Kein gesetzliches Erbrecht, kein gesetzliches Vertretungsrecht und keine automatische Absicherung der Wohnsituation: Unverheiratete Paare stehen im Ernstfall oft schlechter da als Ehegatten.
Frankfurt am Main, 14. Juli 2026 – Rund drei Millionen Paare in Deutschland leben ohne Trauschein zusammen. Sie besitzen gemeinsam eine Immobilie, haben Kinder und teilen ihren Alltag seit Jahren. Was viele nicht wissen: Im Todesfall oder bei plötzlicher Handlungsunfähigkeit eines Partners steht der andere ohne entsprechende Vorsorge rechtlich nahezu schutzlos da. Ein neuer Fachbeitrag von Selzer Reiff Notare zeigt, wo Fallstricke liegen, warum Paare ohne Trauschein frühzeitig entsprechende Regelungen treffen sollten und welche Instrumente ihnen zur Verfügung stehen.
Gesetzliche Erbfolge kennt den Lebenspartner nicht
Anders als Ehegatten haben unverheiratete Partner kein gesetzliches Erbrecht. Verstirbt ein Partner ohne testamentarische oder vertragliche Regelung, erben nach §§ 1924 ff. BGB die Kinder, ersatzweise die Eltern oder Geschwister. Der überlebende Lebenspartner geht leer aus. Die Erben können dann als neue Miteigentümer unter Umständen sogar den Verkauf der gemeinsamen Immobilie verlangen.
Erbvertrag als zentrales Instrument
In ihrem Fachbeitrag erläutern die Notarinnen Bettina Selzer und Sonja Reiff, warum der notarielle Erbvertrag für unverheiratete Paare ein wichtiges Gestaltungsinstrument ist. Denn das beliebte „Berliner Testament“ steht nach § 2265 BGB ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung. Der Erbvertrag hingegen ermöglicht eine gegenseitige Absicherung mit Bindungswirkung unabhängig vom Familienstand. Je nach individuellen Umständen kann auch eine aufeinander abgestimmte Errichtung zweier Einzeltestamente in Kombination mit entsprechenden Vermächtnissen sinnvoll sein.
Wohnrecht, Nießbrauch und Vorsorgevollmacht
Der Beitrag behandelt ferner weitere zentrale Themen:
• Absicherung des Wohnrechts: Wie ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht oder ein Nießbrauch dazu beitragen kann, den überlebenden Partner vor dem Verlust des gemeinsamen Zuhauses zu schützen.
• Patchwork-Familien: Welche besonderen Herausforderungen entstehen, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind, und wie Pflichtteilsansprüche frühzeitig berücksichtigt werden können.
• Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Warum unverheiratete Partner ohne entsprechende Verfügungen im Ernstfall kein Recht haben, füreinander zu handeln. Und warum das seit 2023 geltende Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) für sie nicht gilt.
• Steuerliche Aspekte: Unverheiratete Partner gehören erbschaftsteuerlich zur Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 EUR gegenüber 500.000 EUR bei Ehegatten. Das gilt es frühzeitig zu berücksichtigen.
Empfehlung der Notarinnen
„Unverheiratete Paare sollten ihre gegenseitige Absicherung nicht dem Zufall überlassen“, so die Kernbotschaft des Beitrags. Erbvertrag, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung lassen sich in einem gemeinsamen Notartermin aufeinander abstimmen und beurkunden.
Der vollständige Fachbeitrag ist auf der Website von Selzer Reiff Notare abrufbar unter: https://www.selzer-reiff.de/fachbeitraege-publikationen/erbvertrag-und-vollmachten-fuer-unverheiratete-paare-so-schaffen-sie-rechtliche-sicherheit/
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Über die Sozietät SELZER REIFF Notare, Frankfurt am Main:
Zentral im Westend Frankfurt gelegen, ist die Sozietät SELZER REIFF Notare ein modernes Notarbüro.
Mit RA Bettina Selzer und RA Sonja Reiff verfügt die Kanzlei über zwei in Frankfurt vereidigte Notare und bietet sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht und Familienrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht, im Gesellschaftsrecht sowie bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
Die Notare können aufgrund ihrer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen die Mandanten jederzeit fachgerecht beraten und ihnen auf sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Sie erstellen gerne kurzfristig und in bester Qualität Urkundenentwürfe, beurkunden diese und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Ergänzt wird das Angebot der Kanzlei durch erfahrene Kooperationspartner, z.B. in den Bereichen Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmensberatung und Steuerberatung. Privatpersonen und Unternehmen finden so breite Unterstützung in Rechtsangelegenheiten.
Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Selzer sowie Rechtsanwältin und Notarin Sonja Reiff seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.
Weitere Informationen: https://www.selzer-reiff.de
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SELZER REIFF Notare, Frankfurt
Bettina Selzer
Guiollettstraße 27
60325 Frankfurt am Main
069 / 72 30 17

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- Berliner Testament (Wikipedia)
Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern (siehe Lebenspartnerschaftsgesetz), in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll. - Erbvertrag (Wikipedia)
Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB; lat. pactum successorium) ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament (synonym: letztwillige Verfügung, vergleiche § 1937 BGB, begrifflich häufig verwechselt mit dem Oberbegriff der Verfügung von Todes wegen) besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine Verpflichtung des Erblassers im schuldrechtlichen Sinn. Aber während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft. Der Erbvertrag kann mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften (etwa Grundstücksübertragungen), oder – in der Praxis sehr häufig – mit einem Ehevertrag verbunden werden. Daher gibt es auch den Ehe- und Erbvertrag. - Lebenspartner (Wikipedia)
Lebenspartner steht für: eingetragener Lebenspartner als rechtliche Form in Deutschland, siehe Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragener Lebenspartner als rechtliche Form weltweit, siehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgefährte einer Person, siehe Partnerschaft Siehe auch: - Patientenverfügung (Wikipedia)
Eine Patientenverfügung, genannt auch Patienten-Testament, ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht (wirksam) gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht oft im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Was genau unter einer Patientenverfügung zu verstehen ist, richtet sich nach der jeweiligen (nationalen) Rechtsordnung. - Vorsorgevollmacht (Wikipedia)
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Für Deutschland findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten in § 164 ff. BGB, für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sogenannter Auftrag) in § 662 ff. BGB. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es zur Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ausreichend ist, dass der Vollmachtgeber partiell geschäftsfähig ist, also noch erfassen kann, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Vollmacht hat. In Österreich wurde die Vorsorgevollmacht mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 im ABGB §§ 284 f-h gesetzlich verankert. Dieses trat mit 1. Juli 2007 in Kraft und entspricht im Wesentlichen den Regeln des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. - Wohnrecht (Wikipedia)
Als Wohnrecht, in Deutschland auch Wohnungsrecht, in Österreich auch Wohnungsgebrauchsrecht, bezeichnet man die Befugnis, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (eine Form eines Gebrauchsrechts).