ARAG Experten über die Gefahren beim Betreten von Eisflächen

Nicht nur Corona-bedingt ist die Stimmung in Deutschland im Keller. Auch das Wetter spielt mit und lässt uns mit Dauerfrost, Schneebergen und eisigen Temperaturen mit bis zu minus 20 Grad Celsius zittern. Immerhin: Für Home-Schooling-gebeutelte Kinder und Home-Office-genervte Eltern eine willkommene Abwechslung. Doch die ARAG Experten raten zur Vorsicht, wenn es darum geht rutschige Eisflächen zu erkunden. Warn- und Verbotsschilder an Seen, Tümpeln und anderen Gewässern sollten auf keinen Fall ignoriert werden. Es besteht unter Umständen Lebensgefahr.

Warum ein Verbot?
Es kommt immer wieder vor, dass das Eis für Schlittschuhläufer oder Fußgänger nicht dick genug ist, um sie zu tragen. Auch bei einer Dicke von 40 Zentimetern kann es im Gewässer Stellen geben, die nicht tragfähig sind. Laien können dies in der Regel nicht erkennen. Trotzdem ziehen Eisflächen Kinder und Erwachsene magisch an. So kommt es Jahr für Jahr zu teilweise tödlichen Unfällen, weil Menschen ins Eis einbrechen.

Aus diesem Grund haben viele Gemeinden eine Gefahrenabwehrverordnung. Darin ist häufig auch geregelt, ob das Betreten von Eisflächen erlaubt ist oder nicht. So heißt es in den Verordnungen beispielsweise: „Das Betreten von Eisflächen im Ortsgebiet in öffentlich zugänglichen Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten oder Anlagen, die im Eigentum der Anlieger sind, ist verboten.“

Zudem wird es dort auch verboten, Löcher in das Eis zu schlagen, womit unter anderem dem Eisangeln oder Eisbaden eine Absage erteilt wird. Wer sich nicht daran hält, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit. In den Verordnungen ist allerdings oft auch eine Ausnahmeregelung enthalten. Die Gemeinden können dann nach ihrem Ermessen Eisflächen freigeben.

Wer hat die Verkehrssicherungspflicht?
So verlockend zugefrorene Gewässer für Groß und Klein auch sind: Wer sich darauf begibt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Anders dagegen kann es sein, wenn der Besitzer des Sees diesen ausdrücklich freigibt – womöglich mit Schlittschuhverleih, Restauration und Ähnlichem – zumindest außerhalb der Corona-Pandemie. Hier hat der Besitzer oder Pächter Sicherungspflichten. Das heißt, er muss die Eisstärke prüfen. Das Aufstellen von Hinweisschildern „Betreten auf eigene Gefahr“ kann nur als Sensibilisierung für eventuelle Gefahren dienen, entbindet aber nicht von der Verkehrssicherheitspflicht.

Was tun im Ernstfall?
Wenn eine Person ins Eis einbricht, ist Eile geboten! Die sofort einsetzende Unterkühlung verhindert meist, dass die eingebrochene Person sich selbstständig aus ihrer Notlage befreien kann. Darum ist schnelles Handeln überlebenswichtig. Als erstes muss Hilfe über die 112 gerufen werden. Als nächstes sollte man versuchen, dem Eingebrochenen mit einem Stock oder einer Jacke etwas zum Festhalten zu geben. Dann heißt es, so schwer es fällt, auf die Rettungskräfte zu warten. Die ARAG Experten warnen davor, sich selbst mit überhasteten Rettungsaktionen in Gefahr zu bringen.

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