Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

bayerische Verwaltungspraxis von Gericht bestätigt

BildDer Freistaat Bayern setzt in Polizeirecht bereits seit einigen Jahren auf stationär und mobile Erfassungsgeräte für Autokennzeichen. Sinn dieser Geräte ist die Erfassung von Kennzeichen auf Autobahnen, im Rahmen von beispielsweise großen Sport- oder Konzertveranstaltungen. Die Geräte überwachen mit einer Kamera die Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge. Diese Kennzeichen werden ausgelesen, gespeichert und mit Fahndungsdateien abgeglichen.

Der Kläger wohnt in Bayern sowie mit einem weiteren Wohnsitz in Österreich. Er trug im Rahmen des Gerichtsverfahrens vor, er sei oft im Bayern unterwegs. Er hatte bei Gericht beantragt, die Kennzeichenerfassung zu unterlassen. Er fühle in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, außerdem greife die Erfassung in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Verwaltungsgericht München sowie der Verwaltungsgerichtshof haben sich seiner Meinung nicht angeschlossen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision zurück (Urteil vom 22.10.2014, Az. 6 C 7.13). Die Unterlassungsklage setzt voraus, dass ein Eingriff in Grundrechte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Nach Feststellungen der Vorinstanz, an die das BVerwG gebunden war, nicht der Fall. Wenn das Fahrzeug vorbeifährt und ein Abgleich ergibt, dass keine Übereinstimmung mit der Fahndungsdatei vorliegt, liege gerade kein Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung vor. In diesem Fall blieben die Daten anonym und werden gelöscht ohne dass ein Rückgriff auf die Daten des Fahrzeughalters möglich ist. Selbst bei einer Übereinstimmung werde ein manueller Abgleich vorgenommen, wenn die manuelle Überprüfung negativ verläuft, werden die Daten ebenfalls gelöscht. Das Gericht entschied folglich, dass nur dann ein Eingriff zu bejahen wäre, wenn tatsächlich eine automatisch und manuell festgestellte Übereinstimmung der Kennzeichen vorliegen würde. Deshalb konnte der Unterlassungsanspruch des nicht polizeibekannten Autofahrers keinen Erfolg haben.

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