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Wegerecht und Christbaumnadeln

Wer mit seinem alten Weihnachtsbaum zu viele Nadeln hinterlässt, muss sie auch wegkehren. Zu diesem Schluss kam das OLG Frankfurt a. M.. Ein Grundstückseigentümer war Inhaber eines Wegerechts an einem fremden Grundstück. Beim Entsorgen seines Christbaums hinterließ er auf dem Grund und Boden seines Nachbarn eine Nadelspur. Das Gericht entschied der D.A.S. zufolge, dass der Inhaber eines Wegerechts generell keine Kehrpflicht auf dem fremden Grundstück habe. Dessen Eigentümer könne jedoch im Einzelfall verlangen, eine übermäßige Verschmutzung zu beseitigen.
OLG Frankfurt a. M., Az. 19 U 273/08

Hintergrundinformation:
Ein Wegerecht ermächtigt den Eigentümer eines Grundstücks, das keinen eigenen Zugang zur Straße hat, dieses über das Grundstück eines Nachbarn zu erreichen. Es kann im Grundbuch eingetragen werden. Naturgemäß sorgen Wegerechte für viele Streitigkeiten – wer will schon, dass Fremde täglich das eigene Grundstück überqueren. Besonders wichtig ist es, bei der Vereinbarung oder Eintragung des Wegerechts genau festzulegen, was erlaubt sein soll und was nicht. Der Fall: Ein Grundstückseigentümer ohne eigenen Straßenzugang hatte ein Wegerecht am Grundstück eines Nachbarn. Über dessen Ausübung waren beide ausführlich in Streit geraten – da ging es um das Befahren durch Besucher, um das Schließen des Tores, um das Aufstellen von Mülltonnen und um spielende Kinder. Nach Weihnachten musste der Nachbar feststellen, dass der über sein Grundstück führende Weg durch den Transport eines trockenen Weihnachtsbaums mit Nadeln verschmutzt worden war. Die Spur führte zum Inhaber des Wegerechts. Nun platzte ihm der Kragen: Er verklagte den Missetäter auf insgesamt ein Dutzend Punkte im Zusammenhang mit dem Wegerecht – einschließlich einer wöchentlichen Kehrpflicht für den Teil des Weges, der über sein Grundstück führte. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung prüfte das OLG Frankfurt die Rechtslage gründlich. Eine allgemeine Kehrpflicht für das fremde Grundstück konnte es jedoch beim Wegerecht nicht im Gesetz finden. Auch für eine Beteiligung an irgendwelchen Reinigungskosten sei kein Raum. Allerdings könne der Nachbar, über dessen Grundstück der Weg führe, im Einzelfall eine Reinigung verlangen – wenn sein Grundstück durch übermäßige Nutzung besonders verschmutzt worden sei. Ob dies hier der Fall gewesen war, blieb in dem Prozess offen. Fazit: Wer sich ein Grundstück mit Wegerecht kauft, sollte schauen, dass er mit dem Nachbarn auskommt. Denn: Lange Gerichtsprozesse tragen meist nicht zum gutnachbarlichen Zusammenleben bei.
Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 01.06.2010, Az. 19 U 273/08

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