Darf sich der Versicherer in Schweigen hüllen? Ein Urteil gegen die Geheimniskrämerei

Bewertungskriterien von Lebensversicherungen für Kunden oft nicht nachvollziehbar – Rechtsanwalt Friedrich Cramer berichtet über die Geheimniskrämerei von Versicherungen

BildBGH Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15
In Ergänzung zum BGH Urteil vom 11.02.2015 IV ZR 213/15

(Dresden, 08.01.2016) Wird eine Lebensversicherung ausgezahlt, so stellt sich nicht selten die Frage: Stimmt der Betrag eigentlich? Dies umso mehr, als die Auszahlungssumme auch Bestandteile enthält, die wenig griffig sind. Gemeint ist hier die Bewertungsreserve.

„Bewertungsreserven sind im Rechnungswesen die nicht aus der Bilanz ersichtlichen Bestandteile des Eigenkapitals. Sie können sowohl durch eine Unterbewertung von Vermögen als auch durch eine Überbewertung von Schulden entstehen“, erläutert Rechtsanwalt Friedrich Cramer von Cramer Rechtsanwälte im Beratungsverbund ABG-Partner.
Seit 2008 erhalten Versicherte, deren Vertrag ausläuft oder die ihre Police vorzeitig kündigen, prinzipiell 50 Prozent der Bewertungsreserven. Inzwischen wurde die Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven auf Geheiß der Politik aber deutlich gekappt. So dürfen die Unternehmen Kursgewinne aus festverzinslichen Papieren nur noch ausschütten, wenn Garantiezusagen für die restlichen Versicherten auch sicher sind. Damit soll die Branche stabilisiert werden. Versicherern fällt es wegen der Niedrigzinsen immer schwerer, die hohen Garantien für Altkunden zu erwirtschaften.

Berechnungskriterien für Kunden nicht nachvollziehbar

„Fragen Sie den Versicherer nach den Berechnungskriterien, ist die Antwort regelmäßig vorhersehbar“, so Rechtsanwalt Cramer. Es wird auf ein verursachungsorientiertes Verfahren verwiesen, das als solches von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFiN) auf seine Richtigkeit geprüft worden sei. Mehr sei mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse nicht zu offenbaren.
Dieses Interesse wiegt bei den unteren Gerichten schwer. Es gehört schon Mut dazu, in die Instanzen zu steigen, um eine Klärung herbeizuführen. So gelangte ein von Cramer Rechtsanwälte vertretenes Mandat über das klageabweisende Landgericht Köln zunächst zum Oberlandesgericht Köln als dem zuständigen Berufungsgericht. Geklagt wurde im Wege der Stufenklage auf Auskunft der Berechnung, um nach deren Erteilung einen weiteren Zahlungsanspruch geltend zu machen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zwar schon in der Auskunftsstufe ab, ließ aber die Revision zu.

Was war geschehen?

Das Oberlandesgericht Köln hatte darauf hingewirkt, dass der eher allgemein gehaltene Antrag auf Mitteilung der mathematischen Berechnung der Bewertungsreserve konkreter zu stellen sei. Wie fragt man nach etwas, dass im Dunkeln liegt? Anhaltspunkte der Berechnung gibt das Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA), das mit einem Mustergeschäftsplan verschiedene Modelle oder Berechnungsfaktoren beinhaltet. Ob der Versicherer sich daran gehalten hat oder eigene, abweichende Modelle verwendet, weiß der klagende Kunde nicht. Es ist ihm daher nicht möglich, Auskunft zu genau dem Berechnungsweg zu fordern, den der Versicherer eingeschlagen hat.

„Pech gehabt“, sagt das Oberlandesgericht.

„So nicht“, antwortet der Bundesgerichtshof und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zurück.

Im Urteil heißt es dazu:
„Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25.September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff.3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.

[…]

Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 -IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 EUR aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen.

[…]

Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch die Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2012, mit denen sie nur den isolierten Betrag der Schlusszahlung aus Bewertungsreserven mitgeteilt hat, sowie vom 10. September 2013, mit denen die Beklagte lediglich abstrakte Ausführungen zur Zuteilung der Bewertungsreserven gemacht hat, jedenfalls nicht eingetreten“.

Verweis Bundesgerichtshof, Pressestelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=73123&pos=2&anz=582

Der Vorgang wird demnach von Cramer Rechtsanwälte vor dem Oberlandesgericht Köln – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs – neu verhandelt. Interessant ist dabei, dass der Bundesgerichtshof am 11. Februar 2015 (IV ZR 213/14) entschied, dass Auskunft nur verlangt werden kann, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruches ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Ein solcher Anspruch war bereits mit der Klageeinreichung beim Landgericht Köln – unbeziffert – geltend gemacht worden, um das Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.

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