BVI begrüßt Fortsetzung der Förderung des Heizungstauschs

Einbau klimafreundlicher Heizungen soll weiter gefördert werden / BVI fordert praxistaugliche Novellierung des GEG – Förderung der WEG unerlässlich

BVI begrüßt Fortsetzung der Förderung des Heizungstauschs

BVI-Präsident Thomas Meier

Der BVI begrüßt die Ankündigung von Bundesumweltminister Carsten Schneider, im Zuge der abermaligen Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) den Einbau klimafreundlicher Heizungen mit zwölf Milliarden Euro zu fördern.

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Für BVI-Präsident Thomas Meier ist klar: „Das Erreichen der Klimaziele ist eine gewaltige Aufgabe für Wirtschaft und Gesellschaft. Dafür ist die energetische Sanierung des Gebäudebestands unerlässlich. Diese Mammutaufgabe wird jedoch nur mit der passgenauen Förderung der Sanierung der Gebäudehülle und des Einbaus klimafreundlicher Heizungen im Wohnungseigentum gelingen, das 25 Prozent des Gebäudebestands ausmacht. Dass die staatliche Förderung des Heizungstauschs erhalten bleiben soll, ist deshalb ein Schritt in die richtige Richtung. Hier müssen die Wege deutlich einfacher und verlässlicher werden.“

GEG für Wohnungseigentümergemeinschaften ungeeignet
Schneider hat überdies angekündigt, am Gebäudeenergiegesetz „im Grundsatz“ festhalten zu wollen. Meier kritisiert in diesem Zusammenhang, dass von der im Koalitionsvertrag angekündigten Abschaffung des Heizungsgesetzes nun nicht mehr die Rede ist: „Das Gebäudeenergiegesetz ist in der jetzigen Form für Wohnungseigentümergemeinschaften völlig ungeeignet. Die im Wohnungseigentumsgesetz vorgeschriebenen Prozessketten mit ihren langen Fristen stehen dem Wunsch nach schneller Sanierung und der Inanspruchnahme von Fördermitteln diametral entgegen. Das GEG in der jetzigen Form hat den Praxistest nicht bestanden.“

Dialog mit der Branche erforderlich
Der BVI fordert die Politik auf, bei der anstehenden Novellierung den Dialog mit der Branche zu suchen. Meier: „Anders als bei der Vorgängerregierung müssen wieder die Praktiker aus der Immobilienwirtschaft das Wort haben. Der BVI erneuert sein Gesprächsangebot an Ministerien und Abgeordnete und steht bereit, sich mit seiner Expertise einzubringen. Das Ziel dabei ist klar: Das Regelwerk des GEG muss dringend entschlackt werden. Eigentümergemeinschaften in Mehrfamilienhäusern dürfen nicht länger benachteiligt werden – sie müssen Im GEG endlich die gleiche Berücksichtigung finden wie Mieter und Einfamilienhausbesitzer.“

Bundesumweltminister Carsten Schneider hatte am 9. November 2025 in der ARD-Fernsehsendung „Bericht aus Berlin“ angekündigt, „im Grundsatz“ am Gebäudeenergiegesetz festhalten und den Heizungstausch weiterhin finanziell fördern zu wollen.

Der BVI informiert zeitnah auf seiner Herbsttagung am 27. und 28. November 2025 in Köln zu der aktuellen Entwicklung.

Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V. vertritt seit 1983 professionelle Unternehmen aus der Immobilienverwaltung. Insgesamt gehören dem Verband rund 800 Hausverwaltungen an, die über 1,4 Millionen Einheiten betreuen, und damit rund 15 Prozent des Bestandes an Eigentumswohnungen in Deutschland. Die von den Verbandsmitgliedern verwalteten Vermögenswerte in der Immobilienwirtschaft betragen über 140 Milliarden Euro. Thomas Meier ist seit mehr als 20 Jahren Präsident des BVI.

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Themenrelevante Wikipedia-Infos:
  • Gebäudeenergiegesetz (Wikipedia)
    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es wurde 2020 vom Kabinett Merkel IV entworfen und im Bundestag verabschiedet, um die nationalen Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu erreichen. Mit dem Gesetz wurde auch das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht, indem das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz darin aufgingen. Es ist auch ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende. Am 19. April 2023 billigte das Kabinett Scholz einen Entwurf zur Novelle des GEG (umgangssprachlich „Heizungsgesetz“), die nach einigen Änderungen schließlich am 8. September 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Gemäß Gesetz wurden damit unter anderem folgende Sachverhalte relevant: Seit dem 1. Januar 2024 müssen Heizungen von Neubauten in Neubaugebieten zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Wärme von Wärmepumpen und Fernwärme gilt dabei bereits jetzt als erneuerbar. Mit verbindlichem Beschluss zur Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzgebieten durch den kommunalen Gemeinderat (das Vorliegen einer Wärmeplanung reicht dafür nicht aus), spätestens aber ab Mitte 2026 (Kommune mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. Mitte 2028 (Kommune mit weniger als 100.000 Einwohnern) müssen auch neue Heizungen in Bestandsbauten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab 2045 dürfen Heizkessel nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4). Um wirtschaftliche Verluste zu vermeiden, ist es daher naheliegend, dass bereits mindestens 20 Jahre vorher (Lebensdauer von Heizungsanlagen) Regelungen getroffen werden, um den Neueinbau von fossilen Heizungen zu begrenzen. Bereits vor der viel diskutierten 2. Novelle sah das GEG Austauschverpflichtungen für bestimmte mehr als 30 Jahre alte, ineffiziente Standard- beziehungsweise Konstant-Temperaturkessel vor. Befreit von dieser Austauschpflicht sind Eigentümer, die bereits vor 2002 in ihrem Gebäude wohnten. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude sowie anderer Förderungen werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen sowie der Umstieg auf konforme Heizungen unterstützt.
  • GEG (Wikipedia)
    Die Abkürzung GEG bezeichnet: das Gebäudeenergiegesetz als IATA-Code den Flughafen Spokane die Großeinkaufs-Gesellschaft Deutscher Consumvereine GEG Elektro und Gebäudetechnik GmbH, den Eigentümer der Straßenbahn Gmunden die Gelehrte Estnische Gesellschaft Siehe auch: Gegg
  • Wohnungseigentümergemeinschaft (Wikipedia)
    Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist im Wohnungseigentumsrecht in Deutschland die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Der Begriff Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird auch in § 9a WEG verwendet und vermeidet die Doppeldeutigkeit der Abkürzung WEG für das Wohnungseigentumsgesetz und für die Gemeinschaft.
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