikte entstehen dabei nicht nur im Garten selbst, sondern auch beim Zugang oder bei der Nutzung durch mehrere Parteien. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, worauf es rechtlich für Mieter und Vermieter ankommt.

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Wann gehört der Garten überhaupt zur Mietwohnung?
Tobias Klingelhöfer: Ob ein Garten genutzt werden darf, entscheidet in erster Linie der Mietvertrag, beziehungsweise was in ihm vereinbart wurde. Anders als beim Einfamilienhaus gehört der Garten bei Wohnungen nicht automatisch zum Mietumfang. Der Vermieter kann festlegen, dass nur einzelne Mieter den Garten nutzen dürfen oder dass es sich ausschließlich um einen Ziergarten handelt. Wenn mehrere Mietparteien Zugriff haben, handelt es sich in der Regel um einen Gemeinschaftsgarten. Niemand hat dann Sonderrechte, auch wenn er den Garten häufiger nutzt. Das hat das Amtsgericht Trier bestätigt (Az.: 7 C 402/05).

Was ist in einem Gemeinschaftsgarten erlaubt?
Tobias Klingelhöfer: Der Garten darf im Rahmen der üblichen Nutzung verwendet werden. Dazu gehört es, sich dort aufzuhalten, Möbel aufzustellen oder Kinder spielen zu lassen. Das Amtsgericht Kerpen hat entschieden, dass auch Spielgeräte oder ein Planschbecken zulässig sind (Az.: 20 C 443/01). Und selbst ungewöhnlich erscheinende Nutzungen sind nicht automatisch unzulässig. So stellte das Amtsgericht Merzig fest, dass auch freizügiges Sonnen im Garten nicht ohne Weiteres eine Störung darstellt (Az.: 23 C 1282/04). Voraussetzung ist immer, dass andere Mieter nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Kann der Vermieter eine einmal erlaubte Gartennutzung wieder entziehen?
Tobias Klingelhöfer: Ja, sofern die Gartennutzung nicht ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags geworden ist. Handelt es sich lediglich um eine Duldung, Gestattung oder ergibt sich aus einer mündlichen Absprache, kann der Vermieter die Nutzung grundsätzlich widerrufen, wie auch das Kammergericht Berlin klargestellt hat (Az.: 8 U 83/06). Das sorgt in der Praxis oft für Überraschungen, weil sich Mieter auf eine vermeintliche Gewohnheit verlassen. Rechtssicherheit besteht daher nur bei klaren vertraglichen Regelungen.

Wo sind die Grenzen der Nutzung?
Tobias Klingelhöfer: Veränderungen am Garten sind ein häufiger Streitpunkt. Mieter dürfen ihn nur so gestalten, dass keine dauerhaften baulichen oder optischen Veränderungen entstehen. Soweit der Mietvertrag oder die Hausordnung keine entgegenstehenden Regelungen enthalten und keine nachhaltigen Veränderungen des Grundstücks erfolgen, werden kleinere Bepflanzungen häufig als vertragsgemäßer Gebrauch angesehen.

Auch mobile Elemente wie Gartenmöbel, Sonnenschirme oder ein Planschbecken sind in der Regel unproblematisch. Anders sieht es bei größeren Eingriffen aus: Wer Bäume pflanzen, eine Gartenhütte errichten, feste Zäune ziehen oder dauerhaft Flächen umgestalten möchte, braucht dafür die Zustimmung des Vermieters. Selbst mit einer Genehmigung kann aber verlangt werden, dass der ursprüngliche Zustand beim Auszug wiederhergestellt wird. Deshalb empfehle ich, solche Vereinbarungen immer schriftlich festzuhalten.

Es gibt aber auch klare Grenzen: Bestimmte Nutzungen sind unzulässig, insbesondere wenn sie das Zusammenleben erheblich beeinträchtigen, das Vertrauensverhältnis stören oder über den üblichen Gebrauch hinausgehen. Dazu zählt etwa eine intensive Nutzung, die mit Lärm, regelmäßigem Publikumsverkehr oder gewerblicher Tätigkeit verbunden ist. In solchen Fällen muss der Vermieter diese Nutzung nicht dulden, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Er hat mehrfach klargestellt, dass eine über die übliche Wohnnutzung hinausgehende gewerbliche Nutzung unzulässig sein kann, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt oder andere Bewohner beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az.: VIII ZR 165/08). Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch Nachbarn gestört oder zusätzliche Belastungen entstehen.

Wer ist für die Gartenpflege verantwortlich?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich ist der Vermieter für die Pflege verantwortlich, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. Er kann die Aufgabe wie Rasen mähen oder Laub haken aber auf die Mieter übertragen oder einen Dienstleister beauftragen. Die Kosten dürfen in der Regel auf die Mieter umgelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies auch dann zulässig ist, wenn der Garten nicht aktiv genutzt wird, weil ein gepflegtes Grundstück den Gesamteindruck verbessert (Az.: VIII ZR 135/03).

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • ARAG (Wikipedia)
    ARAG bezeichnet die ARAG SE, ein Versicherungskonzern die ARAG (Range), bestehend aus den Häfen Amsterdam, Rotterdam, Antwerpen und Gent
  • experte (Wikipedia)
    Ein Experte (auch Fachexperte oder Sachkundiger oder Spezialist) ist eine Person, die über überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder mehreren bestimmten Sacherschließungen oder über spezielle Fähigkeiten verfügt. Neben dem theoretischen Wissen kann dessen kompetente Anwendung, also praktisches Handlungswissen, für einen Experten kennzeichnend sein. Experten sind auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens imstande, „Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen“. Schlüsselbegriffe der Fachkompetenz sind danach Zielorientierung, Sachgerechtheit (Gegenstandsbezogenheit), Methodenkompetenz, Selbständigkeit und die Fähigkeit zu situationsgerechter Anwendung und Ergebnisbeurteilung.
  • Klingelhöfer (Wikipedia)
    Klingelhöfer ist der Familienname folgender Personen: Erich Klingelhöfer (1919–1985), deutscher Historiker Ernst Klingelhöfer (* 1929), hessischer Landrat Friedrich Christian Klingelhöfer (1784–1838), evangelischer Pfarrer, Teilnehmer der Farrapen-Revolution in Südbrasilien Fritz Klingelhöfer (1832–1903), deutscher Landschaftsmaler Göstar Klingelhöfer (1956–2019), deutscher Physiker Gustav Klingelhöfer (1888–1961), Politiker (SPD), MdB, Senator in Berlin Heinrich Klingelhöfer (1860–1933), deutscher Mühlenbesitzer, Mitglied des Kurhessischen Kommunallandtags Katharina Klingelhöfer (1889–1977), Politikerin (SPD), Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin Konrad Ludwig Klingelhöfer (1841–1895), deutscher Landwirt, Mitglied des Kurhessischen Kommunallandtags Ludwig Otto August Klingelhöfer (* 1788; † ?), kurhessischer Verwaltungsbeamter, Landrat Paul Klingelhöfer (1887–1951), deutscher NS-Ministerialbeamter Renate Klingelhöfer (* 1933), deutsche Kommunalpolitikerin Waldemar Klingelhöfer (1900–1977), SS-Offizier Siehe auch: Klingelhöffer
  • mehrfamilienhaus (Wikipedia)
    Ein Mehrfamilienhaus (abgekürzt MFH), auch Mehrfamilienwohnhaus, ist ein Wohngebäude, das für mehrere Familien beziehungsweise Nutzer oder Mietparteien konzipiert ist. Es steht im Gegensatz zum Einfamilienwohnhaus (mit oder ohne Einliegerwohnung). Die einzelnen Wohnungen eines Mehrfamilienwohnhauses sind auf mehrere Geschosse verteilt. Größere Mehrfamilienwohnhäuser werden zum Geschosswohnungsbau gezählt. Auch bei einer Gruppe von Reihenhäusern, die nicht als Geschosswohnungsbau betrachtet werden, kann es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus handeln. Ein Mehrfamilienwohnhaus und das zugehörige Grundstück können in Deutschland und Österreich nach dem Wohnungseigentumsgesetz unter verschiedenen Eigentümern aufgeteilt sein, in der Schweiz und in Liechtenstein erwerben Stockwerkeigentümer Miteigentumsanteile. 2022 standen in Deutschland 3,3 Millionen Mehrfamilienhäuser. Das waren 52,5 % aller Wohnungen in Wohngebäuden. 13 Millionen waren Einfamilienhäuser (31 % aller Wohnungen) und 3,2 Millionen waren Zweifamilienhäuser (15,2 % aller Wohnungen). Somit waren zwar 83 % aller Wohngebäude in Deutschland Ein- und Zweifamilienhäuser, die Mehrheit der Deutschen wohnte aber in Mehrfamilienhäusern.
  • mieter (Wikipedia)
    Mieter ist eine Vertragspartei, siehe: Mietvertrag (Deutschland) Mietvertrag (Österreich) Mietvertrag (Schweiz) Mieter steht außerdem für: Ankermieter, den Hauptnutzer einer gewerblich genutzten Immobilie Der Mieter, siehe: Der Mieter (Tschechow), eine Kurzgeschichte von Anton Tschechow Der Mieter (1927), ein Film von Alfred Hitchcock Der Mieter (1967), ein Fernsehfilms von Wolf Dietrich Der Mieter (1976), ein Film von Roman Polański Der Mieter (Oper), Oper von Händl Klaus und Arnulf Herrmann nach Roland Topors Roman Die Mieter, einen Roman von Bernard Malamud Mona Mur & Die Mieter, eine ehemalige deutsche Punkrockband Nachmieter, einen Mieter, der eine Mietsache übernimmt Oh, diese Mieter, eine Fernsehserie Untermieter, einen Dritten, der die Mietsache gebraucht Siehe auch: Miete Vermieter
  • Mietvertrag (Wikipedia)
    Mietvertrag steht für: Mietvertrag (Deutschland) Mietvertrag (Österreich) Mietvertrag (Schweiz) Zeitmietvertrag, für festgelegten Zeitraum Siehe auch: Mietminderung (Deutschland)
  • Mietwohnung (Wikipedia)
    Ein Mietshaus (auch: Miethaus oder Zinshaus) ist ein Wohngebäude, in dem die einzelnen Wohneinheiten (Mietwohnungen) vom Vermieter gegen ein meist monatliches Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird zwischen Vermieter und Mieter ein Vertrag geschlossen. Darin verpflichtet sich der Vermieter, den Gebrauch der Mietsache einschließlich aller dazu gehörenden baulichen und technischen Einrichtungen zu gewährleisten, während sich der Mieter verpflichtet, die hierfür vereinbarte Miete (in Österreich und der Schweiz Mietzins genannt) einschließlich aller anfallenden Nebenkosten regelmäßig fristgerecht zu entrichten. Oft werden Gewerberäume bzw. -etagen, die meist im Erdgeschoss liegen, an Gewerbemieter vermietet. Hierbei wird neben der Miete oft auch die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer fällig. Gegenüber Mietshäusern in Großstädten sind in den geschlossen bebauten Gebieten mittlerer Ortschaften Nordwesteuropas (Britische Inseln, Niederlande, Belgien und Nordwestdeutschland) Reihenhäuser mit nur einer oder zwei Wohnungen stärker verbreitet.
  • Nutzung (Wikipedia)
    Nutzung steht für: Nutzung (Recht), die Inanspruchnahme der Vorteile einer Sache oder eines Rechts (seiner Früchte) Nutzung (Technik), Verwendung eines Betriebsmittels zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe Nutzung (Gebäude), der Zweck, dem das Bauwerk durch seinen Gebrauch dient Bauliche Nutzung, in Deutschland die nach der Baunutzungsverordnung definierte Zweckbestimmung von Bauflächen und Baugebieten Landnutzung, die Art der Inanspruchnahme von Böden und Landflächen Siehe auch: Nutztier Nutzen Verwendung, Gebrauch
  • Pflege (Wikipedia)
    Unter Pflege fallen alle unterstützenden Maßnahmen und Handlungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Anpassung von physischen, psychischen und sozialen Funktionen und Aktivitäten des alltäglichen Lebens dienen. Pflege stellt ein unerlässliches Element der gesundheitlichen Versorgung und sozialen Absicherung dar. Sie ist im Laufe der Zeit zu einem eigenständigen Bereich im Gesundheitswesen geworden und beinhaltet eine Reihe spezifischer Berufsbilder. Verschiedene Organisationen haben Definitionen entwickelt, um den Begriff Pflege zu definieren und eine Abgrenzung zwischen professioneller und nichtberuflicher Pflege zu ermöglichen.
  • Planschbecken (Wikipedia)
    Ein Planschbecken bezeichnet umgangssprachlich ein Wasserbassin, dessen Wände normalerweise aus aufblasbaren Plastikschläuchen bestehen. Im Unterschied zu einem Schwimmbecken beziehungsweise Gartenpool oder Fertigbecken ist ein Planschbecken nicht fest verankert, ist meist deutlich kleiner und hat keine Wasserfilterung (das Wasser wird vor Gebrauch frisch eingefüllt).
  • Sonderrecht (Wikipedia)
    Sonderrecht bezieht sich unter anderem auf ein Recht, das nur bestimmten Personen oder Personengruppen vorbehalten ist, siehe Privileg die Befreiung von den Vorschriften der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung, siehe Sonderrechte (Straßenverkehrsordnung) das Sonderrecht im Stockwerkeigentum in der Schweiz und in Liechtenstein, siehe Sonderrecht (Stockwerkeigentum) ein Recht, das dazu dient, bestimmte Gruppen der Bevölkerung zu diskriminieren, beispielsweise historisch Geschichte der Juden in Deutschland#Verfolgungen und Entwicklung eines Sonderrechts Siehe auch:
  • Spielgerät (Wikipedia)
    Ein Spielzeug ist ein zum Spielen verwendeter Gegenstand. Die meisten Spielzeuge werden eigens für Kinder hergestellt, mit manchen Spielzeugen beschäftigen sich auch Erwachsene. Ein Spielzeug wird um seiner selbst willen und wegen der Freude am Spiel geschätzt.
  • Vermieter (Wikipedia)
    Vermieter ist eine Vertragspartei, siehe: Mietvertrag (Deutschland)#Verpflichtungen der Parteien Mietvertrag (Österreich) Mietvertrag (Schweiz) Siehe auch: Die Vermieterin Mieter
  • Ziergarten (Wikipedia)
    Als Ziergarten bezeichnet man einen Garten, der im Gegensatz zum so genannten Nutzgarten nicht vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen dient. In einem Ziergarten werden Pflanzen lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet. Neben der Funktion als Stätte der Erholung des Menschen kann er auch der Repräsentation oder der künstlerischen Selbstverwirklichung dienen. In der Malerei, der Literatur und im Film sind Ziergärten bzw. Gärten allgemein ein beliebtes Sujet.
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