Beim Amtsgericht kann grundsätzlich jeder – auch ohne einen Rechtsanwalt – eine zivilrechtliche Klage einreichen. Die Klageschrift muss lediglich den Anforderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) genügen.

Checkliste für eine Klageschrift zum Amtsgericht

Dr. Marius Breucker aus der Kanzlei Wüterich Breucker

Eine Checkliste mit Hinweisen des Stuttgarter Rechtsanwaltes Dr. Marius Breucker aus der Kanzlei Wüterich Breucker fasst wesentliche Aspekte zusammen, auf die in einer Klageschrift zu achten ist. Die folgenden Punkte sollte jeder Kläger bei Abfassung einer Klageschrift zum Amtsgericht im Blick haben:

– Schriftform
– Zuständiges Gericht
– Bezeichnung als Klage
– Parteien („Rubrum“)
– Klagegegenstand und Streitwert
– Anträge
– Sachverhalt
– Beweisangebote
– Rechtliche Ausführungen
– Gerichtskostenvorschuss
– Unterschrift

Ausgangspunkt ist neben der vorgeschriebenen Schriftform die Auswahl des zuständigen Gerichts. Der Kläger muss das Gericht und die Parteien korrekt bezeichnen und deren ladungsfähige Anschriften angeben. Anders als vielfach vermutet, braucht eine Klageschrift keine detaillierten Ausführungen zur Rechtslage zu enthalten. „Auch eine Klageschrift ohne jegliche Angabe von Paragraphen kann zulässig und im Ergebnis erfolgreich sein“, sagt Marius Breucker. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass das Gericht den unterbreiteten Sachverhalt rechtlich einordnen („subsumieren“) muss. Der Kläger muss sich auch nicht der juristischen Fachsprache bedienen. Entscheidend kommt es auf einen richtigen Antrag und die Unterbreitung der Fakten mit Beweisangeboten an. Der Kläger muss in der Klageschrift nicht nur zum Ausdruck bringen, dass er eine Klage erhebt, sondern auch konkret formulieren, wozu der Beklagte verurteilt werden soll. „Der Antrag muss so eindeutig sein, dass auf seiner Grundlage später gegebenenfalls eine Zwangsvollstreckung erfolgen kann“, erläutert der Stuttgarter Anwalt. Die Unterschrift muss mit vollständigem Namen, nicht nur in Form einer Paraphe erfolgen. Wenn ein nicht-anwaltlicher Bevollmächtigter unterschreibt, muss er der Klageschrift eine auf ihn lautende Originalvollmacht beilegen. Auch an die Gerichtskosten ist zu denken: Mit Einreichung der Klage sollte der Kläger den Gerichtskostenvorschuss einzahlen. „Andernfalls stellt das Amtsgericht die Klage dem Beklagten nicht zu und eine etwaige Verjährung wird nicht gehemmt“, sagt Marius Breucker. Und erst mit der Zustellung der Klage („Rechtshängigkeit“) beginnt der eigentliche Zivilprozess.

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