Corona – Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

Corona – Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

Das Landgericht München hat entschieden: Die Betriebsschließungsversicherung muss zahlen. Ein Wirt erhält aufgrund der Corona-bedingten Schließung seines Lokals eine hohe Entschädigung.

Viele Gewerbetreibende mussten aufgrund der Corona-Pandemie ihre Geschäfte schließen. Besonders hart vom Lockdown war u.a. die Gastronomie betroffen. Doch nun gibt es Hoffnung: Nach einem Urteil des Landgerichts München vom 1. Oktober 2020 muss die Betriebsschließungsversicherung einem Gastwirt aus München eine hohe Entschädigung zahlen. 30 Tage blieb sein Lokal aufgrund Corona geschlossen. Dafür hat er gegen den Versicherer einen Entschädigungsanspruch von rund einer Million Euro.

Versicherer weigern sich bisher regelmäßig, für die Schäden wegen Corona bedingter Geschäftsschließungen aufzukommen. Ihre Argumente: Corona sei in den Policen der Betriebsschließungsversicherungen nicht aufgeführt und falle nicht unter die versicherten Krankheiten. Zudem sei die Schließung in der Regel nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), sondern aufgrund von durch die Bundesländer getroffenen Allgemeinverfügungen erfolgt. Also müsse der Versicherer nicht zahlen. Das Landgericht München hat den Versicherern jedoch einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Im konkreten Fall hatte der Gastwirt sein Lokal aufgrund einer Allgemeinverfügung der bayerischen Landesregierung am 21. März 2020 wegen Corona schließen müssen. Mitte Mai wurde die Gaststätte wieder geöffnet. Der Gastwirt hatte erst Anfang März gerade im Hinblick auf die Corona-Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Der Versicherer wollte nun aber nicht zahlen. Dies begründete er u.a. damit, dass der Wirt zunächst gegen die Verfügung der Landesregierung hätte vorgehen müssen.

Dieser Argumentation erteilte das LG München eine Absage. Es komme weder auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung noch auf die Rechtsform der Allgemeinverfügung an. Der Wirt habe daher nicht gegen die Anordnung vorgehen müssen. Für die Eintrittspflicht des Versicherers sei es auch nicht erforderlich, dass das Corona-Virus im Betrieb aufgetreten sei. Die Schließung sei zudem auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgt. Denn das bayerische Gesundheitsministerium habe sich bei der Allgemeinverfügung ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen im IfSG bezogen, so das Gericht. Zudem habe der Wirt den Geschäftsbetrieb auch nicht mit einem Außerhaus-Verkauf aufrecht erhalten können.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, aber es kann ein Meilenstein für viele weitere Klagen gegen die Betriebsschließungsversicherer sein.

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