Der Sachkundelehrgang
Eine qualifizierte Berufsbetreuung erfordert weit mehr als gutes Einfühlungsvermögen. Berufsbetreuer tragen eine hohe Verantwortung – für das Wohl, die Rechte und die Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Menschen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, bildet der Sachkundelehrgang der HELP Akademie die unverzichtbare Grundlage.
Der Lehrgang der HELP Akademie vermittelt ein fundiertes juristisches und praktisches Wissen. Berufsbetreuer müssen das Betreuungsrecht und angrenzende Rechtsbereiche sicher beherrschen. Ebenso wichtig ist der Umgang mit Gerichten, Behörden und Krankenkassen – hier entscheidet professionelles Handeln oft über schnelle Hilfe oder lange Wartezeiten. Auch Datenschutz und Dokumentationspflichten sind zentrale Inhalte: Nur wer sorgfältig dokumentiert, kann Entscheidungen nachvollziehbar machen und sich rechtlich absichern.
Neben der rechtlichen Kompetenz stehen soziale Fähigkeiten im Mittelpunkt. Viele Betreute leben mit psychischen Erkrankungen oder Demenz. Hier braucht es Empathie, eine sensible Gesprächsführung und Strategien zur Deeskalation in Konfliktsituationen. Gute Kommunikation ist der Schlüssel zu Vertrauen – und damit zur erfolgreichen Zusammenarbeit.
Ebenso unverzichtbar sind Organisation und Business-Skills. Berufsbetreuer verwalten nicht selten eine Vielzahl von Fällen parallel. Daher vermittelt der Lehrgang Methoden für Zeit- und Selbstmanagement und zeigt, wie digitale Tools die Fallverwaltung effizienter und transparenter machen können.
Der Sachkundelehrgang vereint somit alle Bausteine, die eine professionelle Betreuung ausmachen: Rechtssicherheit, empathische Kommunikation und praxisorientiertes Management.
Wer ihn absolviert, schafft die Grundlage für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Tätigkeit als Berufsbetreuer – und leistet damit einen wertvollen Beitrag für die Lebensqualität vieler Menschen.
Die HELP-Akademie München ist eine AZAV-zertifizierte, staatlich geprüfte & anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung im sozialen Bereich
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- Betreuungsrechtsreform (Wikipedia)
Die Betreuung (Recht) ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige, die wegen psychischer Störungen oder körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können, Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und war bis 2022 in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Zum 1. Januar 2023 erfolgte eine Neuregelung in den §§ 1814 ff. BGB. Zur Rechtslage in anderen Staaten siehe unter Erwachsenenschutzrecht. Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Versorgung. Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten und auf die erforderlichen Aufgabenbereiche beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten (§ 164 BGB), die diese selbst nicht vornehmen können. Der Betreuer kann als gesetzlicher Vertreter fungieren. Kritiker vertreten die Auffassung, dass die Betreuung in der Praxis dennoch oft einer Entmündigung gleichkomme, obwohl das gesetzgeberische Ziel der Reform „Betreuung statt Entmündigung“ gewesen sei, um den Betroffenen Hilfe zu einem autonomen Leben zu leisten. Artikel 46 des Jahresberichts 2018 des UN-Menschenrechtsrats empfiehlt Staaten Gesetze aufzuheben, die wie das Betreuungsrecht eine stellvertretende Entscheidung ermöglichen. Stattdessen sollen freiwillige, die Entscheidung des Betroffenen unterstützende Maßnahmen gefördert werden. Im Gegensatz zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) haben die Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats allerdings keine Gesetzeskraft. Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Reform des Betreuungsrechts hat die vorgenannte Kritik an vielen Stellen aufgegriffen und den Willen des Betreuten (gegenüber seinem objektiven Wohl) deutlicher hervorgehoben. - Präsenzunterricht (Wikipedia)
Unterricht im allgemeinen Sinn ist von einem Lehrer geplant, zielorientiert, thematisch abgegrenzt und zeitlich ausreichend, um Lernenden zu ermöglichen, sich Fertigkeiten und Wissen anzueignen. Häufig findet Unterricht in einer Institution wie der Schule oder Hochschule statt, daneben in vielen Bereichen: Fahrschule, Tanzschule, Schwimmschule etc. Es gibt ihn auf allen Ebenen des Bildungssystems: Kindergarten, Schule, berufliche Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung, Hochschule, daneben auch den Selbstunterricht, etwa durch das Studium von Büchern. Die theoretischen Grundlagen des Unterrichts liefern die Erziehungswissenschaften, die Pädagogik und Didaktik, nach der klassischen Formel von Johann Friedrich Herbart: „Jeder Unterricht erzieht“. - Sachkundenachweis (Wikipedia)
Der Befähigungsnachweis oder Sachkundenachweis (SKN) ist eine personenbezogene Bescheinigung für die nachgewiesene Sach- und Fachkunde zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Ein solcher Nachweis ist häufig die Voraussetzung zur selbständigen Ausübung erlaubnispflichtiger bzw. reglementierter Gewerbe. Häufig sind die Nachweise mit einer theoretischen und praktischen Prüfung (Sachkundeprüfung, Österreich: Befähigungsprüfung) verbunden oder sie sind Bestandteil einer Berufsqualifikation, d. h. sie gelten als erfüllt, wenn bestimmte Berufsausbildungen erfolgreich durchlaufen und/oder Zusatzqualifikationen erworben wurden. Viele Befähigungsnachweise sind auch mit Altersbeschränkungen („notwendige Reife“) oder medizinischen Untersuchungen zur Prüfung der körperlichen Eignung (z. B. Sehtest) verknüpft. Oftmals muss ein Befähigungsnachweis in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Der Meisterbrief wird als Großer Befähigungsnachweis bezeichnet, wenn er zum selbständigen Führen eines Handwerksbetriebs erforderlich ist, und als Kleiner Befähigungsnachweis, wenn er Voraussetzung zum Ausbilden ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen wird in der TRBS 1203 geregelt.