Österreichische Regierung reagiert auf Pandemie

COVID-19: Maßnahmen auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts

(Bildquelle: @ pexels.com)

Die COVID-19-Pandemie hat in Österreich zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Justizwesens geführt. Der Gesetzgeber reagierte auf die Herausforderungen durch vielfältige Maßnahmen.

1. Maßnahmen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts

In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Dies bedeutet, dass in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozess, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) – abgesehen von den im Gesetz angeführten Ausnahmen (zB Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz oder dem Epidemiegesetz 1950) – alle prozessualen Fristen, und zwar sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen, unterbrochen werden. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt wird, gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die BMJ kann durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

Für den Zeitraum der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind mündliche Verhandlungen und Anhörungen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit) abzuhalten. Dies gilt auch für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Dringend erforderliche Anhörungen einer Partei oder mündliche Verhandlungen können allenfalls auch unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel (Videokonferenz) vorgenommen werden.

Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit eines Gerichts auf, hat die BMJ diesen Umstand auf der Website des Bundesministeriums für Justiz bekanntzumachen. Das zuständige Oberlandesgericht hat dann auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn Verfahrenshandlungen dringend geboten sind (Delegation). Es sind auch nur solche gerichtlichen Erledigungen abzufertigen, deren Zustellung dringend geboten ist. Zustellungen, die unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sind aber weiterhin vorzunehmen.

Durch Erlass der BMJ vom 8.4.2020 (GZ 2020-0.221.682) wurden Gerichte und die Generalprokuratur angewiesen, beginnend mit 14.4.2020 ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung bestimmter Vorkehrungen zum Schutz vor einer Verbreitung von COVID-19 „hochzufahren“. Hierbei ist in Gerichtsgebäuden insbesondere auf die Einhaltung eines Abstandes von 1.5 bis 2 Metern zu anderen Personen und auf das Tragen von Schutzmasken zu achten. Ziel ist es nicht, sofort einen „Normalbetrieb“ der Gerichte herzustellen, sondern möglichst alle Vorbereitungsarbeiten zu erledigen, die bereits im Vorfeld des Echtbetriebs durchgeführt werden können, sowie schrittweise die Verhandlungstätigkeit wiederaufzunehmen.

2. Maßnahmen auf dem Gebiet des Zustellrechts

Solange die Fristen unterbrochen sind, gelten bestimmte Erleichterungen für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden:

– So wird das Dokument dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt.
– Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
– Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Über die Autoren: Dies ist eine Information der Schmelz Rechtsanwälte OG. Die Sozietät ist auf Arbeitsrecht, Erbrecht, Fremdenrecht, Medienrecht sowie Unternehmensrecht spezialisiert.

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