Die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die arbeitsvertraglich vorgesehene Leistung erbracht wird, ist sowohl für den Fahrer als auch für Mitfahrer als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten.
(EuGH, Urteil v. 09.10.2025 – C-110/24 Orientierungssatz der Verfasserin)
Die Arbeitgeberin ist ein spanisches Unternehmen, das im Rahmen von Naturschutz-Projekten tätig ist. In 15 Einheiten beschäftigt sie jeweils 4 Personen, die für vorab festgelegte Gebiete zuständig sind. Für die Anfahrt in diese Gebiete werden den Beschäftigten Fahrzeuge von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt, mit de-nen sie ihre Fahrt an einem als „Stützpunkt“ bezeichneten Abfahrtsort antreten. Bei den „Stützpunkten“ handelt es sich um Orte, die für jede Einheit in einem der Gebiete, in dem die betreffenden Beschäftigten ihre Aufgaben wahrnehmen, liegen.
Die Beschäftigten begeben sich eigenständig von ihrem Wohnsitz zum Stützpunkt, wo sie sich um 8.00 Uhr morgens einzufinden haben. Am Stützpunkt wird ihnen von der Arbeitgeberin ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, in dem sich das für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Material befindet. Vom Stützpunkt aus begeben sich die Beschäftigten im Fahrzeug der Arbeitgeberin, das von einem ihrer Beschäftigten gelenkt wird, zur betreffenden Arbeitsstelle. Um 15.00 Uhr werden die Arbeiten an dieser Arbeitsstelle beendet, und die Beschäftigten fahren mit demselben Fahrzeug zum Stützpunkt zurück. Von dort begeben sie sich eigenständig nach Hause.
Laut Arbeitsvertrag handelte es ich bei den Fahrten vom Stützpunkt zum Einsatzgebiet und wieder zurück nicht um Arbeitszeit. Das spanische Obergericht hat diesen Fall dem EuGH vorgelegt, um die Frage zu klären, ob es sich bei diesen Fahrten entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung um Arbeitszeit im Sinne der europäischen Richtlinie 2003/88 zur Arbeitszeit handelt.
Der EuGH hat die Frage bejaht.
Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist dabei Art. 2 der europäischen Richtlinie 2003/88 zur Arbeitszeit, der – im Gegensatz zum deutschen Arbeitszeitrecht – nur zwei Arbeitszeitbegriffe kennt: Arbeitszeit und Ruhezeit.
Arbeitszeit wird dabei definiert als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten
– arbeitet,
– dem Arbeitgeber zur Verfügung steht
– und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;
Ruhezeit ist jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
Zum Merkmal des Begriffs „seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen“, hat der EuGH bereits in einem früheren Fall entschieden, dass Arbeitnehmer während ihrer Fahrt zwischen ihrem Wohnsitz und den Standorten ihrer Kunden ihre Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen, da solche Fahrten das notwendige Mittel sind, damit diese Arbeitnehmer bei den Kunden technische Leistungen erbringen können. Diese Arbeitnehmer haben, wie auch die im vorliegenden Fall, keinen festen und gewöhnlichen Arbeitsort. Sie müssen sich notwendigerweise an einen anderen Ort begeben, um die nach dem Arbeitsvertrag vorgesehenen Leistungen zu erbringen, wobei sie sich an die vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Hin- und Rückfahrtmodalitäten zu halten haben.
Hinsichtlich der Voraussetzung „dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen“ hat der EuGH entschieden, dass der Umstand entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. In Abgrenzung dazu liegt keine Arbeitszeit vor, wenn Beschäftigte in dem betrachteten Zeitraum über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können. Im vorliegenden Fall haben die Beschäftigten während der erforderlichen Fahrzeit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, so dass sie demnach ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung stehen.
Zum dritten Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“, wonach der Arbeitnehmer während der betrachteten Zeitspanne „arbeiten“ muss, hat der EuGH ausgeführt, dass bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnimmt, auch davon auszugehen ist, dass er während dieser Fahrt arbeitet. Denn die Fahrten gehören untrennbar zum Wesen eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder ge-wöhnlichen Arbeitsort hat, so dass der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen sie bei den Kunden ihres Arbeitgebers physisch tätig werden. Diese Betrachtung lässt sich ebenfalls auf den vorliegenden Fall übertragen.
Fazit:
Die Entscheidung des EuGH ist zu begrüßen und wird Klarheit in den Fällen bringen, in de-nen es insbesondere um die Beurteilung der Frage geht, ob für die mitfahrenden Kollegen in einem Auto die für die Fahrt anzusetzende Zeit ebenfalls als Arbeitszeit zu werten ist. Dies gilt zumindest für alle Berufsgruppen, die keinen festen Arbeitsort haben und ihre Arbeitsleistung an verschiedenen Orten erbringen, also insbesondere im Bau- und Montagegewerbe, in den Bereichen Handwerk, Pflegedienste sowie Service- und Wartungsdienstleistungsbetrieben. Auf die Frage, ob die Fahrzeiten den Fahrer und die Beifahrer unterschiedlich belasten, bzw. beanspruchen, kommt es nach den Ausführungen des EuGH, der sich einzig am Wortlaut des Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG orientiert, offensichtlich nicht an. Das BAG hat bislang diese Frage nicht entschieden. Es ist aber zu erwarten, dass es sich der Bewertung durch den EuGH in vergleichbaren Fallkonstellationen nicht entziehen kann.
Betriebsräte sollten auf eine korrekte Erfassung dieser Zeiten achten, da sich hieraus Auswirkungen auf Arbeitszeitgrenzen, Überstundenzuschläge, Dienstplangestaltung und Ruhezeiten ergeben können.
Wichtig ist: diese Entscheidung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage der Vergütung. Dazu würde dem EuGH auch die Entscheidungskompetenz fehlen. Es gibt Reisezeiten, die zwar nicht als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne gelten, dennoch zu vergüten sind (siehe Mandanteninfo Februar 2019). Ebenso ist denkbar, dass als Arbeitszeit gewertete Reisezeiten geringer vergütet werden als die „normale“ Arbeitszeit.
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- Arbeitszeit (Wikipedia)
Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht der Zeitraum, in welchem ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommen muss, wobei Arbeitspausen meist nicht mitzählen. Für Selbständige ohne vertraglich festgelegte Arbeitszeit ist Arbeitszeit der Zeitraum, den sie an ihrer Arbeitsstätte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit verbringen. Komplementärbegriff ist die Freizeit. - Beisitzer (Wikipedia)
Ein Beisitzer ist eine Person, die in einem Gremium (Vereinsvorstand, Prüfungskommission, Gericht, bei Wahlen etc.) mitwirkt. Die Aufgabe eines Beisitzers besteht im Wesentlichen darin, ungeachtet des Inhalts einer Sache, eine allgemein korrekte und faire Beurteilung und fairen Verfahrensablauf sowie eine objektive Beurteilung des Vorganges sicherzustellen. Im österreichischen Disziplinarrecht, des Beamtendienstrechts u. a. fungiert ein(e) Bürgermeister(in) als „Beisitzer(in)“ in einer von der jeweiligen Landesregierung bestellten Disziplinarkommission. - Firmenwagen (Wikipedia)
Als Firmenwagen oder Dienstwagen bezeichnet man einen Personenkraftwagen, der einem Selbständigen oder einem Arbeitnehmer für die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgabe zur Verfügung steht. Im Steuerrecht werden die Begriffe in Verbindung mit der Privatnutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Pkws verwendet.